Neue EU-Verordnungen zur Bekämpfung von Entwaldung: Wichtige Änderungen für den Handel mit Rohstoffen
Die Europäische Union hat zwei bedeutende Rechtsakte verabschiedet, um den Handel mit Rohstoffen, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, strenger zu regulieren. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Umweltauswirkungen des europäischen Marktes zu minimieren und die globale Entwaldung zu bekämpfen. Die neuen Rechtsakte regeln einerseits Details des Informationssystems und beinhalten andererseits eine Verschiebung des Anwendungszeitpunkts um ein Jahr nach hinten.
Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084
Am 4. Dezember 2024 erließ die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084. Diese Verordnung legt die Funktionsweise des Informationssystems fest, das gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 eingerichtet wurde. Ziel dieses Systems ist es, die Rückverfolgbarkeit und Transparenz von bestimmten Rohstoffen und Produkten sicherzustellen, die auf dem EU-Markt bereitgestellt oder aus der EU exportiert werden und potenziell mit Entwaldung in Verbindung stehen.
Das Informationssystem erfasst Daten entlang der gesamten Lieferkette, von der Produktion bis zum Endverbraucher. Unternehmen sind verpflichtet, detaillierte Informationen über die Herkunft ihrer Produkte bereitzustellen, einschließlich geografischer Daten und Lieferanteninformationen. Dieses System ermöglicht es den Behörden, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen und Verstöße effektiv zu verfolgen.
Verordnung (EU) 2024/3234
Am 19. Dezember 2024 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2024/3234. Diese Verordnung ändert die Verordnung (EU) 2023/1115 in Bezug auf die Bestimmungen zum Geltungsbeginn. Der Anwendungszeitpunkt der neuen Regelungen verschiebt sich mit der Verordnung (EU) 2024/3234 um ein Jahr nach hinten. Für große Unternehmen sind die Regelungen zur Entwaldungsverordnung damit ab dem 30.12.2025 anwendbar, für kleine und mittlere Unternehmen ab dem 01.06.2026. Während der nun verlängerten Übergangsphase sollten Unternehmen, die mit betroffenen Rohstoffen handeln, ihre Lieferketten und Compliance-Verfahren überprüfen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.
Betroffene Rohstoffe und Produkte
Die Verordnungen betreffen eine Reihe von Rohstoffen und Produkten, die häufig mit Entwaldung in Verbindung gebracht werden. Dazu gehören unter anderem Holz, Palmöl, Soja, Kaffee, Kakao und bestimmte Viehzuchtprodukte. Unternehmen, die diese Waren einführen, auf dem EU-Markt bereitstellen oder exportieren, müssen sicherstellen, dass ihre Produkte nicht aus kürzlich entwaldeten Gebieten stammen und den neuen Sorgfaltspflichten entsprechen.
Anforderungen an Unternehmen
Unternehmen sind verpflichtet, ein Sorgfaltspflichtverfahren einzurichten, das Folgendes umfasst:
- Risikobewertung: Analyse der Wahrscheinlichkeit, dass die gelieferten Rohstoffe mit Entwaldung in Verbindung stehen.
- Risikominderung: Maßnahmen zur Reduzierung identifizierter Risiken, beispielsweise durch Änderung der Lieferanten oder Implementierung nachhaltiger Beschaffungspraktiken.
- Berichterstattung: Regelmäßige Offenlegung der getroffenen Maßnahmen und deren Wirksamkeit gegenüber den zuständigen Behörden.
Die Nichteinhaltung dieser Pflichten kann zu erheblichen Sanktionen führen, einschließlich Geldbußen und Beschränkungen des Marktzugangs.
Empfehlungen für Unternehmen
Angesichts der Komplexität und des Umfangs der neuen Vorschriften sollten Unternehmen:
- Die vollständigen Texte der Verordnungen sorgfältig prüfen, um alle Anforderungen zu verstehen.
- Interne Compliance-Programme aktualisieren, um den neuen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.
- Gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass alle Aspekte der Lieferkette den EU-Vorschriften entsprechen.
Die neuen EU-Verordnungen stellen einen bedeutenden Schritt im globalen Kampf gegen Entwaldung dar. Unternehmen sind nun in der Verantwortung, ihre Geschäftspraktiken entsprechend anzupassen und einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten.
Quellen:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 der Kommission vom 4. Dezember 2024
Verordnung (EU) 2024/3234 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024





