Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf zur Auslegung des Artikel 3i der VO (EU) Nr. 833/2014
FG Düsseldorf, Beschluss v. 04.09.2024, 4 K 783/24 EU
Das Finanzgericht Düsseldorf (nachfolgend „FG“) schreibt in einem Beschluss zur Auslegung des Artikels 3i der VO (EU) Nr. 833/2014:
Es wird dem Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend „EuGH“) die Frage vorgelegt, ob Artikel 3i der VO (EU) Nr. 833/2014 dahingehend auszulegen ist, dass Verbote der Einfuhr oder Verbringung von in Anhang XXI aufgeführten Güter nur dann gelten, wenn dabei erhebliche Einnahmen für Russland erzielt werden und durch diese Handlungen Russlands ermöglicht werden, die die Destabilisierung der Ukraine vorantreiben.
Das FG hegt Zweifel daran, ob „erhebliche Einnahmen“ und „dadurch (…) Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen“ zu erfüllende Tatbestandsmerkmale für ein Verbot der Einfuhr oder Verbringung eines PKWs sind.
Sachverhalt
Der Kläger ist russischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland. Er erwirbt in Russland einen ge-brauchten Mercedes. Das Fahrzeug wird in Russland auf den Kläger zugelassen. Der Kläger fährt mit dem Wagen nach Polen, um dann von dort das Fahrzeug auf einem Anhänger ohne Kennzeichen zu seinem Wohnort in Deutschland transportieren zu lassen.
Der Kläger meldet sodann das Fahrzeug beim beklagten Hauptzollamt mit einem Zollwert von 50.390,71 Euro zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an. Das beklagte Hauptzollamt stellt das Auto am selben Tag sicher und erklärt die Zollanmeldung für ungültig. Die Einfuhr sei nach Artikel 3i Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 verboten.
Art. 3i Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014 lautet:
„Es ist verboten, die in Anhang XXI aufgeführten Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.“
Der Kläger sieht sich dadurch in seinen Rechten verletzt. Er argumentiert, dass nach dem Wortlaut des Art 3i Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 für ein Verbot zu prüfen sei, ob die eingeführte Ware tatsächlich erhebliche Einnahmen für Russland generiert hat, durch die Russland dann die Lage in der Ukraine de-stabilisieren kann.
Beschluss des Gerichts
Die Entscheidung des FG über die Klage hängt maßgeblich davon ab, ob Artikel 3i Absatz 1 VO (EU) 833/2014 dahingehend auszulegen ist, dass das Verbot der Einfuhr oder des Verbringens der in Anhang XXI aufgeführten Güter nur dann gilt, wenn festgestellt werden kann, dass die betreffende Ware Russland erhebliche Einnahmen erbringt und dadurch Handlungen Russlands ermöglicht, welche die Lage in der Ukraine destabilisieren.
Das FG setzte das Verfahren aus und verwies die Frage der Auslegung des Art. 3i Abs. 1 der VO (EU) 833/2014 nebst einer weiteren Vorlagefrage gemäß 267 UAbs. 2 AEUV an den EuGH.
In seiner Herleitung des Problems, der vermeintlich rechtswidrigen Sicherstellung, nennt das Gericht §13 Abs. 1 S.1 ZollVG, nach dem eine durch eine Wegnahme oder ein Verfügungsverbot durchgeführte Sicherstellung von Waren nur dann zulässig ist, wenn im Zollkodex der Union und in anderen sonstigen Unionsvorschriften geregelt ist, dass die betroffenen Waren durch die Zollbehörden veräußert werden können. Dies wiederum ist nach Art. 198 Abs. 1 Lit b Ziff. Iv der VO (EU) Nr. 952/2013 dann gegeben, wenn diese Verboten oder Beschränkungen unterliegen. So sei nun zu klären, ob die Voraussetzungen für ein entsprechendes Verbot – konkret der Art. 3i der VO (EU) 833/2014 i.V.m. Anhang XXI der VO (EU) 833/2014 – vorlägen und so dieses Verbot einer Einfuhr des PKWs entgegenstünde.
Das Gericht legt in seinen Auslegungserwägungen bezüglich des aus seiner Sicht nicht eindeutigen Tat-bestands des Art. 3i Abs. 1 der VO (EU) 833/2014 i.V.m. Anhang XXI der VO (EU) 833/2014 u.a. Folgendes dar:
Auf der einen Seite könnte argumentiert werden, dass die oben angesprochenen Merkmale einen zu erfüllenden Tatbestand darstellen könnten.
Dies unterstreicht das FG in einer ersten Einschätzung. Nehme man an, dass es für das Eingreifen des Verbots reiche, dass die betreffende Ware im Anhang XXI aufgeführt sei, so käme dem An-hang die Bedeutung einer unwiderlegbaren Vermutung zu. An dieser Auslegung zweifelt das FG, da es dann unerheblich wäre, ob eine Ware im konkreten Einzelfall erhebliche Einnahmen generiert und dadurch Russland bei der Destabilisierung der Ukraine fördert.
Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ließ sich das FG auf die Argumente des Klägers ein. Es äußert Zweifel an der Geeignetheit (dem Verbot schlechthin) und der Erforderlichkeit (wirksame Vereitelung der Aggression Russlands gegenüber Ukraine) der von der Behörde gewählten Mittel (Verbot der Einfuhr eines Privatwagens durch Privatperson).
Auf der anderen Seite, mit Blick auf die historische Auslegung, fand das FG gegenteilige Argumente. Art 3i Abs. 1 VO (EU) 833/2014 sei mit der zugrunde liegenden Maßgabe eingeführt worden, effektiv weitere koordinierte Sanktionen und restriktive Maßnahmen gegen Russland zu verhängen, um die Möglichkeiten Russlands weiterer Aggressionen einzuschränken. Hierzu sollten zusätzliche Einfuhrbeschränkungen für bestimmte von Russland ausgeführte oder aus Russland stammende Güter aufgestellt werden. Dem Gesetzgeber käme es hierbei nicht darauf an, Einzelfallprüfungen über das Vorliegen oder die Erheblichkeit der Einnahmen und eine daraus resultierende Destabilisie-rung der Ukraine vorzunehmen; vielmehr sollen Einfuhren en bloc verhindert werden. Auch könne angenommen werden, dass der Rat der Formulierung des Art 3i Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014
„Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen“
– nicht die Bedeutung eines selbständig zu prüfenden Tatbestand-merkmals beimessen wollte, da diese teilweise der Überschrift der Verordnung entnommen wurde.
Bezüglich des Wortlauts der Norm führt das FG aus, dass sich hierbei keine eindeutigen Ergebnisse aus den unterschiedlichen Sprachfassungen ergäben. So seien manche Fassungen dahingehend auslegbar, dass ein alleiniges Vorhandensein eines Gutes im Anhang XXI nicht ausreiche, um ein Verbot zu begründen. Dem gegenüber stünden allerdings andere Fassungen, nach denen es genüge, wenn die Ware im Anhang XXI aufgeführt und ihren Ursprung in Russland habe oder aus Russland ausgeführt würde. Dies könne für Zollbehörden und Gerichte erleichternd wirken, da in vielen Fällen nicht festzustellen sei, inwiefern eine erhebliche Einnahmenerbringung durch die Waren vorläge und dadurch eine Destabilisierung der Ukraine erfolge. Dafür sprächen auch die anderen aufgeführten Güter wie Zahn- und Mundpflegemittel.
Letztlich brächte die systematische Auslegung auch keine eindeutigen Ergebnisse.
Ausblick
Aufgrund des Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Düsseldorf wird sich der EuGH mit der Frage der Auslegung der Reichweite des Art. 3i Abs. 1 der VO (EU) 833/2014 i.V.m. Anhang XXI der VO (EU) 833/2014 – einem „klassischen“ güterbezogenen Kauf- und Einfuhrverbot – auseinanderset-zen, was eine Klärung bezüglich des Umgangs mit solchen güterbezogenen an Anhänge einer Embargo-VO anknüpfenden Verbotstatbestände bringen dürfte.
In der Praxis wird bisher überwiegend davon ausgegangen, dass die Nennung der Anhangsüberschriften bzw. Formulierungen wie
„Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen“
vordergründig deskriptiver Natur und für die Frage der Erfassung eines Gutes in einem Anhang einer Embargo-VO nicht maßgeblich sind. Vielmehr ist hiernach angelehnt an das „Listenprinzip“ der güterbezoge-nen Exportkontrolle auch im Kontext von Embargo-Verordnungen eine objektiv-technische Prüfung einzelner Güter anhand der Erfassungslogik der jeweiligen Anhänge der Embargo-VO vorzunehmen, wobei sich diese auch innerhalb einer Embargo-VO unterscheiden können. So kennt die VO (EU) 833/2014 Anhänge, die Güterlistenpositionen mit objektiv-technischen Güterbeschreibungen enthalten, während andere Anhänge auf die KN-Codes/HS-Codes und damit die auf zolltarifrechtliche Einreihung eines Gutes abstellen.
Mit Blick auf diese bisherige Praxis ist auch anzumerken, dass andere deutsche Gerichte (u.a. das LG Lübeck, Beschluss v. 26.09.2023, 6 Qs 25/23) – ohne Vorlage an den EuGH – bisher die Einschätzung teilten, dass eine objektiv-technische Prüfung einzelner Güter für die Frage der Ver-botsbetroffenheit eines Gutes maßgeblich sei und eine Wiedergabe von Anhangsüberschriften im Normtatbestand nicht für Tatbestandsmerkmale des Verbots hielten.
Eine verbindliche Klärung dieser Auslegungsfrage güterbezogener Embargotatbestände durch den EuGH ist zu begrüßen.
Quellen
FG Düsseldorf, Beschluss v. 04.09.2024
LG Lübeck, Beschluss v. 26.09.2023



