F-Gase-Verordnung und besondere Zollverfahren

Anwendungsbereich der F-Gase-Verordnung 
Mit der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (F-Gase-VO) wurde die seit dem 01.01.2015 geltende Verordnung (EU) Nr. 517/2014 abgelöst.

Mit der neuen F-Gase-VO wird für die in den Anhängen I bis III der Verordnung aufgeführten Stoffe sowie für Erzeugnisse und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten, der handlungsbezogene Anwendungsbereich erheblich erweitert.

Erfasst ist nunmehr neben dem „Inverkehrbringen“ auch die „Ausfuhr“ sowie die „Einfuhr“. Für die Frage, was darunter zu verstehen ist, sind die Begriffsbestimmungen des Art. 3 F-Gase-VO heranzuziehen:

„Inverkehrbringen“ bezeichnet nach Art. 3 Nr. 6 die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an Dritte innerhalb der Union oder die Verwendung von hergestellten Stoffen oder von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die für den Eigengebrauch hergestellt wurden.

„Einfuhr“ bezeichnet nach Art. 3 Nr. 7 den Eingang von Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen in das Zollgebiet der Union, soweit das Gebiet von der Ratifizierung des Montrealer Protokolls von 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (im Folgenden „Protokoll“), erfasst ist, und umfasst die vorübergehende Verwahrung und die Zollverfahren gemäß den Artikeln 201 und 210 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

Mit diesem Verweis auf die Vorschriften des Zollrechts sind erfasst von der „Einfuhr“ nach der F-Gase-VO:

  • die vorübergehende Verwahrung,
     
  • die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr,
     
  • sämtliche besondere Verfahren wie Versand (extern und intern), Lagerung (Zolllager und Freizonen), Veredelung (aktive und passive) und Verwendung (vorübergehende und Endverwendung).

In Abgrenzung dazu ist vom „Inverkehrbringen“ nach der F-Gase-VO nur die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfasst, aber gerade nicht die besonderen Verfahren.

„Ausfuhr“ bezeichnet nach Art. 3 Nr. 8 den Ausgang von Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen aus dem Zollgebiet der Union, soweit das Gebiet von der Ratifizierung des Protokolls erfasst ist.

In Art. 3 F-Gase-VO sind keine Definitionen des Inverkehrbringers, Einführers bzw. Ausführers aufgenommen, auf den die F-Gase-VO ebenfalls abstellt.

Pflichten aus der F-Gase-Verordnung
Auf die Unterscheidung der Begrifflichkeiten „Einfuhr“ und „Inverkehrbringen“ ist hinsichtlich der Vorgaben der F-Gase-VO im Einzelnen genau zu achten und insbesondere auch vom zollrechtlichen Verständnis der „Einfuhr“ abzugrenzen. 

Bezogen auf die besonderen Zollverfahren, die als „Einfuhr“ im Sinne der F-Gase-Verordnung gelten, sind insbesondere folgende Pflichten von Bedeutung:

  • Pflicht zur Registrierung nach Art. 20 Abs. 4 und 5 F-Gase-VO im F-Gase-Portal,
     
  • Pflicht zur Vorlage einer Lizenz zum Zeitpunkt der Überführung in das besondere Verfahren nach Art. 22 Abs. 1 F-Gase-VO,
     
  • Pflicht zur Angabe der Registriernummer aus dem F-Gas-Portal sowie zum Tonnen CO₂-Äquivalent von Gasen als Massengut und von Gasen, die in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten sind, bzw. Nettomasse der fluorierten Treibhausgase in Erzeugnissen und Einrichtungen in den Zollanmeldungen nach Art. 23 Abs. 3 F-Gase-VO (umgesetzt durch die deutsche Zollverwaltung in der aktuellen ATLAS-Info Nr. 0742/25 vom 24.02.2025 bezogen sowohl auf die Einfuhr wie auch die Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie der aktuellen ATLAS-Info Nr. 0771/25 vom 11.04.2025 betreffend ATLAS-Versand),
     
  • Pflicht zur jährlichen Berichterstattung nach Art. 26 i.V.m. Anhang IX F-Gase-VO im F-Gase-Portal.

Es wird im Zusammenhang mit den o.g. Pflichten keine Einschränkung hinsichtlich der erfassten besonderen Zollverfahren gemacht, sondern es bleibt bei dem Verweis auf die „Einfuhr“ im Sinne der F-Gase-VO, welche sämtliche besondere Verfahren umfasst. Lediglich für die vorübergehende Verwahrung wird teils eine Ausnahme festgelegt. 

Sanktionsrechtliche Konsequenzen bei Verstößen
Wird gegen sich aus der F-Gase-VO ergebende Pflichten verstoßen, so drohen straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen nach §§ 12, 13 der Verordnung zur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- oder unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit in der Fassung vom 15.01.2025 (nachfolgend ChemSanktionsV). § 12 ChemSanktionsV enthält Straftaten aufgrund von Verstößen gegen die F-Gase-VO. Hierbei geht es u.a. um Verstöße gegen die nach der F-Gase-VO festgelegten Verbote des Inverkehrbringens bzw. der Ausfuhr. § 13 ChemSanktionsV enthält einen Bußgeldkatalog für vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die F-Gase-VO, darunter bspw. für die fehlende oder nicht richtige Angabe der in Art. 23 Abs. 3 F-Gase-VO geforderten Daten (Registriernummer, Nettomasse und Tonnen CO2-Äquivalent) bzw. die nicht erfolgte, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Meldung nach Art. 26 F-Gase-VO. Die Ordnungswidrigkeiten können in den genannten Fällen mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Weiterhin kann aufgrund fehlender oder unrichtiger Angaben in der Zollanmeldung nach der aktuellen Verwaltungspraxis eine Erfüllung des (objektiven) Tatbestands des § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) Außenwirtschaftsgesetz i.V.m. § 81 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 Außenwirtschaftsverordnung in Betracht kommen.

Handlungsempfehlung
Wir empfehlen Unternehmen, sich mit den Pflichten der F-Gase-VO bezogen auf die besonderen Zollverfahren zu befassen. Nach unserer Ansicht lässt sich bei der Gesamtbetrachtung feststellen, dass die rechtlichen Vorgaben aus der F-Gase-VO die zollrechtlichen Besonderheiten sowie die praktische Umsetzbarkeit nicht vollumfänglich berücksichtigen. Hieraus ergeben sich Umsetzungsschwierigkeiten, bei denen wir Sie gerne unterstützen können.

Quellen
Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 07.02.2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, ABl. L, 2024/573; 20.02.2024


Chemikalien-Sanktionsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1175), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 11) geändert worden ist
 

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