Zulassung als CBAM-Anmelder – Voraussetzungen, Zuverlässigkeit und aktuelle Entwicklungen zur Vereinfachung

Mit der Einführung des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) durch die Europäische Union ergeben sich neue Anforderungen für Unternehmen, die bestimmte Waren in die EU importieren. Für die Einfuhr dieser Waren müssen Unternehmen nach derzeitiger Rechtslage ab dem 01.01.2026 den Status als zugelassener CBAM-Anmelder beantragen. Wir fassen für Sie im Folgenden die wichtigsten Voraussetzungen zusammen und informieren über aktuelle Entwicklungen, insbesondere zur geplanten Vereinfachung des CBAM-Verfahrens durch die Europäische Kommission.

1. Betroffene Warengruppen
Vom CBAM betroffen sind gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 folgende Warenkategorien:

  • Zement: u. a. Zementklinker, Portlandzement, andere hydraulische Zemente
  • Elektrizität
  • Eisen und Stahl: u. a. Roheisen, Stahl, Ferrolegierungen
  • Aluminium: unbearbeitetes Aluminium sowie Aluminiumprodukte
  • Wasserstoff
  • Düngemittel: insbesondere Stickstoffdünger und bestimmte Mischdünger

Vollständige Liste gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956

2. Voraussetzungen für die Zulassung als CBAM-Anmelder (einschließlich Zuverlässigkeit)
Gemäß Art. 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 müssen Unternehmen folgende Voraussetzungen erfüllen, um als CBAM-Anmelder zugelassen zu werden:

Antragstellung im CBAM-Register:
Der Antrag ist vor erstmaliger Einfuhr bei der zuständigen nationalen Behörde zu stellen (Art. 2 Abs. 1 DV 2025/486). Ein spezielles standardisiertes Formular steht im CBAM-Register zur Verfügung. Für Stromimporteure gemäß Art. 5 Abs. 4 VO (EU) 2023/956 gilt eine automatische Zulassung mit Nachweispflichten (Art. 2 Abs. 3 DV 2025/486).
 

Zuverlässigkeit des Unternehmens:

Die Zuverlässigkeit umfasst insbesondere:

  1. Rechtskonformität: Keine gravierenden oder wiederholten Verstöße gegen Zoll-, Steuer- oder Umweltvorschriften in der Vergangenheit.
     
  2. Finanzielle Stabilität: Das Unternehmen muss finanziell leistungsfähig sein, um CBAM-Verpflichtungen (insbesondere Zahlungen) zuverlässig erfüllen zu können.
     
  3. Interne Kontrollsysteme: Es sind geeignete Verfahren und Abläufe sicherzustellen, um die Anforderungen des CBAM (z.B. korrekte Emissionsdatenerfassung) ordnungsgemäß zu erfüllen.

Sollten Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen, empfiehlt sich eine frühzeitige Klärung und Beseitigung potenzieller Hindernisse.

3. Bearbeitungsfrist beachten
Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von 120 Kalendertagen nach Eingang des vollständigen Antrags (Art. 4 Abs. 1 DV 2025/486). Unternehmen sollten diese Frist bei ihren Importplanungen berücksichtigen.

4. Empfohlene vorbereitende Maßnahmen:

  • Interne Prüfung der betroffenen Waren und Prozesse
  • Schulung der verantwortlichen Mitarbeiter
  • Frühzeitige Abstimmung mit Lieferanten zur Sicherstellung der erforderlichen Daten
  • Überprüfung der Zuverlässigkeit: Klärung eventuell bestehender Compliance-Probleme


5. Umsetzung in Deutschland
Die in Deutschland zuständige Behörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt. Sie stellt Unternehmen Leitfäden und weitere hilfreiche Informationen zum CBAM auf ihrer Webseite zur Verfügung.

6. Aktuelle Entwicklung: Vereinfachung und Verbesserung des CBAM-Verfahrens
Die Europäische Kommission hat kürzlich einen Entwurf zur Vereinfachung und Verbesserung des CBAM-Verfahrens vorgestellt. Ziel dieses Vorschlags ist es, den administrativen Aufwand für Unternehmen zu reduzieren, indem unter anderem folgende Erleichterungen vorgesehen werden:

  • Erleichterungen bei Berichtspflichten, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
  • Vereinfachte Verfahren zur Berechnung und Meldung der Emissionswerte
  • Reduktion administrativer Hürden durch stärkere Digitalisierung der Meldeverfahren

Dieser Vorschlag befindet sich aktuell noch im Abstimmungsprozess innerhalb der EU, könnte jedoch die Umsetzung des CBAM in Unternehmen künftig erheblich erleichtern.

Ebenso ist noch nicht geklärt, ob die DEHSt tatsächlich selbst die Anträge bearbeitet, oder dies an eine andere Organisation ausgelagert wird. In der Diskussion ist hierzu auch die Beleihung eines Privatunternehmens, vergleichbar mit dem Konzept des TÜV. Dies könnte sich auch auf die Beantragung des Status als zugelassener CBAM-Anmelder auswirken, wenn sich der Prozess der Bestimmung der zuständigen Stelle weiter verzögert.

Weitere Details hierzu finden Sie in unserem Newsletter Nr. 05/2025:

Entwurf eines Vorschlags der Europäischen Kommission zur Vereinfachung und Verbesserung des CBAM

Wir empfehlen Ihnen, diese Entwicklungen im Blick zu behalten und frühzeitig entsprechende Maßnahmen in Ihrem Unternehmen vorzubereiten.

Für individuelle Rückfragen oder Unterstützung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Quellen:

Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 (PDF)

CBAM-Informationen der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt)

Checkliste CBAM für Unternehmen (GTAI)

Meldung zur geplanten CBAM-Vereinfachung der Europäischen Kommission (AWB International)

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