Verpflichtung zur Angabe zusätzlicher Daten im Rahmen von AES 3.0

Nachdem zollseitig die Ausfuhrsysteme bereits seit geraumer Zeit von AES 2.4 auf 3.0 umgestellt wurden, endet auch seitens der Teilnehmer die (weiche) Migrationsfrist für die Umstellung am 29. Oktober 2023. Eine weitere Fristverlängerung, wie mit der ATLAS-Info 0440/23 erfolgt (Verschiebung vom 16. Juli auf den 29. Oktober), ist bisher nicht veröffentlicht und derzeit auch nicht ersichtlich, da die Einführungsfrist für die Inbetriebnahme dieser im Unionszollkodex vorgesehenen elektronischen Systeme am 1. Dezember 2023 endet.

Dennoch wurde eine neue ATLAS-Info, hier 501/23 vom 28.08.2023, veröffentlicht, die für die Umstellung relevant ist. Konkret betrifft diese ATLAS-Info Datenelemente, die unter AES 2.4 noch nicht, unter AES 3.0 aber verpflichtend sind.

Sie betrifft die folgenden Daten(unter)elemente:

  • Beförderer (Datengruppe 13 12 000 000)
  • Inländischer Verkehrszweig (Datenelement 19 04 000 000)
  • Kennzeichen des abgehenden Beförderungsmittels (Datenelement 19 05 017 000)
  • Verkehrszweig an der Grenze (Datenelement 19 03 000 000)
  • Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels (Datenelement 19 08 017 000)

Beförderer (Datengruppe 13 12 000 000)

Obwohl es sich hierbei um ein rechtlich verpflichtendes Datenelement handelt, ist es technisch nur erforderlich, wenn der Beförderer bekannt ist und vom Anmelder abweicht. Somit besteht eine Diskrepanz zwischen den rechtlich erforderlichen Datenelementen (vgl. Anh. B UZK-DelVO) und den technisch erforderlichen Datenelementen. Als Identifikationsmerkmal ist in der Regel die EORI-Nummer, in bestimmten Fällen die TCUI-Nummer zu verwenden.

Hinweis: Insbesondere für die TCUI-Nr. dürfen nur Identifikationsnummern bestimmter Länder verwendet werden.

Angaben zu Verkehrszweigen (Datenelement 19 04 000 000 und 19 03 000 000) / Kennzeichen des Beförderungsmittels (Datenelement 19 05 017 000 und 19 08 017 000)

Hinsichtlich möglicher Vereinfachungen verweisen wir an dieser Stelle auf den AWB-Newsletter Nr. 03/2023, in dem wir bereits über Vereinfachungsmöglichkeiten (Stichwort: „mutmaßliches Kennzeichen“) berichtet haben. Ergänzend wurden weitere Vereinfachungen in der Form vorgenommen, dass es ausreicht, wenn die Art des Beförderungsmittels (z.B. „LKW“ im Straßenverkehr) in Großbuchstaben angegeben wird.

Hinweis: Hinsichtlich der vorherigen Ausführungen ist zu beachten, dass sich die Angabe („Art des Beförderungsmittels“) in erster Linie auf das Kennzeichen bezieht (und nicht auf die Angabe des Verkehrszweigs, der jedoch in der Überschrift genannt wird). Daher wird die Angabe des Verkehrszweigs nicht vereinfacht und es sind die regulären Codierungen (vgl. Codeliste C0018) zu verwenden.

Unbeachtet dessen sollte immer zuerst geprüft werden, ob die o.g. Datenelemente im Einzelfall rechtlich erforderlich sind, um das oben angeführte Problem („rechtlich erforderlich, aber technisch nicht notwendig“) aus Compliance-Sicht vermeiden zu können.


Quellen:

ATLAS-Info 0440/23

ATLAS-Info 501/23

AWB Newsletter Nr. 03/2023

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