BFH-Urteil: Zuständiges Hauptzollamt nach Verschmelzung

Sachverhalt
Die Klägerin verwendete im Jahr 2018 Strom- und Energieerzeugnisse als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, vorrangig für die Entwicklung und Herstellung von Kabeln und Leitungen, an drei Betriebsstätten an verschiedenen Standorten. Sie beantragte Steuerentlastungen nach den §§ 9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes sowie für im Jahr verwendete Energieerzeugnisse nach den §§ 54, 55 Energiesteuergesetz für eine vierte Betriebsstätte, deren Rechtsnachfolgerin sie durch Verschmelzung im Jahr 2019 wurde. 

Sie stellte die Steuerentlastungsanträge für ihre neue Betriebsstätte nicht beim Hauptzollamt an ihrem satzungsmäßigen Sitz, sondern bei dem bislang für die Betriebsstätte zuständigen HZA. Die Entlastungsanträge enthielten die bisherige Unternehmensnummer der Klägerin.

Letzteres hielt sich nach Vorprüfung der Anträge für unzuständig und übermittelte die Anträge an das HZA des satzungsmäßigen Sitzes der Klägerin, dem die Anträge erst im Februar 2020 zugingen. Damit war die Festsetzungsverjährung bereits abgelaufen. Dadurch wurde die beantragte Steuerentlastung für die vierte Betriebsstätte versagt.

Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren wendet sich die Klägerin mit der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts.

II. Rechtliche Würdigung
Der BFH wies die Revision der Klägerin mit der Begründung zurück, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die beantragten Entlastungen hat, da die entsprechenden Anträge nicht innerhalb der Antragsfristen beim zuständigen HZA eingegangen sind. Etwaige Entlastungsansprüche sind infolge des Ablaufs der Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 Nr. 1, §§ 155 Abs. 5 i.V.m. 347 AO erloschen. 

1. Zuständiges Hauptzollamt für Entlastungsanträge
Das für den Antragsteller zuständige Hauptzollamt ist gem. § 1 S. 1 StromStV bzw. § 1a S. 1 EnergieStV das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt. Es kommt dabei einerseits darauf an, dass es sich um eines der in den Entlastungsnormen genannten Unternehmen handelt, sowie andererseits darauf, an welchem Ort das Unternehmen betrieben wird. Aufgrund der Formulierung der Vorschriften im Präsens kommt es bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf das Unternehmen in seiner jetzigen Gestalt an. 

Zum Antrag selbst heißt es in § 17a Abs. 1 S. 1 StromStV, dass der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer nach § 9a StromStG bei dem für den Antragsteller zuständigen HZA zu beantragen ist. Da der Antragsteller die kleinste rechtlich selbständige Einheit ist, muss sich die Bestimmung des zuständigen HZA nach dieser Einheit richten. Dies richtet sich wiederum nach dem Bezirk, von dem aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt (§ 1 S. 1 StromStG). 

2. Merkmal „satzungsmäßiger Sitz“
Das Betreiben eines Unternehmens geschieht grundsätzlich an seinem satzungsmäßigen Sitz. Dies ergibt sich einerseits aus der historischen Auslegung der Norm, da nach der BRDrucks 682/09, S. 295 zu § 1a EnergieStV das Ziel der Neuregelung war, dass sich ein Unternehmen nur noch an ein HZA zu wenden braucht. Andererseits dient es auch der Durchführung des Entlastungsverfahrens. Soweit der Antragssteller unter anderem gem. § 17a Abs. 4 StromStV die Möglichkeit hat, einen buchmäßigen Nachweis für die Entlastung zu führen, muss das HZA prüfen können, ob die Voraussetzungen der Entlastungsnorm vorliegen, wodurch es wiederum auf die Unterlagen des Antragstellers zugreifen können muss.

Der „satzungsmäßige Sitz“ des Unternehmens ist der Geschäftssitz. Das zuständige HZA ist dementsprechend das HZA, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat.

3. Keine Abweichung durch andere Regelungen der AO
Von dieser Auslegung kann auch nicht anhand anderer Regeln der Abgabenordnung abgewichen werden. Eine mehrfache örtliche Zuständigkeit nach § 25 AO kommt nicht in Betracht, da es bei den spezialgesetzlichen Regelungen des § 1 S. 1 StromStG bzw. § 1a S. 1 EnergieStG lediglich einen möglichen Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit gibt. Ein Zuständigkeitswechsel gem. § 26 AO könnte sich grundsätzlich ergeben, da die Zuständigkeitsnormen der § 1 S. 1 StromStV und § 1a S. 1 EnergieStV auf ein an den Steuerpflichtigen anknüpfendes Merkmal abstellen (Unternehmenssitz). Die Regelung des § 26 AO greift vorliegend aber nicht ein, da eine inländische Finanzbehörde noch nicht tätig geworden ist. Die Prüfung der Zuständigkeit reicht nicht zur Begründung des Zuständigkeitswechsels aus, da sie vielmehr der eigentlichen Bearbeitung vorausgeht.

Eine Zuständigkeit gem. § 23 Abs. 1 AO ergibt sich nicht, da die Norm gem. § 17 AO nur subsidiär anwendbar ist.

Praxishinweise
Die Beachtung der richtigen Zuständigkeit ist zur wirksamen Entlastung von Strom- oder Energiesteuern essenziell. Ein antragstellendes Unternehmen sollte über seinen „satzungsmäßigen Sitz“ im Klaren sein.

Weiterhin ist zu beachten, dass andere Entlastungsanträge, die sich nicht auf die spezifische Betriebsstätte beziehen, keinen wirksamen Antrag für diese spezifische Betriebsstätte darstellen können. Der Wortlaut der Entlastungsnormen konkretisiert die Entlastung schon auf bestimmte Verwendungen, die der Antragsteller nachzuweisen hat und nicht auf das antragstellende Unternehmen als Ganzes. Der Entlastungsantrag muss konkrete Angaben über die Art und Menge sowie den Verwendungszweck des entnommenen Stroms bzw. der eingesetzten Energieerzeugnisse haben. Der Entlastungsantrag muss also alle geforderten Angaben machen, die den Finanzbehörden eine Prüfung der Entlastungsvoraussetzungen ermöglichen. Ein Antrag „auf Vorrat“ greift nicht durch.

Quellen

BFH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - VII R 23/22 

Pressemitteilung des BFH
 

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