EUDR-Vereinfachungsbericht zusammen mit weiteren Dokumenten veröffentlicht
Die EU Kommission hat am 4. Mai 2026 ihren Vereinfachungsbericht zur EUDR vorgelegt und gleichzeitig einen neuen delegierten Rechtsakt mitsamt Anhang und Arbeitsdokument der Kommission, einen aktualisierten Leitfaden, aktualisierte FAQ und neue EUDR-Infografiken veröffentlicht. Das Arbeitsdokument soll die Vorgehensweise der Kommission im Rahmen der Entwurfserstellung weiter plausibilisieren.
Der Entwurf der Delegierten Verordnung steht bis zum 1. Juni 2026 für öffentliche Stellungnahmen offen.
Entscheidend: Der eigentliche Kerntext der Entwaldungsverordnung wird lt. dem Vereinfachungsbericht bis zum Geltungsbeginn für die ersten Unternehmen am 30. Dezember 2026 nicht mehr für die Bearbeitung geöffnet.
Der Entwurf der delegierten Verordnung ordnet den produktbezogenen Anwendungsbereich neu und zielt darauf ab, den Anwendungsbereich aus praktischer Sicht zu vereinheitlichen. Der Entwurf der Delegierten Verordnung mitsamt Anhang beschränkt folglich nicht ausschließlich den Anwendungsbereich, sondern will ihn mit Blick auf die Erzeugnisse zum Teil auch erweitern. Darüber hinaus werden einige Tabellenanmerkungen hinzugefügt, um nicht nur die relevanten Erzeugnisse zu definieren, sondern auch Beschränkungen bei den relevanten Rohstoffen vorzunehmen, aus denen relevante Erzeugnisse hergestellt werden.
Folgende Einschränkungen der relevanten Rohstoffe werden vorgenommen:
- Der Entwurf beschränkt den Geltungsbereich für Rinder auf die Gattung Bos und Untergattungen Bos, Bibos, Novibos und Poephagus (HS-Unterpositionen 0102 21 und 0102 29). Büffel (Syncerus), Bisons und sonstige lebende Rinder werden als Rohstoff ausgenommen.
- Der Geltungsbereich für Ölpalmen als Rohstoff wird auf Elaeis spp. (einschl. Elaeis guineensis) beschränkt. Babassuöl der Gattung Attalea spp. (einschl. Attalea speciosa) sowie andere Pflanzenöle aus anderen Palmenarten sind als Rohstoff nicht erfasst.
- Für Kautschuk wird eine Beschränkung auf Hevea brasiliensis vorgenommen. Ausgenommen sind Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Gummisorten, die ans anderen Arten gewonnen werden, sowie Produkte aus synthetischem Kautschuk.
- Für Holz wird klargestellt, dass Bambus, Rattan und andere holzartige Materialien nicht als Rohstoff erfasst sind.
Auch relevante Erzeugnisse erfahren durch den Entwurf zahlreiche Änderungen. Insbesondere wird aber der bestehenden Kritik von Stakeholdern Rechnung getragen:
- Verpackungen werden in großzügigem Umfang ausgenommen. Dies betrifft Einwegverpackungsmaterial und Verpackungsbehälter, die ausschließlich dazu dienen, ein anderes Produkt zu stützen, schützen oder zu transportieren, soweit die Verpackung mit dem jeweiligen Produkt zusammen angeboten wird, ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung als Verpackung. Auch Begleitmaterial (Korrespondenzen, Marketing- und Infomaterial), das den Waren üblicherweise beiliegt, wird ausgenommen.
- Die Kommission kommt auch den Forderungen nach, Produktmuster von vernachlässigbarer Menge und vernachlässigbarem Wert für Akquisezwecke auszunehmen.
- Ausgenommen werden weitestgehend auch gebrauchte und Second-Hand-Waren sowie zahlreiche Proben zur Untersuchung, Analyse oder Prüfung, um ihre Zusammensetzung, Qualität oder andere technische Eigenschaften zu prüfen, sofern die Proben im Rahmen des Prozesses vollständig verbraucht oder vernichtet werden oder zu keinem anderen Zweck aufbewahrt werden.
Der aktualisierte Leitfaden umfasst Klarstellungen in Bezug auf die Verpflichtungen der einzelnen Unternehmen in Abhängigkeit ihrer Betroffenheit von der EUDR. Hier werden auch Wechselwirkungen mit der Corporate Sustainability Due Diligence Directive und der Zwangsarbeitsverordnung thematisiert. Neu ist auch ein Kapitel zur regelmäßigen Überprüfung der eigenen Sorgfaltspflichtregelung (d.h. dem unternehmensinternen Managementsystem nach Art. 12 EUDR).
In der neuen Version der FAQ erläutert die Kommission u. a. den Geltungsbereich weiter. Auch das Sorgfaltsregime in der Rinder-Lieferkette (einschließlich der Behandlung von Futtermitteln) wird weiter beleuchtet. Neu hinzugefügt wurden insbes. auch Erläuterungen zu den Kategorien und Verpflichtungen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Kleinst- und Kleinprimärerzeuger, den durch die letzte Änderungsverordnung vom Dezember 2025 neu hinzugefügten Kategorien.
Weitere Ergänzungen betreffen die Hinweise zur Umsetzung des Informationssystems. Im Übrigen wurden vor allem Begrifflichkeiten weiter präzisiert und weitere Klarstellungen vorgenommen.
Hinweise für die praktische Handhabung bieten auch die neu veröffentlichten EUDR-Infografiken zur Lieferkette.
Ein neuer Entwurf der Durchführungsverordnung für das Informationssystem steht noch aus und wird den Mitgliedstaaten zur Annahme vorgelegt. Der Vereinfachungsbericht stellt insoweit klar, dass die Wiederinbetriebnahme der TRACES-Plattform (Informationssystem) für Juni 2026 geplant ist. Dies betrifft sowohl die Schulungs- als auch die Produktionsumgebung. Die Plattform wird dabei voraussichtlich um Funktionen für die vereinfachten Erklärungen, neue Benutzerrollen sowie API Schnittstellen für Unternehmen erweitert.
Die Kommission plant außerdem, Gesetzes und Zertifizierungsregister einzurichten, um den Zugang zu relevanten nationalen Vorschriften und Zertifizierungen zu erleichtern.
Quelle:
EU-Presscorner, 4.5.2026: Kommission veröffentlicht Überprüfung zur Vereinfachung der EU-Entwaldungsverordnung
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