Neue Antidumpingmaßnahmen und handelspolitische Maßnahmen für Einfuhren in die EU erlassen

Die Europäische Kommission hat im Laufe des April einige Rechtsakte zu handelspolitischen Maßnahmen erlassen. Im Wesentlichen werden Einfuhren in das Zollgebiet der Union mit Antidumpingzöllen versehen. Außerdem laufen einige Maßnahmen aus, was zum Teil Überprüfungen nach sich zieht.

Verfahren bei Antidumpingmaßnahmen

Bevor Antidumpingmaßnahmen verhängt werden, gehen regelmäßig Untersuchungen voraus. Diese klären, inwieweit Einfuhren aus Drittstaaten zu niedrigen Preisen die Preise der EU-Industrie unterbieten und somit die EU-Industrie zwingen, die eigenen Verkaufspreise gleichartiger Produkte unter die Gewinngrenze zu senken und bedeutende Schädigungen hinzunehmen. Eine Untersuchung erfolgt häufig auf Grundlage von zollamtlicher Erfassung von Einfuhren sowie Stichproben der Wirtschaftsbeteiligten (ausführende Hersteller, EU-Hersteller, Importeure oder Nutzer).

Vorläufige Maßnahmen dauern maximal sechs Monate an. Sich unter Umständen daran anschließende endgültige Antidumpingmaßnahmen haben in der Regel eine Geltungsdauer von fünf Jahren.

Die Überlassung der Waren, die vorläufigen Antidumpingzöllen unterliegen, in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig, die im Falle endgültiger Maßnahmen vereinnahmt wird.

Bei Verhängung von vorläufigen Maßnahmen können interessierte Parteien Stellungnahmen an die Kommission übermitteln und Anhörungen beantragen. Hierbei gilt es, schnell zu sein: Stellungnahmen sind in der Regel binnen 15 Kalendertagen, Anhörungen bei der Kommission oder der Anhörungsbeauftragten für Handelssachen binnen fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung (ggf. schriftlich) zu beantragen. Maßgeblich sind die Vorgaben der Verordnung im Einzelfall. Weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Europäischen Kommission.

Endgültige Maßnahmen

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/846 der Kommission vom 9. April 2026 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse geändert. Betroffen sind bestimmte Stahlerzeugnisse verschiedener Ursprungsländer, insbesondere Betonstabstahl und Stäbe. Ersetzt werden die ersten drei Spalten der Tabelle in Anhang IV.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zu Zollkontingenten betreffend die Warennummern 12 und 13; die TARIC-Codes 7228 30 69 11 (Armierungsstähle mit Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen) und 7228 30 69 99 (Sonstige) werden insoweit ergänzt. Die Verordnung trat am 11.4.2026 in Kraft.

Eingeführt wird ein endgültiger Antidumpingzoll unter endgültiger Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf Einfuhren von Weichholzsperrholz, das derzeit in KN-Code 4412 39 00 eingereiht wird und seinen Ursprung in Brasilien hat. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/822 der Kommission vom 14. April 2026 trat am 16.4.2026 in Kraft. Zum Teil gelten unternehmensspezifische Zollsätze; die unternehmensspezifischen Zollsätze belaufen sich ebenso wie die Zollsätze für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Brasilien auf 5,4 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt. Ausgenommen ist der brasilianische ausführende Hersteller „Nereu Rodrigues & Cia Ltda“ (TARIC-Zusatzcode 89XR) gem. Art. 1 Abs. 3 der Verordnung.

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/831 der Kommission vom 14. April 2026 wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (Glasfaserverstärkungen) mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand eingeführt. Die Zölle sind länderspezifisch und zum Teil auch unternehmensspezifisch, der Höhe nach belaufen sie sich auf 11,0 – 25,4 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt. Die Verordnung trat am 16.4.2026 in Kraft.

Geändert wurde durch Durchführungsverordnung (EU) 2026/843 der Kommission vom 16. April 2026 die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1042 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von verzinnten, flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China. Die Änderung nimmt einen nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China auf, es handelt sich um „Linqing Hengtai Metal Materials Co., Ltd“. Für Waren des betroffenen Unternehmens fällt damit der Antidumpingzoll in Höhe von 24,6 % an. Die Verordnung trat am 18.4.2026 in Kraft.

Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1890 eingeführte endgültige Antidumpingzoll wurde mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/709 der Kommission vom 24. März 2026 auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, ohne Gewinde, aus Temperguss, mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweitet. Diese Ausweitung hat nun eine Berichtigung erfahren. Die Ausweitung des Zolls auf Einfuhren von Waren der TARIC-Codes 7307 19 10 35 und 7307 19 10 45 wird dem Wortlaut nach beschränkt, Waren aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit Ursprung in der Volksrepublik China werden insoweit ausgenommen. Die Berichtigung trat mit Veröffentlichung im Amtsblatt am 28.4.2026 in Kraft.

Vorläufige Maßnahmen

Auf Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und den Vereinigten Mexikanischen Staaten wird mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/801 der Kommission vom 9. April 2026 ein vorläufiger Antidumpingzoll erhoben. Betroffene Einfuhren werden in den KN-Code ex 2917 36 00 (TARIC-Code 2917 36 00 11) eingereiht. Der Zollsatz gilt zum Teil unternehmensbezogen, die Zollsätze belaufen sich der Höhe nach auf 6,2 – 25,7 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt. Die Antidumpingzölle gelten nicht für den koreanischen ausführenden Hersteller „Taekwang Industrial Co., Ltd.“ (TARIC-Zusatzcode 899BP). Die Verordnung trat am 11.4.2026 in Kraft.

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/916 der Kommission vom 27. April 2026 wurde zudem ein vorläufiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Erfasst sind zahlreiche KN-Codes. Die unternehmensspezifischen Zollsätze belaufen sich der Höhe nach auf 40,5 – 67,4 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt. Die Verordnung trat am 29.4.2026 in Kraft.

Vorbereitende Maßnahmen

Darüber hinaus hat die Kommission mittels Bekanntmachungen drei Überprüfungen wegen des bevorstehenden Auslaufens von Antidumpingmaßnahmen angekündigt: 

Nicht zuletzt nimmt die Kommission die Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China infolge der Bekanntmachung C/2026/2557 vom 30.4.2026 wieder auf.

Die Kommission hat außerdem das bevorstehende Auslaufen zweier Maßnahmen angekündigt:

  • Mit Bekanntmachung C/2026/2310 vom 22.4.2026 veröffentlicht die Kommission Informationen zum Auslaufen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/58 der Kommission vom 14. Januar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates.
  • Mit Bekanntmachung C/2026/2330 vom 28.4.2026 veröffentlicht die Kommission Informationen zum Auslaufen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 der Kommission vom 18. Januar 2022 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China.

Schließlich erfolgte eine politische Einigung über eine neue EU-Stahlmaßnahme zum Schutz der heimischen Stahlindustrie vor Auswirkungen weltweiter Überkapazitäten. Bereits im Oktober 2025 war ein Kommissionsentwurf veröffentlicht worden, der nun die inhaltliche Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates erfahren hat. Der vereinbarte Text wird noch vom Europäischen Parlament und vom Rat zur formellen Annahme geprüft, er soll am 1. Juli 2026 in Kraft treten.

Die Maßnahme sieht zollfreie Kontingente in Höhe von 18,3 Millionen Tonnen pro Jahr vor. Für 30 Kategorien gilt ein Zollsatz von 50 % für Einfuhren außerhalb der Kontingente. Eine „Melt-and-Pour“-Anforderung soll die Rückverfolgbarkeit und Transparenz der Stahlversorgungskette erleichtern. 


Quellen:

EU-Plattform CIRCABC zur Organisation von Dokumenten: Einführung in handelspolitische Maßnahmen der Europäischen Kommission

DG TRADE, 13.4.2026, Kommission begrüßt politische Einigung über neue EU-Stahlmaßnahme

DG TRADE, 14.4.2026, Einigung auf Schutz der EU-Stahlindustrie vor Auswirkungen weltweiter Überkapazitäten

DG TRADE, 15.4.2026, Maßnahmen der Kommission gegen gedumpte Einfuhren von Weichholzsperrholz

DG TRADE, 15.4.2026, Kommission wehrt sich gegen unlauter gehandelte Glasfasereinfuhren

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