Einführung des CBAM-Registers: Neue Vorschriften zur Umsetzung der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus-Verordnung
Am 18. Dezember 2024 veröffentlichte die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210, die spezifische Regeln für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 in Bezug auf das CBAM-Register (Carbon Border Adjustment Mechanism) festlegt.
Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) ist ein zentrales Instrument der EU-Klimapolitik, das darauf abzielt, CO₂-Emissionen von importierten Waren zu erfassen und zu bepreisen. Dies soll verhindern, dass Unternehmen ihre Produktion in Länder mit weniger strengen Klimaschutzvorgaben verlagern, ein Phänomen, das als Carbon Leakage bekannt ist.
Die neue Durchführungsverordnung legt fest, dass das CBAM-Register als zentrales elektronisches System fungiert, in dem Importeure und Vertreter von Importeuren registriert werden müssen. Dieses Register dient der Überwachung und Verwaltung der CBAM-Verpflichtungen und gewährleistet die ordnungsgemäße Erfassung und Abrechnung der importierten Waren und ihrer CO₂-Emissionen.
Ein zentrales Element des CBAM ist der Status als sog. „zugelassener CBAM-Anmelder“. Will ein Unternehmen ab dem 01.01.2026 CBAM-relevante Waren in das Zollgebiet der EU einführen, muss es den Status als „zugelassener CBAM-Anmelder“ innehaben. Dies erfordert den Nachweis, dass der Importeur in der Lage ist, die erforderlichen Daten zu den CO₂-Emissionen der importierten Waren zu liefern und die entsprechenden CBAM-Zertifikate zu erwerben und abzugeben.
Die Verordnung definiert auch die Verpflichtungen der Importeure hinsichtlich der Berichterstattung und Dokumentation. Importeure müssen jährlich einen CBAM-Bericht vorlegen, der detaillierte Informationen über die importierten Mengen, die damit verbundenen CO₂-Emissionen und die Anzahl der abgegebenen CBAM-Zertifikate enthält. Diese Berichte sind essenziell für die Überwachung der Einhaltung der CBAM-Vorgaben und die Sicherstellung der Transparenz im System.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Verwaltung der CBAM-Zertifikate. Importeure sind verpflichtet, eine ausreichende Anzahl von CBAM-Zertifikaten zu erwerben und entsprechend der importierten Waren und deren CO₂-Emissionen abzugeben. Die Preise für diese Zertifikate werden auf Basis der durchschnittlichen Auktionsergebnisse der EU-Emissionshandelszertifikate festgelegt, um eine Konsistenz zwischen den beiden Systemen zu gewährleisten.
Die Durchführungsverordnung betont zudem die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Umsetzung des CBAM. Dies umfasst den Austauschvon Informationen, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und die Durchsetzung der Regelungen. Eine enge Zusammenarbeit ist entscheidend, um die Integrität und Effektivität des CBAM sicherzustellen.
Für Unternehmen, die in die EU importieren, ist es unerlässlich, sich mit den neuen Anforderungen vertraut zu machen und die notwendigen Schritte zur Registrierung und Zertifizierung im CBAM-Register zu unternehmen. Die Nichteinhaltung der Vorschriften kann zu Sanktionen führen, einschließlich finanzieller Strafen und Beschränkungen beim Import in die EU.
Die Einführung des CBAM und die Etablierung des entsprechenden Registers stellen einen bedeutenden Schritt in der EU-Klimapolitik dar. Sie unterstreichen das Engagement der EU, Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit in Einklang zu bringen und globale Anreize für eine Reduzierung der CO₂-Emissionen zu schaffen.
Weitere Informationen und den vollständigen Text der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 finden Sie auf der Website von EUR-Lex.





