Digitalisierung von Lieferantenerklärungen
Die Europäische Kommission veröffentlichte am 03.06.2026 Änderungen zur UZK-DVO im Amtsblatt der Europäischen Union. Insbesondere werden zum Austausch von präferenziellen Ursprungsinformationen Datensätze für Lieferantenerklärungen festgelegt. Dazu wird der Abschnitt über den präferenziellen Ursprung umstrukturiert und durch neue Unterabschnitte über Präferenzabkommen, das REX-System und das APS ergänzt.
Dabei werden unter anderem neue Bestimmungen zu einigen Begriffen eingeführt. Diese werden in Art. 60 Nrn. 1 – 5 UZK-DVO angefügt.
- Ein Ursprungsdokument ist danach ein Dokument, mit dem eine zuständige Behörde, ein Ausführer oder ein Wiederversender erklärt, dass ein Erzeugnis für die Zwecke eines Präferenzabkommens als Ursprungszeugnis gilt.
- Ein Präferenzabkommen ist ein Handelsabkommen, auf dessen Grundlage die Union die in Art. 56 Absatz 2 Buchstabe d oder Art. 56 Absatz 2 Buchstabe e des Zollkodex genannten Zollpräferenzmaßnahmen anwendet.
- Ein Lieferant wird definiert als eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die einem Kunden Angaben über die Ursprungseigenschaft von Waren für die Zwecke eines oder mehrerer Präferenzabkommen zur Verfügung stellt.
- Ein Kunde ist eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die eine Lieferantenerklärung erhält.
- Die Ursprungseigenschaft meint für die Zwecke der Lieferantenerklärung den Status von Waren als Waren mit oder ohne präferenziellen Ursprung.
Zentraler Bestandteil der Änderung ist die Umstellung auf ein Datenmodell beim Austausch der Lieferantenerklärung. Das Datenmodell befindet sich in einem neuen Anhang 22-15 und beinhaltet Pflichtdatenelemente, optionale Daten und eine Unterteilung in Kopf- und Positionsebene. Des Weiteren unterteilt wird in 6 Typen von Lieferantenerklärungen:
- Einzel-LE mit Ursprung
- Einzel-LE ohne Ursprung
- Einzel-LE mit und ohne Ursprung
- Langzeit-LE mit Ursprung
- Langzeit-LE ohne Ursprung
- Langzeit-LE mit und ohne Ursprung
Gelten soll dieses neue Format ab 23.06.2028. Unter diesem Link finden Sie eine Übersicht der Datenelemente, die für die praktisch bedeutsamste Variante, die LLE für Waren mit Ursprung gilt.
Zudem können die Zollbehörden künftig auch ein Ursprungsdokument, dessen Geltungsdauer abgelaufen ist, als Grundlage für einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung akzeptieren, soweit die in Art. 70a UZK-DVO vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
Darüber hinaus wird die Anwendung einzelner Verfahren vereinfacht. So soll die Bewilligung einer buchmäßigen Trennung in der Union nicht erforderlich sein, wenn ein Präferenzabkommen die Entscheidung der Vertragspartei überlässt, Art. 68b Abs. 1 UZK-DVO. Sieht ein Präferenzabkommen zudem die Möglichkeit vor, ein Ursprungsdokument für mehrere Sendungen gleicher Erzeugnisse zu akzeptieren, wird dieses Dokument in der Union gemäß den Bestimmungen dieses Präferenzabkommens akzeptiert, Art. 68b Abs. 2 UZK-DVO. Gleichermaßen entfällt die Vorlagepflicht eines Ursprungsdokumentes, wenn in einem Präferenzabkommen eine solche Möglichkeit vorgesehen ist. Sind die Bedingungen für eine solche Befreiung nicht in dem Präferenzabkommen vorgesehen, richten sie sich nach § 68b Abs. 4 UZK-DVO.
Der geänderte Art. 66 UZK-DVO sieht nicht mehr vor, dass die Zollbehörden den Wirtschaftsbeteiligten dazu auffordern, vom Lieferanten ein Auskunftsblatt INF 4 einzuholen. Den Behörden wird eine eigene Prüfungskompetenz gegenüber dem Lieferanten gewährt. Dafür soll die am Ort der Niederlassung des Kunden zuständige Zollbehörde eines Mitgliedstaates die am Ort der Niederlassung des Lieferanten zuständigen Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats um Unterstützung bitten. Sollte das Ergebnis der Überprüfung spätestens 120 Tage nach dem Datum des Ersuchens nicht vorliegen, wird die Lieferantenerklärung bei der Bestimmung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren nicht berücksichtigt.
Abschließend wird ein zentrales elektronisches System für die Verarbeitung, den Austausch und die Speicherung elektronischer Ursprungsnachweise durch Art. 126a UZK-DVO eingeführt. Dieses System soll eine Online-Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit von Ursprungsdokumenten unter Verwaltungszusammenarbeit ermöglichen. Für dieses System wurde auch ein umfassender Katalog von Verfahrensregeln in Art. 126b UZK-DVO eingeführt. Es soll durch einen Online-Zugang zu dem e-PoC-System die Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und anderen Ursprungsdokumenten (bspw. (Langzeit-) Lieferantenerklärungen) elektronisch erfolgen können. Die Nutzung soll ab 2030 starten können, wobei ab 2033 ein umfassender Datenaustausch möglich sein soll.
Geltung entfalten die Änderungen frühestens ab 23.12.2027, einige sogar erst zum 23.06.2028 (z.B. die neuen LE-Datensätze).
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