Maßnahmen zur Effizienzsteigerung der Verfahren zur Exportkontrolle – Neue Allgemeine Genehmigungen
Das BAFA und das BMWK kündigten am 25.07.2023 an, Maßnahmen zur Stärkung und Beschleunigung der Verwaltungsprozesse im Bereich der Exportkontrolle einzuführen. In diesem Zuge überarbeitete das BAFA in Abstimmung mit dem BMWK bestehende nationale Allgemeine Genehmigungen („AGGen“) und führte diverse neue AGGen für weitere Fallgruppen ein. Eine entsprechende Bekanntmachung wurde am 1. August 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Änderungen sind mit Wirkung zum 1. September 2023 in Kraft getreten. Mit den Maßnahmen sollen insbesondere Genehmigungsverfahren für Partnerländer beschleunigt werden. Dazu soll an die Stelle zeitaufwändiger und ressourcenbindender Einzelfall-Genehmigungsverfahren zukünftig verstärkt die gebündelte Entscheidung in Form einer Allgemeinverfügung treten.
Die hierfür erforderlichen Kompetenzen wurden der Exekutive in der Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 2023/821) bzw. dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) eingeräumt. Nationale AGGen können so in Form von Allgemeinverfügungen erlassen werden. Diese Genehmigungen ergehen von Amts wegen und wirken generell-konkret. Das bedeutet, dass Wirtschaftsbeteiligte für die Inanspruchnahme der Genehmigung keinen individuellen Antrag stellen müssen, sondern (lediglich) prüfen müssen, ob ein konkreter, genehmigungspflichtiger Vorgang, etwa eine Ausfuhr oder Verbringung, in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich einer AGG fällt. Liegen im konkreten Fall die (teilweise komplexen) Voraussetzungen vor, ist der Vorgang genehmigt und darf – unter Einhaltung der jeweiligen Nebenbestimmungen (z.B. Registrier-, Melde- und Dokumentationspflichten) – eigenverantwortlich vom Wirtschaftsbeteiligten vorgenommen werden. Auf diese Weise reduzieren AGGen die anfallenden individuellen Genehmigungsverfahren und entlasten so das BAFA als zuständige Genehmigungsbehörde.
Änderungen im Bereich der Rüstungsgüter
Im Bereich der Rüstungsgüter werden die AGGen Nr. 33 und Nr. 34 neu geschaffen. Diese erfassen die Ausfuhr und Verbringung von bestimmten sonstigen Rüstungsgütern (ausgenommen sind Güter der Kriegswaffenliste sowie der Pos. 0001-0003a, 0021b und 0022 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste) bzw. von Software der Pos. 0021 (außer Upgrades) für bereits genehmigte Güter an die jeweils in der Genehmigung genannten, außenpolitisch nahestehenden Länder. Ferner wird der Geltungsbereich der AGGen Nr. 20, 21, 22, 24, 25 und 26 auf weitere Länder erweitert. Zudem erfolgen inhaltliche Anpassungen und Erweiterungen der AGGen Nr. 18, 24, 25, 26 und 28. Die Gültigkeitsdauer aller AGGen im Bereich der Rüstungsgüter wird darüber hinaus bis zum 31. März 2024 verlängert.
Die AGG Nr. 33 stellt vor dem Hintergrund des erfassten Länderkreises (EU-Zollgebiet, NATO-Staaten mit Ausnahme der Türkei sowie Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland, Südkorea und Schweiz) wohl eine für die Exportpraxis bedeutsame Erleichterung dar. Gleichwohl ist zu beachten, dass der Meldezeitraum bei Nutzung der AGG Nr. 33 mit zwei Wochen vergleichsweise kurz ist. Die Meldungen der auf Grundlage der AGG Nr. 33 getätigten Ausfuhren oder Verbringungen sind demnach innerhalb von zwei Wochen, spätestens jedoch am letzten Tag der zweiten Woche für die vergangenen zwei Wochen über das ELAN-K2 zu übermitteln. Dieser kurze Meldezeitraum gilt für Ausfuhren und Verbringungen, die ab dem 1. Januar 2024 erfolgen.
Ausfuhren und Verbringungen, die in der Zwischenzeit, d.h. zwischen dem 1. September 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2023 erfolgen, sind gesammelt im nächsten Jahr bis zum 15. Januar 2024 zu melden. Weiter ist zu beachten, dass die AGG 33 voraussetzt, dass der Ausführer bzw. Verbringer eine „Erklärung über den Endverbleib“ (EVE) einholt, diese zu den Geschäftsunterlagen nimmt und auf Verlangen dem BAFA vorlegen kann.
Änderungen im Bereich der Dual-Use-Güter
Auch im Bereich der Dual-Use-Güter werden Anpassungen vorgenommen. Hier werden drei neue AGGen bekanntgegeben und die bestehenden überarbeitet. Die neue AGG Nr. 37 ergänzt auf nationaler Ebene die EU001, indem die dort EU-seitig etablierten Vereinfachungen nun auch für weitere Länder gelten. Sie umfasst insoweit denselben weiten Güterkreis wie die EU001 (Güter des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO mit Ausnahme von Technologie - Gattung E - und der Güter des Anhangs II Abschnitt I) und erlaubt für in Deutschland ansässige Wirtschaftsteilnehmer zukünftig Ausfuhren in die Republik Korea, Singapur, Chile, Uruguay, Mexiko und Argentinien. Die neue AGG Nr. 38 gilt für Güter der Listenposition 2D002 (Software für elektronische Bauteile) für bestimmte Länder, AGG Nr. 39 ermöglicht die Verbringung innerhalb der EU von Gütern des Anhangs IV Teil I der EU-Dual-Use-VO.
Der Anwendungsbereich der bestehenden AGGen Nr. 12, 13 und 14 wird auf unterschiedliche Weise erweitert. Ebenso ergeben sich inhaltliche Änderungen der AGGen Nr. 16 und 17. Hervorzuheben ist hier insbesondere die Erweiterung der AGG Nr. 14 um Güter der Position 2B350d des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO (Wärmetauscher). Praxisrelevant dürfte auch die Verdoppelung der Wertgrenze im Rahmen der AGG Nr. 12 sein. Diese AGG ist bisher auf die Ausfuhren genehmigungspflichtiger Güter im Wert von bis zu 5.000 € beschränkt. Mit Inkrafttreten wird die Wertgrenze auf 10.000 € angehoben.
Abseits der Anpassung von bestehenden und der Schaffung neuer AGGen ergeben sich durch die Maßnahmen auch weitere Änderungen. So wird die Gültigkeitsdauer von Nullbescheiden und Auskünften zur Güterliste sowie die Gültigkeitsdauer der Erklärung des Ausfuhrverantwortlichen (AV 1) auf zwei Jahre verlängert.
Ausblick
Die nun veröffentlichten Maßnahmen schaffen für Wirtschaftsbeteiligte Erleichterungen, indem sie es erlauben, bestimmte Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter unmittelbar über AGGen in einen erweiterten Länderkreis auszuführen bzw. zu verbringen. Festzuhalten ist aber, dass für die Nutzung von AGGen im Einzelfall enge Voraussetzungen gelten, deren Einhaltung von Wirtschaftsbeteiligten eigenverantwortlich zu prüfen und sicherzustellen ist.
Quellen:
BAFA - Außenwirtschaft - Exportkontrolle Aktuell – Sonder-Newsletter
BAFA - Allgemeine Genehmigungen
Bundesanzeiger: Bekanntmachung vom 1. August 2023