Veröffentlichung eines Guidance-Dokuments für die Anwendung des 3-Euro-Pauschalzolls bei Kleinsendungen
Die Europäische Kommission veröffentlichte am 02.06.2026 ein Guidance-Dokument, das beim Umgang mit dem 3-Euro-Pauschalzoll bei Kleinsendungen unterstützen soll.
Das in englischer Sprache veröffentlichte Guidance-Dokument umfasst die neu eingeführten Geltungsregeln, bei denen der Pauschalzoll in Höhe von 3 Euro angewendet wird. Zudem werden die neuen Definitionen erklärt, die die Umsetzung des Pauschalzolls begründen.
Die gesetzliche Grundlage des Kleinsendungen-Pauschalzolls liegt in Verordnung (EU) 2026/382, die die Verordnung (EG) 1186/2009 ändert. Aufgrund dieser ist die Kommission verpflichtet, für Sendungen mit geringem Wert (Waren mit einem Eigenwert von höchstens 150 EUR pro Sendung) einen befristeten Zoll in Höhe von 3 EUR anstelle der zuvor gemäß Titel II Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 (nachfolgend: Zollbefreiungsverordnung) gewährten Zollbefreiung einzuführen, wenn die Einfuhr der Waren gemäß Art. 143 Abs. 1 Buchst. ca der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit ist. Davon sind Waren umfasst, die über das „Import One Stop Shop“-Verfahren (IOSS) verkauft werden.
Die neuen Regelungen werden durch Änderungen der UZK-DelVO und UZK-DVO eingeführt. Anstelle der zuvor geltenden Befreiung von Zoll auf Waren mit einem Eigenwert von höchstens 150 EUR pro Sendung soll nunmehr ein pauschaler Zoll von 3 Euro erhoben werden. Dies bedeutet weiterhin, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 23 der Zollbefreiungsverordnung nicht notwendig für eine Anwendbarkeit des Pauschalzolls ist. Der Pauschalzoll ist auch anwendbar für Waren, die im früheren Artikel 24 der Zollbefreiungsverordnung genannt werden, also alkoholische Erzeugnisse, Parfums und Toilettewasser, sowie Tabak und Tabakwaren. Ob die Waren direkt an den Empfänger versandt werden oder nicht, ist für die Feststellung, ob der vorübergehende Zollsatz gilt, nicht mehr relevant.
Anfangs wird das Konzept des Fernabsatzgeschäftes erläutert. Der 3-Euro-Pauschalzoll soll unabhängig von der angewandten Mehrwertsteuerregelung (IOSS, Sonderregelungen oder Standard-Mehrwertsteuer) und unabhängig davon, ob die Waren in einer H1-, H6- oder H7-Anmeldung angemeldet werden, gelten. Fernverkäufe sind in Art. 14 Abs. 4 Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112 definiert als „Lieferungen von Gegenständen, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung von einem Drittgebiet oder Drittland aus an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind, wobei die Lieferung der Gegenstände an eine nichtsteuerpflichtige Person erfolgt“.
Zudem wurden auch einige Definitionen angepasst, um legislativ die Einführung des Pauschalzolls in das bestehende Konzept des Unionszollkodexes zu ermöglichen. Zunächst ist eine Auslegungshilfe zu der Definition des Einzelwertes veröffentlicht worden. Danach soll sich der Teil „sowie alle anderen Steuern und Abgaben“ in Art. 1 Abs. 48 Buchst. a UZK-DelVO auf alle Steuern oder Abgaben beziehen, die auf Grundlage des Wertes der Waren oder zusätzlich zu einer auf diese Waren erhobenen Steuer oder Abgabe erhoben werden. Was Waren nichtkommerzieller Art betrifft, so ist die Definition ebenfalls im Sinne der kommerziellen Waren zu verstehen, also als Wert der Waren selbst, ohne sonstige Kosten, Steuern oder Abgaben, die bereits in Art. 1 Abs. 48 Buchst. a UZK-DelVO genannt sind.
Eine Sendung nach Art. 5 Abs. 35 des reformierten Unionszollkodexes (RUZK) ist wie folgt definiert: „goods, conveyed by one consignor to one consignee, by the same means of transport including multimodal, and coming from the same territory or third country, being of the same type, class or description or being packed together, under the same transport contract“. Dabei müssen vier Elemente vorliegen, um diese als Fernabsatzgeschäft zu qualifizieren, auf das der Pauschalzoll anwendbar sein wird (gültig ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pauschalzolls):
- Die Gegenstände müssen von einem Steuerpflichtigen an einen Kunden im Zollgebiet der Union geliefert werden. Der Lieferant muss dabei der Steuerpflichtige sein, was auch fiktive Einführer (vor allem Online-Plattformen) umfasst
- Die Lieferung muss an einen Kunden im Zollgebiet der Union erfolgen, also an jede nicht steuerpflichtige Person oder eine nicht steuerpflichtige juristische Person. Die Angabe einer gültigen IOSS-Nummer indiziert dabei, dass die Waren im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts verkauft wurden
- Zum Zeitpunkt der Lieferung müssen sich die Waren in einem Drittland außerhalb des Zollgebiets der Union befinden
- Die Waren müssen vom oder im Auftrag des unter dem ersten Punkt genannten Lieferanten an den Kunden versandt oder befördert werden.
Insbesondere fallen darunter Käufer über Online-Plattformen wie Temu, die die Waren direkt aus China an den Kunden in der EU versenden.
Zudem wird eine neue Definition der Warenposition (englisch: „item“) eingeführt. Diese lautet nunmehr „one or more goods in a consignment sharing the same tariff classification, description and, if provided in accordance with the data requirements applicable to the relevant customs declaration or to the data to be provided or made available to the customs authorities, origin“. Diese stimmt mit der neu in Art. 5 Abs. 64l des RUZK eingeführten Definition überein (vorläufige aktuelle Fassung des RUZK; Änderungen vorbehalten).
Neu eingeführt werden weitere Felder in den H6 und H7 Importanmeldungen, um einerseits die Anzahl der auszufüllenden Felder gering zu halten, gleichzeitig aber eine Prüfung potenziell bestehender Verbote und Beschränkungen durchführen zu können. Bei diesen neuen Feldern handelt es sich um sogenannte „product identifiers“ (PID).
Der Merchant product identifier (M-PID) wird in Art. 1 Absatz 58 UZK-DelVO eingeführt. Dieser PID wird von dem Wirtschaftsteilnehmer festgelegt, der das Angebot für die importierten Waren organisiert und verwaltet. Daraus folgt, dass die M-PID auf jeder Online-Verkaufswebsite, jedem Marktplatz oder jeder Plattform eindeutig sein sollte, unabhängig von der Anzahl der verschiedenen einzelnen Verkäufer, die das Produkt zum Verkauf anbieten.
Der nächste PID, der Non-standardised manufacturer product identifier (NS-PID), ist eine nicht standardisierte Produktkennung, die von einem Hersteller, Produzenten oder Produktlieferanten vergeben wird und nicht auf international anerkannten Standards beruht. Dazu werden zwei neue Definitionen, der „manufacturer“ und „product supplier“ in Art. 1 Abs. 48, 49 UZK-DelVO eingeführt. Der NS-PID soll in allen Fällen zu übermitteln sein.
Der Standardised manufacturer product identifier (S-PID) ist eine standardisierte Produktkennung, die von einem Hersteller, Produzenten oder Produktlieferanten vergeben wird und auf international anerkannten Standards basiert. Abzugrenzen ist dieser vom NS-PID, da hier der PID den Standards eines bestimmten PID-Systems entspricht. Diese sind in Europa unter anderem die EAN (European Article Number) und die ISBN (International Standard Book Number) für Bücher. Die Nutzung anderer PIDs ist jedoch möglich.
Der Anmelder ist in der Pflicht, die entsprechenden PIDs den Zollbehörden mitzuteilen.
Zwingend vorgeschrieben sollen diese Angaben ab November 2026 sein, die Anwendung ab dem 1. Juli 2026 ist noch freiwillig.
Gelten soll der Pauschalzoll ab dem 01. Juli 2026 zunächst bis zum 1. Juli 2028. Danach werden die Waren, die nach diesem Datum im Rahmen von Fernabsatzgeschäften verkauft werden, unabhängig von ihrem Wert dem regulären Zollsatz unterliegen.
Quellen:
Guidance-Dokument der Europäischen Kommission zum 3-Euro-Pauschalzoll für Kleinsendungen







