Gesetzesentwurf: Aufhebung der Freizone Cuxhaven und Änderung weiterer zollrechtlicher Vorschriften
Der Gesetzesentwurf zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer zollrechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 2024 befindet sich aktuell im Bundestag. Mit diesem Gesetz soll erstens die Freizone Cuxhaven aufgehoben und zweitens weitere Gesetze im Zollrecht, insbesondere die Bußgeldvorschriften des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG), überarbeitet werden.
Die Freizone Cuxhaven soll auf Grundlage eines Antrags der Betreiberin aufgehoben werden, da das wirtschaftliche Bedürfnis zur Aufrechterhaltung nicht mehr in angemessenem Verhältnis zum personellen Aufwand der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung stehe. Mit der Aufhebung der Freizone gehört dann der bisher abgegrenzte Bereich zum regelmäßigen Zollgebiet der Union.
Im Rahmen des ZollVG werden mit dem Gesetzesentwurf die bestehenden Ahndungsnormen und die Verweisungen an das nunmehr geltende Recht, insbesondere an den Unionszollkodex, angepasst. Dabei werden die bisherigen §§ 31 und 31a ZollVG über die Steuerordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen zollrechtsbezogene Vorgänge zusammengelegt und neu gefasst. Ferner sollen aus Gründen der Normbestimmtheit die Ermächtigungsgrundlagen für die Festlegung von Ahndungstatbeständen im Verordnungswege unmittelbar im ZollVG verortet werden. Denn das Bestimmtheitsgebot sieht vor, dass Sanktionsnormen durch ein Gesetz hinreichend bestimmt sein müssen, ebenso wie ihre Rechtsgrundlagen.
Damit beinhaltet der Gesetzesentwurf zwar umfassende Aktualisierungen der zollrechtlichen Ahndungsnormen unter Berücksichtigung der jüngeren verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und des geltenden EU-Rechts, jedoch keine wesentlichen Erweiterungen der Ahndungstatbestände. Lediglich die Ahndungstatbestände des TrZollG werden im Rahmen des Gesetzesentwurfes ausgedehnt.
Außerdem wird der Bußgeldrahmen mit dem Gesetz sowohl im ZollVG als auch im TrZollG für alle Zuwiderhandlungen auf mindestens 30.000 € angehoben, um eine Übereinstimmung mit den Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes zu schaffen.
Darüber hinaus enthält der Entwurf eine Vielzahl redaktioneller Änderungen, vor allem in der Abgabenordnung (AO), sowie Anpassungen des Zollfahndungsdienstgesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002.
Der Bundestag hat den Entwurf am 26. September 2024 zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen. Sollte das Gesetz so beschlossen und verabschiedet werden, treten die Normen zum 01. April 2025 bzw. 01. Januar 2026 in Bezug auf die Aufhebung der Freizone in Kraft.
Die Zollverordnung (ZollV) ist von den Aktualisierungen dieses Gesetzesentwurfes nicht umfasst. Die Ordnungswidrigkeitenregelungen der ZollV, insbesondere § 30 Abs. 4 bis 7 ZollV bleiben entsprechend unverändert und können weiterhin wegen fehlender Normbestimmtheit nicht sanktioniert werden.
Quelle





