EU-Kommission: Abschaffung der Zollfreigrenze für Kleinsendungen unter 150 €
Geplante Änderungen zur Umsetzung der neuen pauschalen Zollabgabe für Sendungen mit geringem Wert ab dem 1. Juli 2026
Die Europäische Kommission plant Anpassungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DelVO) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-DVO). Hintergrund ist die mit der Verordnung (EU) 2026/382 beschlossene Abschaffung der bisherigen Zollbefreiung für Sendungen mit einem Warenwert von unter 150 € (Sendungen mit geringem Wert).
Ab dem 1. Juli 2026 wird eine pauschale Zollabgabe in Höhe von 3 € pro Ware für Kleinsendungen mit einem Wert von unter 150 € eingeführt, sofern diese direkt an Empfänger in der EU versandt werden.
Abschaffung der bisherigen Zollbefreiung bis 150 €
Zentraler Ausgangspunkt der geplanten Änderungen ist die Streichung von Kapitel V Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009. Dadurch entfällt die bisherige Zollbefreiung für Sendungen mit einem Warenwert von unter 150 €.
Hintergrund ist der erhebliche Anstieg von E-Commerce-Sendungen aus Drittstaaten in die EU. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Erhebung der künftig anfallenden Zölle mit den bestehenden nationalen IT-Systemen weiterhin praktisch umsetzen können.
Die geplanten Regelungen stellen zudem klar, dass die Änderungen an der zollrechtlichen Behandlung von Sendungen mit geringem Wert die bestehenden Mehrwertsteuerregelungen und -vorschriften im Zusammenhang mit Fernverkäufen nicht beeinflussen und grundsätzlich nicht verändern sollen.
Einführung des pauschalen Zolls
Die Verordnung (EU) 2026/382 sieht als temporäre Vereinfachung einen pauschalen Zollsatz von 3 € je „Item“ vor. Die geplanten Änderungen in den Durchführungsrechtsakten betreffen insbesondere:
- Sendungen mit einem Eigenwert der Waren bis 150 €,
- Fernverkäufe eingeführter Waren im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Nr. 2 MwStSystRL,
- IOSS-gestützte Verfahren sowie sonstige Sonderregelungen der Einfuhrumsatzsteuer (inkl. Vertretermodelle)
- sowie Postsendungen im Sinne von Art. 1 Abs. 24 UZK-DelVO, einschließlich der damit verbundenen Anpassungen für Post- und Expresslogistik im Zollanmeldesystem.
Hervorgehoben wird, dass die 3 €-Regelung unabhängig davon angewendet werden kann, ob die Waren über H1-, H6- oder H7-Anmeldungen (Standardzollanmeldungen vs. Anmeldungen mit reduziertem Datensatz) abgefertigt werden.
Ziel ist eine Übergangslösung bis zur späteren Umsetzung der im Rahmen der UZK-Reform vorgesehenen E-Commerce-Maßnahmen und des EU Customs Data Hub.
Änderungen bei den Zollanmeldungen H1, H6 und H7
Die geplanten Änderungen enthalten umfangreiche Anpassungen der vereinfachten Zollanmeldungen.
H7-Anmeldung künftig neu abgegrenzt
Art. 143a UZK-DelVO soll vollständig neu gefasst werden. Danach soll die H7-Anmeldung künftig ausschließlich für im Rahmen von Fernverkäufen importierte Waren mit einem Eigenwert bis 150 € verwendet werden können, sofern die Waren keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen. Die bisherige Verknüpfung der H7-Anmeldung mit der Zollbefreiung entfiele damit vollständig. Gleichzeitig wird klargestellt, dass die Anwendung der Verfahren H1, H6 und H7 für Fernverkäufe grundsätzlich unverändert bleiben soll.
Neue Codes und Datenelemente
In Annex B der UZK-DVO sollen mehrere neue Codes eingeführt bzw. bestehende Codes angepasst werden, darunter:
- die Einführung des Additional Procedure Codes „F53“ (Datenelement 11 10 000 000) für bestimmte Fernverkäufe aus Drittländern bis 150 €,
- die Einführung eines neuen Präferenzcodes („5“) für die pauschale Zollabgabe von 3 €
- sowie die Streichung des bisherigen Codes „C07“ für Sendungen von geringem Wert.
Darüber hinaus werden zusätzliche Datenfelder für Abgaben- und Steuerinformationen in H7 ergänzt.
Neue Definition des Begriffs „item“
Von erheblicher praktischer Bedeutung dürfte die geplante neue Definition des Begriffs „item/Artikel“ in Art. 1 UZK-DelVO sein. Danach umfasst ein „Item“ künftig:
- eine oder mehrere Waren in einer Sendung,
- mit gleicher Tarifierung,
- gleicher Warenbeschreibung,
- und – soweit angegeben – gleichem Ursprung.
Die Änderung dient insbesondere der eindeutigen Anwendung der pauschalen Zollabgabe von 3 € je „Item“. Parallel hierzu sollen die Möglichkeiten zur Zusammenfassung mehrerer Warenpositionen in Art. 222 und 228 UZK-DVO eingeschränkt werden. Eine Zusammenfassung soll künftig grundsätzlich nur noch im Zusammenhang mit Vereinfachungen nach Art. 177 UZK zulässig sein. Zudem ist vorgesehen, dass Zollbehörden gruppierte Sendungen im Rahmen von Prüfungen auflösen und als einzelne Fernverkäufe behandeln können.
Einführung von Produktidentifikatoren
Neu vorgesehen ist außerdem der Begriff des Produktidentifikators („product identifier“). Dieser bezeichnet den eindeutigen alphanumerischen Code, der einem bestimmten Modell, einer bestimmten Charge oder einem bestimmten Artikel zugewiesen wird und auf jeder Verpackungsebene dessen genaue und eindeutige Identifizierung sowie Rückverfolgbarkeit in jeder Phase der Lieferkette gewährleistet, vom Angebot zum Verkauf – einschließlich Online- oder Fernabsatz – über den Verkauf und die Lieferung bis hin zu den Aktivitäten nach dem Inverkehrbringen. Künftig sollen für Waren aus Fernverkäufen je „Item“ insbesondere folgende Angaben bereitgestellt werden:
- eine „Händler-Produktkennung“, die von einem Online-Verkäufer, einem Marktplatz oder einer Plattform zugewiesen wird,
- „nicht standardisierte Hersteller-Produktkennung“, die vom Hersteller, Produzenten oder Produktlieferanten zugewiesen wird,
- sowie – soweit vorhanden – eine „standardisierte Herstellerproduktkennung“, die auf international anerkannten Normen beruht.
Die Angaben sollen über das Datenelement „Supporting Documents“ übermittelt werden. Die vorgesehenen Änderungen werden insbesondere mit verbesserten Kontrollmöglichkeiten, der Durchsetzung von Verboten und Beschränkungen sowie einer besseren Rückverfolgbarkeit von Waren begründet.
Änderungen bei Post- und Expresssendungen
Die Definition der „Waren in Postsendungen“ wird in Art. 1 UZK-DelVO neu gefasst und enger an die vorgesehenen Regelungen für Fernverkäufe gekoppelt.
Daneben sind zahlreiche technische Anpassungen vorgesehen, unter anderem für:
- ENS-Datensätze,
- Posttransitverfahren,
- H6-Anmeldungen
- sowie Datensätze F40 bis F45.
Auch die Definition des „Postbetreibers“ soll angepasst werden. Die Änderungen sollen sicherstellen, dass die neuen Zollregelungen für Sendungen mit geringem Wert innerhalb der bestehenden IT-Strukturen umgesetzt werden können.
Zuständigkeit der Zollstellen
Art. 221 UZK-DVO soll dahingehend geändert werden, dass bei Fernverkäufen ohne Nutzung des IOSS-Verfahrens die zuständige Zollstelle künftig in dem Mitgliedstaat liegen muss, in dem die Beförderung oder Versendung der Waren endet. Dies dient der Angleichung an die umsatzsteuerlichen Regelungen zu Fernverkäufen.
Änderungen bei Rücksendungen
Auch die Regelungen zur Ungültigerklärung von Zollanmeldungen sollen angepasst werden. Künftig soll die Möglichkeit der Ungültigerklärung nach Rücksendung ausdrücklich nicht mehr für im Fernabsatz importierte Waren mit einem Einzelwert bis 150 € gelten. Die entsprechende Ausnahme soll in Art. 148 UZK-DelVO aufgenommen werden.
Auswirkungen für Unternehmen
Die geplanten Änderungen betreffen insbesondere E-Commerce-Unternehmen, Plattformbetreiber, Post- und Expressdienstleister, Zollvertreter sowie Unternehmen mit hohem B2C-Importvolumen aus Drittstaaten. Praktische Auswirkungen ergeben sich insbesondere auf die Zoll- und Abgabenprozesse, die Stammdaten- und Produktdatenpflege, die Tarifierungslogiken, die IT-Schnittstellen sowie die Strukturierung der Warenpositionen in Zollanmeldungen.
Unternehmen sollten prüfen, ob bestehende H7-Prozesse angepasst werden müssen, wie Produktidentifikatoren künftig bereitgestellt werden können und welche Änderungen in Zoll- und ERP-Systemen bis Juli 2026 erforderlich werden.
Die geplanten Regelungen verdeutlichen, dass die Kommission die bestehenden E-Commerce-Vereinfachungen schrittweise an die geplante UZK-Reform und den künftigen EU Customs Data Hub anpasst. Die pauschale Zollabgabe ist dabei von der im Rahmen der Zollreform vorgesehenen Bearbeitungsgebühr abzugrenzen. Die Gebühr ist aktuell Gegenstand laufender Verhandlungen und soll nach derzeitigem Stand zusätzlich zu den Zollabgaben erhoben werden.
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