Präferenzabkommen mit Chile
Die deutsche Zollverwaltung hat mit ihrer Fachmeldung vom 08.01.2025 zum Thema Warenverkehr mit Chile darauf hingewiesen, dass das Interimshandelsabkommen (ITA) zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile am 1. Februar 2025 in Kraft tritt.
Es wird auf folgende Änderungen aufmerksam gemacht:
- Mit dem Inkrafttreten des Interimshandelsabkommen wird das System des Ermächtigten Ausführers durch das REX-System ersetzt. Es ist in Erklärungen zum Ursprung für EU-Ursprungserzeugnisse zu Sendungen über 6.000 Euro die REX-Nummer anzugeben.
- Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Ursprungserklärung auf der Rechnung, die gemäß dem Assoziierungsabkommen EU-Chile ausgestellt wurden, werden ab dem 1. Februar 2025 nicht mehr als Präferenzursprungsnachweis akzeptiert.
- Ab diesem Zeitpunkt stützt sich der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf eine Erklärung zum Ursprung oder gegebenenfalls auf die Gewissheit des Einführers (nach Art. 10.16 Abs. 2 ITA).
- Auf Erzeugnisse, die den Ursprungsregeln entsprechen, darf gem. Art. 10.16 Abs. 2 ITA das ITA bereits angewendet werden, wenn sich die Waren am 01.02.2025 im Versandverfahren, in der vorübergehenden Verwahrung, in Zolllagern oder in Zollfreigebieten in der EU-Vertragspartei oder in Chile befinden, sofern den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei eine Erklärung zum Ursprung vorgelegt wird.
Wirtschaftsbeteiligte sollten die Umstellung zum 01.02.2025 insb. beim Wechsel der nichtförmlichen Präferenznachweise vom Ermächtigten Ausführer auf den Registrierten Ausführer vorbereiten und die notwendige Vereinfachung bei ihrer zuständigen Zollstelle beantragen. Zudem sollten notwendige Anpassungen in den IT-Systemen zur Prüfung der korrekten Ursprungsregeln sowie zum Andruck des korrekten Wortlauts der Erklärung zum Ursprung vorbereitet werden.
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