Neue Antidumpingmaßnahmen und handelspolitische Maßnahmen für Einfuhren in die EU erlassen
Die Europäische Kommission hat im Laufe des November einige Rechtsakte zu handelspolitischen Maßnahmen erlassen. Im Wesentlichen werden Einfuhren in das Zollgebiet der Union mit Antidumpingzöllen versehen.
Verfahren bei Antidumpingmaßnahmen
Bevor Antidumpingmaßnahmen verhängt werden, gehen regelmäßig Untersuchungen voraus. Diese klären, inwieweit Einfuhren aus Drittstaaten zu niedrigen Preisen die Preise der EU-Industrie unterbieten und somit die EU-Industrie zwingen, die eigenen Verkaufspreise gleichartiger Produkte unter die Gewinngrenze zu senken und bedeutende Schädigungen hinzunehmen. Eine Untersuchung erfolgt häufig auf Grundlage von zollamtlicher Erfassung von Einfuhren sowie Stichproben der Wirtschaftsbeteiligten (ausführende Hersteller, EU-Hersteller, Importeure oder Nutzer).
Vorläufige Maßnahmen dauern maximal sechs Monate an. Sich unter Umständen daran anschließende endgültige Antidumpingmaßnahmen haben in der Regel eine Geltungsdauer von fünf Jahren.
Die Überlassung der Waren, die vorläufigen Antidumpingzöllen unterliegen, in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig, die im Falle endgültiger Maßnahmen vereinnahmt wird.
Bei Verhängung von vorläufigen Maßnahmen können interessierte Parteien Stellungnahmen an die Kommission übermitteln und Anhörungen beantragen. Hierbei gilt es, schnell zu sein: Stellungnahmen sind in der Regel binnen 15 Kalendertagen, Anhörungen bei der Kommission oder der Anhörungsbeauftragten für Handelssachen binnen fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung (ggf. schriftlich) zu beantragen. Maßgeblich sind die Vorgaben der Verordnung im Einzelfall. Weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Europäischen Kommission.
Endgültige Maßnahmen
Mittels der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2351 der Kommission vom 18. November 2025 (ABl. (EU) L, 2025/2351 v. 18.11.2025) wird eine endgültige Schutzmaßnahme gegenüber Einfuhren bestimmter Ferrolegierungselemente eingeführt, die Verordnung trat am 19.11.2025 in Kraft. Die Schutzmaßnahme betrifft gemäß Art. 1 Abs. 1, Anhang II Ferrolegierungen in Form von Ferromangan (KN-Codes 7202 11, 7202 19), Ferrosilicium (KN-Codes 7202 21, 7202 29), Ferrosiliciummangan (KN-Code 7202 30) und Ferrosiliciummagnesium (KN-Code 7202 99 30).
Die Anwendbarkeit der Schutzmaßnahme bestimmt sich warenspezifisch nach dem nicht-präferenziellen Ursprung, entsprechend Anhang I.2 sind Waren mit Ursprung in bestimmten Entwicklungsland-Mitgliedern der WTO ausgenommen. Hinzu treten spezifische Zollkontingente je Warentyp: Für Einfuhren der Waren aus Anhang II werden für die Dauer von drei Jahren Zollkontingente eröffnet, die Kontingente richten sich nach Art. 1 Abs. 2 warenspezifisch an die in Anhang III genannten Länder für die dort genannten Zeiträume.
Die Schutzmaßnahme und die zugehörigen Zollkontingente sind prinzipiell neben den bestehenden Antidumping- und Ausgleichszöllen auf Einfuhren von Waren in Anhang II anwendbar: Bestehende Antidumping- und Ausgleichszölle gelten so lange, bis die betreffenden Zollkontingente überschritten werden. Nach Überschreitung der Zollkontingente wird die Schutzmaßnahme anwendbar. Dieser Mechanismus verhindert eine Doppelbelastung entsprechender Einfuhren.
Außerdem führt die Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/2386 vom 27. November 2025 (ABl. (EU) L, 2025/2386 v. 28.11.2025) einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Die KN-Codes und TARIC-Codes sind in Art. 1 Abs. 1 gelistet; die Zollsätze sind zum Teil unternehmensspezifisch und belaufen sich der Höhe nach auf 18,1 % – 42,3 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt. Die Verordnung trat am 29.11.2025 in Kraft.
Unter Vereinnahmung des vorläufigen Zolls führt die Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/2333 vom 19. November 2025 (ABl. (EU) L, 2025/2333 v. 20.11.2025) zudem einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Die Einfuhren werden durch Art. 1 Abs. 1 konkretisiert. Ein unternehmensspezifischer Zollsatz gilt lediglich für das Unternehmen „Pizhou Jiangshan Wood Co., Ltd“ (TARIC-Zusatzcode 89MK) mit 43,3 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt; insbesondere Art. 1 Abs. 3 ist zu beachten. Für alle übrigen Unternehmen (TARIC-Zusatzcode 8999) gilt ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von 86,8 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt. Die Verordnung trat am 21.11.2025 in Kraft.
Weiterhin wurden einige bestehende Durchführungsverordnungen betreffend endgültige Maßnahmen geändert.
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/2216 der Kommission vom 4. November 2025 (ABl. (EU) L, 2025/2216 v. 05.11.2025) werden die derzeit geltenden Antidumpingzollsätze auf Einfuhren von Trichlorisocyanursäure (TCCA) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung erhöht. Die bislang geltenden Zollsätze lagen zwischen 3,2 % und 40,5 %. Die neuerdings geltenden Zollsätze belaufen sich für das Unternehmen „Hebei Jiheng Group“ („Hebei Jiheng Chemical Co. Ltd.“ und „Hebei Ji Heng Bai Kang Chemical Industry Co., Ltd.“ auf 62,6 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt (TARIC-Zusatzcode 89XG). Für das Unternehmen „Puyang Cleanway Chemicals Co. Ltd.“ beläuft sich der unternehmensspezifische Zollsatz auf 78,9 % (TARIC-Zusatzcode A628). Für alle übrigen Unternehmen gilt ebenfalls ein Zollsatz von 78,9 %, jedoch unter Angabe des TARIC-Zusatzcodes A999. Die Verordnung trat am 06.11.2025 in Kraft.
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/2320 der Kommission vom 18. November 2025 (ABl. (EU) L, 2025/2320 v. 19.11.2025) ändert sich für Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien aufgrund von Umfirmierung die Zuordnung des TARIC-Zusatzcodes B962. Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/633 wird geändert, sodass der Code rückwirkend ab dem 07.01.2025 nicht mehr für „PT. Miwon Indonesia“, sondern für „PT. Daesang Ingredients Indonesia“ gilt. Gemäß Art. 1 Nr. 2 der Änderungsverordnung werden alle endgültigen Zölle, die auf Einfuhren der von „PT. Daesang Ingredients Indonesia“ hergestellten Waren entrichtet wurden und den in Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/633 festgesetzten Antidumpingzoll für „PT. Miwon Indonesia“ übersteigen, nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen. Die Verordnung trat am 20.11.2025 in Kraft.
Darüber hinaus modifiziert die Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/2328 vom 24.11.2025 (ABl. (EU) L, 2025/2328 v. 25.11.2025) die bestehenden Zuordnungen von TARIC-Zusatzcodes für (teils unternehmensspezifische) Ausgleichszollsätze auf Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine auf die Schädigung beschränkte teilweise Interimsüberprüfung. Den TARIC-Zusatzcodes aus der Tabelle in Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 werden andere Unternehmen zugeordnet, auch werden einzelne Zollsätze verändert. Die unternehmensspezifischen Zollsätze belaufen sich der Höhe nach auf nunmehr 5,8 % - 10,2 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt. Die Verordnung trat am 26.11.2025 in Kraft.
Schließlich änderte die Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/2337 vom 24.11.2025 (ABL. (EU) L, 2025/2337 v. 25.11.2025) die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1452. Die Änderungen betreffen die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China. Es erfolgen Änderungen bei der Zuordnung der TARIC-Zusatzcodes zu Unternehmen; außerdem werden die Zollsätze erhöht: Anstelle von 0 % - 19,9 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt bestehen nunmehr Zollsätze in Höhe von 17,2 % - 23,0 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt. Die Verordnung trat am 26.11.2025 in Kraft.
Vorläufige Maßnahmen
Die Kommission hat weiterhin mittels dreier Durchführungsverordnungen weitere vorläufige Antidumpingzölle eingeführt.
Zum einen wird mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/2219 vom 3. November 2025 (ABl. (EU) L, 2025/2219 v. 04.11.2025) ein vorläufiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von Weichholzsperrholz mit Ursprung in der Föderativen Republik Brasilien eingeführt. Die Zollsätze sind zum Teil unternehmensspezifisch und folglich mit unterschiedlichen TARIC-Zusatzcodes versehen, allerdings beträgt der vorläufige Antidumpingzollsatz einheitlich 5,4 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt. Lediglich der brasilianische ausführende Hersteller Nereu Rodrigues & Cia Ltda (TARIC-Zusatzcode 89XR) ist von den Antidumpingzöllen ausgenommen, Art. 1 Abs. 3. Die Verordnung trat am 05.11.2025 in Kraft.
Zum anderen wird mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/2287 vom 12. November 2025 (ABl. (EU) L, 2025/2287 v. 13.11.2025) ein vorläufiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Die teils unternehmensspezifischen Zollsätze belaufen sich der Höhe nach auf 28,6 % - 46,8 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt. Die Verordnung trat am 14.11.2025 in Kraft.
Schließlich wurde mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/2314 vom 17. November 2025 (ABl. (EU) L, 2025/2314 v. 18.11.2025) ein vorläufiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von Phosphorigsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Der vorläufige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt beträgt 122,8 %. Er gilt für Einfuhren von Phosphorigsäure in fester oder flüssiger (wässriger) Form, auch als Phosphonsäure bezeichnet, die in der Regel unter die CAS-Nummern (CAS: Chemical Abstracts Service) 13598-36-2 und 10294-56-1 eingeordnet wird, wobei die CUS-Nummern (CUS: Customs Union and Statistics) für diese Ware in der Regel 0021895-1 und 0043878-8 lauten, derzeit eingereiht in den KN-Code ex 2811 19 80 (TARIC-Code 2811 19 80 60), mit Ursprung in der Volksrepublik China. Die Verordnung trat am 19.11.2025 in Kraft.
Vorbereitende Maßnahmen
Die Kommission lässt aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2385 (ABl. (EU) L, 2025/2385 v. 28.11.2025) zudem Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China zollamtlich erfassen. Konkret handelt es sich um Einfuhren von 2-Phosphonobutan-1,2,4-tricarbonsäure und ihrem Natriumsalz Tetranatriumhydrogen-2-phosphonatobutan-1,2,4-tricarboxylat, ob fest oder in wässriger Lösung, die derzeit in den KN-Code 2931 49 80 (TARIC-Code 2931 49 80 60) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben. Die Verordnung trat am 29.11.2025 in Kraft.
Darüber hinaus hat die Kommission fünf Bekanntmachungen veröffentlicht. Einerseits werden Antisubventions- und Antidumpingverfahren eingeleitet, andererseits wird das bevorstehende Auslaufen handelspolitischer Maßnahmen betreffend Einfuhren von Biodiesel angekündigt.
Mit Bekanntmachung ABl. (EU) C, C/2025/5924 v. 06.11.2025 wird ein Antisubventionsverfahren betreffend Einfuhren neuer Luftreifen aus Kautschuk von der für Personenkraftwagen, Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet.
Ein weiteres Antisubventionsverfahren wird betreffend die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Volksrepublik China mit Bekanntmachung ABl. (EU) C, C/2025/5911 v. 07.11.2025 eingeleitet.
Schließlich wird mit Bekanntmachung ABl. (EU) C, C/2025/6235 v. 19.11.2025 ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Rasenmährobotern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet.
Die beiden folgenden Maßnahmen laufen künftig aus:
- Bekanntmachung ABl. (EU) C, C/2025/5902 v. 07.11.2025: Der endgültige Ausgleichszoll auf Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, erhoben auf Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1267 der Kommission vom 29. Juli 2021, läuft am 03.08.2026 aus.
- Bekanntmachung ABl. (EU) C, C/2025/5909 v. 07.11.2025: Der endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, erhoben auf Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1266 der Kommission vom 29. Juli 2021, läuft ebenfalls am 03.08.2026 aus.
Quellen:
Kommission, 18.11.2025: Kommission führt endgültige Schutzmaßnahme gegenüber bestimmten Ferrolegierungen ein
Vertretung der Kommission in Deutschland, 18.11.2025: Schutz von EU-Industrie: EU-Kommission verhängt endgültige Schutzmaßnahmen gegen bestimmte Ferrolegierungen - Vertretung in Deutschland
EU-Plattform CIRCABC zur Organisation von Dokumenten: Einführung in handelspolitische Maßnahmen der Europäischen Kommission




