Beantragung des Status als zugelassener CBAM-Anmelder ab dem 31. März 2025 möglich

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat sich dazu geäußert, wie die Beantragung des ab 01.01.2026 für den Import CBAM-pflichtiger Waren erforderlichen Status als zugelassener CBAM-Anmelder in Deutschland abläuft. Der Status kann ab dem 31. März 2025 beantragt werden.

Am 18. März 2025 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 veröffentlicht, die die Bedingungen und Verfahren für den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders festlegt. Diese Verordnung ist am 19. März 2025 in Kraft getreten und gilt ab dem 28. März 2025. 

Ab dem 31. März 2025 können sich potenzielle CBAM-Anmelder im CBAM-Register einloggen und dort Anträge auf den Status als zugelassener CBAM-Anmelder gemäß Artikel 5 der CBAM-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/956) stellen. Dieser Status ist ab dem 1. Januar 2026 erforderlich, um CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einzuführen. 

Der Zugang zum Zulassungsmodul im CBAM-Register erfolgt über das Zoll-Portal. Unternehmen, die bereits im CBAM-Übergangsregister registriert sind, erhalten automatisch die Freischaltung durch den deutschen Zoll und müssen keine weiteren Schritte unternehmen. 

Wir empfehlen Unternehmen, die CBAM-Waren importieren, sich frühzeitig mit den Anforderungen der neuen Durchführungsverordnung vertraut zu machen und den Antragsprozess zeitnah einzuleiten, um einen reibungslosen Import ab 2026 sicherzustellen.

Weitere Informationen dazu finden Sie auch in unseren Newslettern Nr. 08/2025 und 05/2025.

Quellen:

DEHSt

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