Neue EU-Verordnungen F-Gase und Ozon
Inkrafttreten der neuen F-Gas-Verordnung der EU
Am 11.03.2024 ist die Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (F-Gas-VO) des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 07.02.2024 in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung wird die seit dem 01.01.2015 geltende Verordnung (EU) Nr. 517/2014 abgelöst.
Mit der neuen F-Gas-VO sollen die Emissionen fluorierter Treibhausgase weiter gesenkt und ein Anreiz zur Verwendung von Alternativen zu F-Gasen geschaffen werden.
Die in Deutschland geltende Chemikalien-Klimaschutzverordnung wird auf Grund der neuen F-Gas-VO derzeit überarbeitet ebenso wie die Chemikalien-Sanktionsverordnung.
Mit der neuen F-Gas-VO wird für die in den Anhängen I bis III der Verordnung aufgeführten Stoffe sowie für Erzeugnisse und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten, das Erfordernis einer Lizenz für die Einfuhr und auch die Ausfuhr eingeführt. Die Lizenz wird von der Europäischen Kommission vergeben und ist unabhängig von der Menge der Stoffe. Hierfür ist eine Registrierung im F-Gas-Portal notwendig.
Mit der F-Gas-VO werden neue Verbote des Inverkehrbringens vorgesehen, darunter für Wärmepumpen und Klimageräte ebenso wie für Schäume und technische Aerosole. Auch enthält die neue F-Gas-VO umfassende Regelungen zu Schwefelhexafluorid sowie darauf bezogene Verbote der Einfuhr.
Einzelheiten zu den neu aufgenommenen Stoffen bzw. Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten, sind Anhang IV der F-Gas-VO zu entnehmen. Dies gilt ebenso für das entsprechend festgelegte Datum, ab welchem das Verbot gilt.
Die EU-Kommission hat auf Grund der neuen F-Gas-VO die Integration der TARIC-Maßnahmeart 724 (Kontrolle der Einfuhr von fluorierten Treibhausgasen) im TARIC/EZT angepasst. Es sind bei der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr unterschiedliche Bedingungen zu erfüllen, die sich aus den jeweiligen TARIC-Fußnoten und -Bedingungen ergeben (siehe ATLAS – Info 0590/24 vom 13.03.2024).
Inkrafttreten der neuen Ozon-Verordnung der EU
Am 11.03.2024 ist die Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Ozon-VO) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.02.2024 in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung wird die bisher geltende Verordnung (EU) Nr. 1009/2009 aufgehoben.
Die Ozonschicht kann durch langlebige chlor- und bromhaltige Verbindungen wie Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) und Halon geschädigt werden. Mit der neuen Ozon-VO werden die Regelungen zu ozonabbauenden Stoffen weiter verschärft.
Sie legt Vorschriften auch für die Einfuhr und die Ausfuhr von ozonabbauenden Stoffen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, fest.
Nach der Verordnung sind ozonabbauende Stoffe mit äußerst begrenzten Ausnahmen für nahezu alle Verwendungszwecke verboten.
Ausnahmen gibt es u.a. bei bestimmten Anwendungen wie militärischer Ausrüstung und Flugzeugen zum Brandschutz. Methylbromid darf nach der neuen Ozon-VO bspw. nur noch in Notfällen auf Antrag bei der Europäischen Kommission in den Verkehr gebracht werden.
Die Zulassung und Meldung von ozonabbauenden Stoffen in der EU erfolgen im Business Portal der EU-Kommission.
Ansonsten ist- sofern zulässig- für die Einfuhr bzw. Ausfuhr weiterhin eine Lizenz bei der Europäischen Kommission einzuholen.
Die europäische Verordnung wird durch die nationale Chemikalien-Ozonschichtverordnung ergänzt.
Die EU-Kommission hat auf Grund der neuen Ozon-VO die TARIC-Maßnahmeart 726 (Einfuhrkontrolle von ozonabbauenden Stoffen) in den TARIC/ EZT neu integriert. Es sind bei der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr unterschiedliche Bedingungen zu erfüllen, die sich aus den jeweiligen TARIC-Fußnoten und -Bedingungen ergeben (siehe ATLAS- Info 0588/24 vom 07.02.2024).
Quellen
Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 07.02.2024
Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 07.02.2024