Veröffentlichung von Beschlussentwürfen zur Umsetzung modernisierter Pan-Euro-Med-Ursprungsregeln
Am 16.12.2020 gab die Generaldirektion für Steuern und Zölle (TAXUD) bekannt, dass am 07.12.2020 vom Rat der EU ein Paket von 21 Beschlüssen verabschiedet wurde, um den Handel zwischen der Europäischen Union und den Nachbarländern in der Pan-Europa-Mittelmeer-Region zu steigern. Diese Beschlüsse bedeuten, dass die EU und 20 Handelspartner in der Region ihre Freihandelsabkommen aktualisieren werden, indem sie die Ursprungsregeln modernisieren, um sie flexibler und unternehmensfreundlicher zu gestalten. Das Zieldatum für die Annahme dieser Änderungen und ihr Inkrafttreten ist der 01.09.2021.
Folgende Beschlüsse wurden veröffentlicht:
- Beschluss (EU) 2020/2028 zum Warenverkehr mit Montenegro,
- Beschluss (EU) 2020/2029 zum Warenverkehr mit den palästinensischen Autonomiegebieten,
- Beschluss (EU) 2020/2054 zum Warenverkehr mit der Schweiz,
- Beschluss (EU) 2020/2055 zum Warenverkehr mit den Färöer,
- Beschluss (EU) 2020/2056 zum Warenverkehr mit Norwegen,
- Beschluss (EU) 2020/2057 zum Warenverkehr mit Island,
- Beschluss (EU) 2020/2058 zum Warenverkehr im Rahmen des EWR-Abkommens,
- Beschluss (EU) 2020/2062 zum Warenverkehr mit Albanien,
- Beschluss (EU) 2020/2063 zum Warenverkehr mit Bosnien und Herzegowina,
- Beschluss (EU) 2020/2064 zum Warenverkehr mit Ägypten,
- Beschluss (EU) 2020/2065 zum Warenverkehr mit Georgien,
- Beschluss (EU) 2020/2066 zum Warenverkehr mit Israel,
- Beschluss (EU) 2020/2067 zum Warenverkehr mit Jordanien,
- Beschluss (EU) 2020/2068 zum Warenverkehr mit dem Kosovo,
- Beschluss (EU) 2020/2069 zum Warenverkehr mit dem Libanon,
- Beschluss (EU) 2020/2070 zum Warenverkehr mit Mazedonien,
- Beschluss (EU) 2020/2071 zum Warenverkehr mit Moldawien,
- Beschluss (EU) 2020/2072 zum Warenverkehr mit Serbien,
- Beschluss (EU) 2020/2073 zum Warenverkehr mit der Türkei (Handelsregelung für Agrarerzeugnisse),
- Beschluss (EU) 2020/2074 zum Warenverkehr mit der Türkei (Handelsregelung für EGKS-Erzeugnisse) und
- Beschluss (EU) 2020/2075 zum Warenverkehr mit der Ukraine.
Die neuen Regeln, die das Ergebnis von zehnjährigen Verhandlungen sind, werden neben denen des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) gelten, bis zur Überprüfung des Übereinkommens, die derzeit läuft.
Das Modernisierungspaket umfasst insbesondere folgende Punkte:
- Einfachere erzeugnisspezifische Regeln wie die Abschaffung kumulativer Anforderungen, Schwellenwerte für die lokale Wertschöpfung, die besser an den Bedarf der EU-Produktion angepasst sind, und neue zweifache Verarbeitung für Textilien,
- Erhöhung der Toleranzschwellen für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft von 10 % auf 15 %,
- Einführung der „vollen“ Kumulierung, bei der bei den meisten Erzeugnissen die für den Erwerb der Ursprungseigenschaft erforderlichen Herstellungsvorgänge auf mehrere Länder verteilt sein können,
- Möglichkeit der Zollrückvergütung (Erstattung von Zöllen auf eingeführte Komponenten) für die meisten Erzeugnisse, um den EU-Exporteuren dabei zu helfen, im Wettbewerb zu bestehen. Somit können Zölle auf eingeführte Komponenten, die in ausgeführten Erzeugnissen enthalten sind, erstattet werden bzw. z. B. im Rahmen einer aktiven Veredelung ungezahlt bleiben, was die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Ausführer erhöhen wird.
- Auch im Bereich der Logistik soll es Verbesserungen geben: Dort wird die derzeitige Regel der „unmittelbaren Beförderung“, die es für durch ein fremdes Land durchgeführte Waren sehr schwierig macht, ihren Präferenzursprung zu behalten, durch eine flexiblere „Nichtmanipulationsregel“ ersetzt. Im Bereich der Zollverfahren wird die Ausstellung des Ursprungsnachweises dadurch erleichtert, dass die Ursprungserklärungen der Ausführer oder die elektronische Ausstellung und Vorlage von Ursprungsnachweisen akzeptiert werden können.
Das Regionale Übereinkommen kann auch weiterhin von allen Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens uneingeschränkt angewandt werden. Unternehmen und Industrie werden jedoch immer dann, wenn sie dies für sinnvoll halten, die neuen Vorschriften (und nicht die aktuellen Regeln des Regionalen Übereinkommens) auf von ihnen gehandelte Waren anwenden können. Die Anwendung der neuen Regeln ist daher eine zusätzliche Möglichkeit und keine Verpflichtung.
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