Anpassungen der Ursprungsregeln im Freihandelsabkommen EU-Vietnam an das HS 2022

Mit Beschluss vom 16.01.2024 (Beschluss Nr. 2/2024 des Handelsausschusses vom 16. Januar 2024 zur Änderung von Anhang II des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2024/838]) hat der Handelsausschuss des Freihandelsabkommens der EU mit Vietnam die Anpassung der produktspezifischen Ursprungsregeln für das Freihandelsabkommen der EU mit Vietnam an die Version des Harmonisierten Systems 2022 beschlossen. Der Beschluss ist von der EU-Kommission am 12.03.2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden (ABl. (EU) L 2024/838 v. 12.03.2024). Die Änderungen treten rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

Die Ursprungsregeln legen für die einzelnen zwischen den Vertragsparteien des Freihandelsabkommens gehandelten Waren fest, wann eine Ware als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei gilt und damit in der jeweils anderen Vertragspartei präferenzbegünstigt eingeführt werden kann. Hierfür muss die Ware ausreichend be- oder verarbeitet worden sein. Diese Ursprungsregeln werden in Anhang II des Protokolls Nr. 1 für die jeweilige Ware anhand der Positionen des Harmonisierten Systems festgelegt. Das Harmonisierte System wird alle fünf Jahre angepasst, um neue Produkte auch in der Tarifierung abzudecken.

Die Generaldirektion Zoll und Steuern (DG TAXUD) der EU-Kommission hat zu der Änderung einen News Article vom 20.03.2024 auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Die deutsche Zollverwaltung hat die Änderung in der Fachmeldung „Warenverkehr mit Vietnam – Änderung von Anhang II des Protokolls Nr. 1 zum Freihandelsabkommen“ vom 13.03.2024 thematisiert.


Quellen

Beschluss Nr. 2/2024 des Handelsausschusses des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam vom 16. Januar 2024

News Article der DG TAXUD vom 20.03.2024

Zoll-Fachmeldung vom 13.03.2024
 

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