BFH-Urteil zur Nacherhebung von Antidumpingzoll trotz Aufhebung der Maßnahme veröffentlicht und neue Antidumpingmaßnahmen und handelspolitische Maßnahmen für Einfuhren in die EU erlassen
Am 2. Oktober 2025 veröffentlichte der BFH eine Entscheidung über die Nacherhebung von Antidumpingzoll trotz Aufhebung der Maßnahme (BFH, Urteil v. 08.04.2025, VII R 22/23).
Insoweit wurde entscheiden, dass die Aufhebung der Antidumpingmaßnahme durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 keine Rückwirkung entfaltet.
Antidumpingzölle, die während der Geltung der später aufgehobenen Maßnahme entstanden sind, können auch nach deren Aufhebung nacherhoben werden.
Das Urteil des BFH schließt sich an die Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira (EuGH, Urteil v. 04.10.2024 - C-412/22) an: Hier hatte der EuGH festgestellt, dass die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009, welche einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China einführte, weder die Entstehung einer Zollschuld auf unter ihrer Geltung erfolgte Einfuhren noch die Möglichkeit der nachträglichen Erhebung berührt, selbst wenn die Aufhebungsverordnung zum Zeitpunkt der Nacherhebung bereits in Kraft war.
Die Europäische Kommission hat außerdem im Laufe des Augusts einige Rechtsakte zu handelspolitischen Maßnahmen erlassen. Im Wesentlichen werden Einfuhren in das Zollgebiet der Union mit Antidumpingzöllen versehen.
Verfahren bei Antidumpingmaßnahmen
Bevor Antidumpingmaßnahmen verhängt werden, gehen regelmäßig Untersuchungen voraus. Diese klären, inwieweit Einfuhren aus Drittstaaten zu niedrigen Preisen die Preise der EU-Industrie unterbieten und somit die EU-Industrie zwingen, die eigenen Verkaufspreise gleichartiger Produkte unter die Gewinngrenze zu senken und bedeutende Schädigungen hinzunehmen. Eine Untersuchung erfolgt häufig auf Grundlage von zollamtlicher Erfassung von Einfuhren sowie Stichproben der Wirtschaftsbeteiligten (ausführende Hersteller, EU-Hersteller, Importeure oder Nutzer).
Vorläufige Maßnahmen dauern maximal sechs Monate an. Sich unter Umständen daran anschließende endgültige Antidumpingmaßnahmen haben in der Regel eine Geltungsdauer von fünf Jahren.
Die Überlassung der Waren, die vorläufigen Antidumpingzöllen unterliegen, in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig, die im Falle endgültiger Maßnahmen vereinnahmt wird.
Bei Verhängung von vorläufigen Maßnahmen können interessierte Parteien Stellungnahmen an die Kommission übermitteln und Anhörungen beantragen. Hierbei gilt es, schnell zu sein: Stellungnahmen sind in der Regel binnen 15 Kalendertagen, Anhörungen bei der Kommission oder der Anhörungsbeauftragten für Handelssachen binnen fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung (ggf. schriftlich) zu beantragen. Maßgeblich sind die Vorgaben der Verordnung im Einzelfall. Weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Europäischen Kommission.
Endgültige Maßnahmen
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1890 der Kommission vom 18. September 2025, ABl. (EU) L 2025/1890 führte die Kommission endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren gegossener Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Temperguss und Gusseisen mit Kugelgrafit mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand ein. Der Zollsatz beträgt für Einfuhren mit Ursprung in China zwischen 24,6 % und 57,8 %, für Ursprung in Thailand zwischen 14,9 % und 15,5 % auf den Nettopries frei Grenze der Union, unverzollt. Die Verordnung trat am 20.09.2025 in Kraft.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1901 der Kommission vom 22. September 2025, ABl. (EU) L 2025/1901 führte die Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Glyoxylsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China ein, vorläufige Zölle werden endgültig vereinnahmt. Die unternehmensspezifischen Zollsätze liegen der Höhe nach zwischen 29,2 % und 124,9 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt. Die Maßnahme trat am 24.09.2025 in Kraft.
Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1919 der Kommission vom 25. September 2025, ABl. (EU) L 2205/1919 setzte die Kommission endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in Ägypten, Japan und Vietnam fest und vereinnahmte die vorläufigen Zölle endgültig. Die Höhe der Antidumpingzölle variiert zwischen 6,9 % und 30,0 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt; teilweise handelt es sich bei den Zollsätzen gem. Art. 1 der Verordnung um unternehmensspezifische Zollsätze. Die Antidumpingzollsätze betragen 11,7 % für Einfuhren mit Ursprung in Ägypten; 6,9 %–30,0 % für Einfuhren mit Ursprung in Japan und 12,1 % für Einfuhren mit Ursprung in Vietnam.
Zugleich wurde die Untersuchung betreffend Einfuhren dieser Erzeugnisse aus Indien eingestellt. Die Verordnung trat am 27.09.2025 in Kraft.
Darüber hinaus erfolgten einige Berichtigungen bestehender Durchführungsverordnungen über die Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel. Es erfolgte keine Änderung der Warendefinition oder der Höhe bestehender Zollsätze, aus Klarstellungsgründen wurden einige KN-Codes ergänzt.
- Biodiesel mit Ursprung in den USA:
- Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1861 der Kommission vom 12. September 2025, ABl. (EU) L 2025/1861 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1266 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls wurden die KN-Codes ex 2710 19 11 , ex 2710 19 15, ex 2710 19 21, ex 2710 19 25 und ex 2710 19 29 sowie die entsprechenden TARIC-Codes für nachhaltige Flugkraftstoffe ergänzt. Biodiesel des Unternehmens Verbio Diesel Canada Corporation wird ausgenommen.
- Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1869 der Kommission vom 12. September 2025, ABl. (EU) L 2025/1869 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1267 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls wurden die KN-Codes ex 2710 19 11, ex 2710 19 15, ex 2710 19 21, ex 2710 19 25 und ex 2710 19 29 sowie die entsprechenden TARIC-Codes für nachhaltige Flugkraftstoffe ergänzt. Biodiesel des Unternehmens Verbio Diesel Canada Corporation wird auch hier ausgenommen.
- Biodiesel mit Ursprung in Argentinien: Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1868 der Kommission vom 12. September 2025, ABl. (EU) L 2025/1868 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/835 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel werden die KN-Codes ex 2710 19 11, ex 2710 19 15, ex 2710 19 21, ex 2710 19 25 und ex 2710 19 29 sowie die entsprechenden TARIC-Codes ergänzt.
- Biodiesel mit Ursprung in der Volksrepublik China: Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1866 der Kommission vom 12. September 2025, ABl. (EU) L 2025/1866 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/261 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel werden einige TARIC-Zusatzcodes durch TARIC-Codes ersetzt.
- Biodiesel mit Ursprung in Indonesien: Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1883 der Kommission vom 12. September 2025, ABl. (EU) L 2025/1883 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel werden die KN-Codes ex 2710 19 11, ex 2710 19 15, ex 2710 19 21, ex 2710 19 25 und ex 2710 19 29 sowie die entsprechenden TARIC-Codes ergänzt.
Vorläufige Maßnahmen
Mit der Berichtigung vom 18. September 2025 (ABl. (EU) L 2025/90718 v. 18.09.2025) der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1711 nahm die Kommission redaktionelle Anpassungen an der vorläufigen Einführung eines Antidumpingzolls auf Einfuhren nahtloser Hochdruckstahlflaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China vor. Der TARIC-Zusatzcode für „Andere Unternehmen“ wurde von „89YY“ in „8999“ geändert.
Vorbereitende Maßnahmen
Die Kommission leitete mittels mehrerer Bekanntmachungen Antidumpingverfahren ein:
- Mit Bekanntmachung vom 15. September 2025 (ABl. C 2025/5010 v. 15.09.2025) wurde ein Antidumpingverfahren gegen die Einfuhren von PET-Spinnvliesstoff mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet.
- Mit Bekanntmachung vom 18. September 2025 (ABl. C 2025/5021 v. 18.09.2025) begann ein Verfahren gegen die Einfuhr bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China.
- Ebenfalls mit Bekanntmachung vom 18. September (ABl. C 2025/5025 v. 18.09.2025) leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend Einfuhr bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in Indien, Japan, Taiwan, der Türkei und Vietnam ein und ordnete die zollamtliche Erfassung der betreffenden Einfuhren an.
- Ferner wurde mit Bekanntmachung vom 25. September (ABl. C 2025/5240 v. 25.09.2025) ein Antidumpingverfahren zur Einfuhr von Harnstoff mit Ursprung in Russland eingeleitet.
Weiterhin wurde mit Bekanntmachung vom 16. September (ABl. C 2025/5015 v. 16.09.2025) die Frist für die laufende Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend Einfuhren von Legierungselementen auf Mangan- und Siliciumbasis um zwei Monate bis zum 18.11.2025 verlängert.
Mit Bekanntmachung vom 25. September 2025 (ABl. C 2025/5136 v. 25.09.2025) wurde schließlich eine Auslaufüberprüfung (Sunset Review) der bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet.
Weitere Berichtigungen und sonstige Veröffentlichungen
Weiterhin trat am 15.09.2025 das Protokoll zur Änderung des WTO-Übereinkommens über Fischereisubventionen vom 17. Juni 2022 in Kraft, das Inkrafttreten wurde mit Mitteilung im Amtsblatt der EU (ABl. L 2025/1962 v. 25.09.2025) bekanntgegeben. Das Übereinkommen über Fischereisubventionen ergänzt im Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation Anhang 1A über die multilateralen Übereinkommen über den Warenhandel.
Schließlich billigte das Europäische Parlament in erster Lesung vom 1. April 2025 mit der legislativen Entschließung P10_TA(2025)0050 den Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/196 des Europäischen Parlaments und des Rates über zusätzliche Zölle auf Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den USA.
Der amerikanische Rechtsakt „Continued Dumping and Subsidy Offset Act“ (CDSOA) sieht Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken vor. Diese Ausgleichszahlungen mindern Vorteile der Union. Der CDSOA steht nach Panel-Rechtsprechung der Welthandelsorganisation teilweise nicht im Einklang mit geltenden Vorschriften, sodass die EU als Reaktion mittels Verordnung Einfuhr-Wertzölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den USA in Höhe von 4,3 % erlassen hatte, der konkrete Zollsatz verändert sich ausgehend von den Auszahlungen gemäß dem CDSOA: Die Kommission passt den Umfang der Aussetzung jedes Jahr an den Umfang der zu diesem Zeitpunkt durch den CDSOA zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Union an.
Die neue Regelung in Gestalt des Änderungsvorschlags modifiziert diese Überprüfungsregelung und führt eine Geringfügigkeitsschwelle von 30.000 US-Dollar ein: Zur Vermeidung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands passt die Kommission den Umfang der Aussetzung von Zollzugeständnissen nicht an, sofern der Betrag der CDSOA-Auszahlungen des letzten Jahres (nach Datenlage der US-Behörden) 30.000 US-Dollar nicht überschreitet. Zuletzt beliefen sich die Auszahlungen im Jahr 2024 auf 34,98 US-Dollar, was einem zusätzlichen Einfuhrzollsatz von 0,00002 % entspricht.
Die Entschließung wurde am 9. September 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, die Änderungsverordnung trat am 23. April 2025 in Kraft.
Quellen
BFH, Urteil v. 08.04.2025, VII R 22/23
EU-Plattform CIRCABC zur Organisation von Dokumenten: Einführung in handelspolitische Maßnahmen der Europäischen Kommission
Beitrag der Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit v. 26.09.2025: Kommission wehrt sich gegen unlauter gehandelte Einfuhren von warmgewalzten Flachstahlerzeugnissen





