Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofes zum AEO

Am 5. Mai 2023 hat der Europäische Rechnungshof einen Sonderbericht zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator, AEO) veröffentlicht. Der Bericht mit dem Titel „Solides Zollprogramm mit ungenutztem Potenzial und uneinheitlicher Durchführung“ untersucht, ob die Kommission für den AEO einen soliden Regelungs- und Überwachungsrahmen geschaffen hat und ob die Mitgliedstaaten das AEO-Programm ordnungsgemäß umgesetzt haben. Ziel der Prüfung war es, zu beurteilen, ob das AEO-Programm der EU den rechtmäßigen Handel erleichtert und die Sicherheit der Lieferkette fördert.

Der Rechnungshof überprüfte die Rolle der Kommission bei der Gestaltung des Regelungsrahmens des AEO-Programms und bei der Überwachung seiner Umsetzung. Er führte Prüfbesuche in fünf Mitgliedstaaten (Bulgarien, Dänemark, Irland, Niederlande und Spanien) durch, um die Programmdurchführung zu bewerten, und erlangte im Wege einer Befragung direkte Nachweise von Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten der EU. Die Prüfung erstreckte sich über den Zeitraum von Anfang 2019 bis Ende 2022.

Kritikpunkt auf Ebene des Rechtsrahmens war vor allem die uneinheitliche Auslegung des in Art. 39 Buchst. a UZK genannten unbestimmten Rechtsbegriffs der „schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße“ in den einzelnen Mitgliedstaaten. Hier wurde die klare Empfehlung ausgesprochen, den Begriff, der zugleich ein zentrales Bewilligungskriterium darstellt, genauer zu bestimmen, um uneinheitlichen Bewertungen auf nationaler Ebene zu begegnen.

Die Untersuchung ergab zudem, dass die Mitgliedstaaten den AEOs nicht immer alle denkbaren Begünstigungen gewähren, auf die sie Anspruch haben. Hier fielen vor allem die unterschiedlichen Verwaltungspraktiken in den einzelnen Mitgliedstaaten auf.

Weiterhin bemerkenswert ist die Erkenntnis, dass nicht alle Mitgliedstaaten den Status von AEO-Programmen aus Drittländern anerkennen, obgleich die EU mit diesen Ländern ein Anerkennungsabkommen bzgl. der betreffenden Partnerschaften geschlossen hat.

Bei der Überwachung und Verwaltung der AEO-Bewilligungen durch die Kommission wurden einige Unstimmigkeiten entdeckt. Auf mitgliedstaatlicher Ebene fielen Unzulänglichkeiten im Hinblick auf die Risikomanagementsysteme und die Bewertung der internen Kontrollen der Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten auf. Auch werden die „ständigen Niederlassungen“ der Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten in anderen Mitgliedstaaten nicht kontinuierlich überwacht, was dazu führt, dass zoll- oder steuerrechtliche Zuwiderhandlungen auf Ebene der ständigen Niederlassungen der Zollbehörde, die den AEO-Status bewilligt hat, nicht zur Kenntnis gebracht werden. Diese uneinheitliche Praxis zwischen den Mitgliedstaaten erhöht die Gefahr, dass es zu anhaltenden Benachteiligungen oder Begünstigungen der AEOs im Vergleich untereinander kommt, abhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie bewilligt wurden.

Das Niveau der Interaktion zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und den Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wies laut Bericht jedoch auf eine zufriedenstellende Zusammenarbeit hin.

Der Rechnungshof kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass das AEO-Programm den rechtmäßigen Handel erleichtert und die Sicherheit der Lieferkette sowie den Schutz der finanziellen Interessen der EU verbessert, dass aber die Verwaltung, der Regelungsrahmen und die Durchführung – einschließlich der Begünstigungen für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte – Änderungen und Verbesserungen erfordern. Weitere Empfehlung an die Kommission ist, zusammen mit den Mitgliedstaaten den gemeinsamen Rahmen für die Messung der Leistung des AEO-Programms der EU zu verbessern. Als Zieldatum für die empfohlenen Umsetzungen wird das Jahr 2025 ausgegeben.

Die aktuellen Entwürfe zur Reform des EU-Zollwesens sollen bereits viele der Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofes aufgreifen. Mit der anstehenden Reform soll der AEO gleichzeitig auf ein neues Level gehoben werden. Die Entwürfe sehen einen sog. Trust and Check Trader Status für den AEO vor, der mit weiteren Vereinfachungen verknüpft sein soll (hierzu haben wir bereits in unserem Newsletter Nr. 11 berichtet). So soll dieser Trust and Check Trader, der eine Art AEO „plus“ darstellt, künftig grundsätzlich Waren alleine und ohne Kontrolle des Zolls abfertigen können. Die Entwürfe sprechen in diesem Zusammenhang davon, dass zugelassene Trust and Check Trader ihre Waren ohne aktives Eingreifen des Zolls freigeben können, wenn die Informationen im Voraus verfügbar sind und die Waren nicht für Kontrollen ausgewählt wurden. Dies entspricht einer Eigenabfertigung durch den Wirtschaftsbeteiligten.

Inwieweit die Entwürfe später in den finalen Verordnungstext münden, bleibt abzuwarten. Wirtschaftsbeteiligte, die ein Interesse daran haben, diesen zusätzlichen Status zu erwerben, sollten sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens bereits mit den etwaigen Anforderungen auseinandersetzen, um ggf. zukunftsgerichtet die zusätzlichen administrativen und prozessualen Vorkehrungen für eine später schnelle(re) Bewilligung des Trust and Check Trader/AEO „plus“-Status rechtzeitig treffen zu können.

Über weitere Entwicklungen in diesem Bereich werden wir Sie in unserem Newsletter informieren.


Link:

Sonderbericht 13/2023: Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte – Solides Zollprogramm mit ungenutztem Potenzial und uneinheitlicher Durchführung

Quelle:

Siehe auch: AWB-Newsletter „Vorschlag der Kommission zur Neufassung des UZK”

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