Fristablauf für Entlastungsanträge und zukünftige Änderungen im Energie- und Stromsteuerrecht

Die Möglichkeit zur Beantragung einer Steuerentlastung im Energiesteuerrecht endet am 31. Dezember 2024. Außerdem sind Erklärungen ab dem 1. Januar 2025 zwingend elektronisch an das Hauptzollamt zu übermitteln. Ferner gibt es zum Jahreswechsel im Energie- und Stromsteuerrecht Änderungen bei den beihilferechtlichen Anzeige- und Informationspflichten.

Eine Steuerentlastung nach dem Energiesteuergesetz kann bei fristgerechtem Eingang eines Antrags beim zuständigen Hauptzollamt gewährt werden. Daher muss der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind.

Die weiteren Voraussetzungen für eine solche Entlastung sind die Vorlage bestimmter Unterlagen, die nachweisliche Versteuerung der Energieerzeugnisse sowie die Zuführung derer zu dem entlastungsfähigen Zweck bzw. der entlastungsfähigen Verwendung.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die gängigsten Entlastungstatbestände aus dem Energie- und Stromsteuerrecht mit Rechtsnorm und Entlastungsformular:

  • Verbringen aus dem Steuergebiet; § 46 EnergieStG
    Entlastungsformular: 1100, 1101, 1103, 1104
     
  • Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken; § 47 EnergieStG
    Entlassungsformular: 1100, 1101, 1103, 1104
     
  • Eigenverbrauch; § 47a EnergieStG
    Entlassungsformular: 1100, 1101, 1103, 1104
     
  • Zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete Energieerzeugnisse; § 49 EnergieStG
    Entlassungsformular: 1100
     
  • Bestimmte Prozesse und Verfahren; § 51 EnergieStG    
    Entlassungsformular: 1115
     
  • Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen; § 53 EnergieStG    
    Entlassungsformular: 1131
     
  • Teilweise und vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme; § 53a EnergieStG    
    Entlassungsformular: 1135
     
  • Unternehmen des produzierenden Gewerbes/Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (Verheizen zu betrieblichen Zwecken oder Verwendung in begünstigten Anlagen nach § 3 EnergieStG); § 54 EnergieStG    
    Entlassungsformular: 1118
     
  • Bestimmte Prozesse und Verfahren, Unternehmen des produzierenden Gewerbes/Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (Stromentnahme von nach § StromStG versteuertem Strom für betriebliche Zwecke); §§ 9a, 9b StromStG
    Entlassungsformular: 1402, 1452
     
  • Strom zur Stromerzeugung, Strom aus erneuerbaren Energieträgern, Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen; §§ 12a, 12c, 12d StromStV   
    Entlassungsformular: 1420a, 1420az, 1454, 1421a, 1421az, 1422a, 1422az, 1470


Außerdem sind ab dem 1. Januar 2025 die nachfolgenden Erklärungen verpflichtend elektronisch an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln:

 

  • Steueranmeldungen zur Versteuerung von Kraftstoffen, Heizstoffen, Erdgas und Kohle aufgrund verschiedener Regelungen des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) (Formular 1100, 1101, 1103 und 1104),
     
  • Anträge auf Gewährung einer Steuerentlastung nach den §§ 46, 47, 47a, 48, 49 und 52 EnergieStG (Formular 1100, 1101, 1103, 1104, 1111b und 1111c),
     
  • Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung nach § 6 Abs. 3 EnergieStG) (Formular 1170),
     
  • Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung nach § 7 Abs. 2, 5 und 6 EnergieStG (Formular 1181),
     
  • Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als zugelassener Einlagerer nach § 7 Abs. 4 EnergieStG (Formular 1182),
     
  • Anmeldungen als Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas nach § 38 Abs. 3 EnergieStG (Formular 1192),
     
  • Anträge auf Erteilung einer Zulassung nach § 38 Abs. 4 EnergieStG (Formular 1192a),
     
  • Erklärungen zur jährlichen Abgabe der Steueranmeldung für Erdgas nach § 39 Abs. 2 EnergieStG (ohne Formular),
     
  • Anträge zur Änderung der nach § 39 Abs. 5 EnergieStG festgesetzten Vorauszahlungen für Erdgas (ohne Formular).

Die Möglichkeit einer papiergestützten Antragstellung ist damit ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr gegeben.

Weitere Änderungen betreffen die beihilferechtlichen Anzeige- und Informationspflichten. 

Zunächst gilt für das Meldejahr 2025 für alle Beihilfen die abgesenkte Meldeschwelle in Höhe von 100.000 Euro für die im Kalenderjahr 2024 ausgezahlten Entlastungen bzw. in Anspruch genommenen Begünstigungen. Die Meldeschwelle für in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und in der Fischerei und Aquakultur tätige Begünstigte sinkt auf einheitlich 10.000 Euro. 

Zudem wird ab dem 1. Januar 2025 bei einer jährlichen Entlastungssumme von maximal 10.000 Euro auf die Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (Formular 1139) verzichtet.

Schließlich stellte die Europäische Kommission fest, dass die Selbsterklärung für die erforderliche Kontrolle durch die Hauptzollämter im Rahmen der Freistellung von der Notifizierungspflicht nach Art. 107, 108 AEUV nicht ausreicht. Eine Patronatserklärung ist ebenfalls kein geeignetes Mittel und kann ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr herangezogen werden, um die Erfüllung der Kriterien für Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) als unbeachtlich für die Gewährung oder die Inanspruchnahme von staatlicher Beihilfe einzustufen. Stattdessen sind ab dem 1. Januar 2025 Kennzahlen der Bilanz im Formular einzutragen. Es handelt sich dabei um die Zahlen, die bereits jetzt im Rahmen des Ausfüllens des Formulars 1139 berechnet werden müssen, um zu kontrollieren, ob ein Unternehmen die UiS-Kriterien erfüllt.

Die Zollverwaltung stellt dahingehend die Aktualisierung des Merkblatts 1139a zu Staatlichen Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht in Aussicht. 


Quellen

Zoll online - Fachmeldungen - Onlineverpflichtung zum 1. Januar 2025 für verschiedene Energiesteuer-Formulare

Zoll online - Fachmeldungen - Änderungen beihilferechtlicher Anzeige- und Informationspflichten im Energie- und Stromsteuerrecht

Zoll online - Übersicht Steuerentlastungstatbestände​​​​​​

Zoll online - Steuerentlastungen
 

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