Neue ATLAS-Teilnehmerinformationen Einfuhr & Ausfuhr

Die ATLAS-Teilnehmerinformation 0736/25 vom 20. Februar 2025 informiert über neue Anforderungen bei der Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) und Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ODS-Waren). Gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 müssen Ausführer von F-Gasen sowie entsprechenden Erzeugnissen und Einrichtungen eine gültige Registriernummer im F-Gas-Portal der EU-Kommission besitzen und diese in der Ausfuhranmeldung mit der TARIC-Codierung Y123 angeben. Unternehmen mit einer Bewilligung zur Nutzung der vereinfachten Zollanmeldung (SDE Ausfuhr/PV) sollten ihre Registriernummer einmalig dem zuständigen Hauptzollamt mitteilen, um weiterhin von der Bewilligung profitieren zu können. 

Für ODS-Waren, die unter die Verordnung (EU) 2024/590 fallen, ist bei der Anmeldung eine entsprechende Ausfuhrlizenz (Codierung E013) sowie eine Registrierung im ODS-Portal der EU-Kommission erforderlich.

Die ATLAS-Teilnehmerinformation 0742/25 vom 24. Februar 2025 stellt eine Aktualisierung der vorherigen Information 0700/25, die hiermit aufgehoben wird, dar und enthält wichtige Hinweise zur Anmeldung von TARIC-Codierungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) sowie ozonabbauenden Stoffen (ODS).
Grundlage für diese Änderungen sind die neuen Verordnungen (EU) 2024/573 und 2024/590, die seit dem 11. März 2024 in Kraft sind. Diese Verordnungen regeln die Ein- und Ausfuhr bestimmter umweltrelevanter Stoffe und enthalten spezifische Anforderungen für die Anmeldung im ATLAS-System.

Wesentliche Änderungen betreffen insbesondere die folgenden TARIC-Codierungen im Bereich der Ausfuhranmeldungen:

  • Y121 (für bestimmte fluorierte Treibhausgase),
  • Y163 (für ozonabbauende Stoffe),
  • Y798 und Y799 (für spezifische Erzeugnisse und Anwendungen).

Eine zentrale Anpassung betrifft die Art der Mengenangabe: Während zuvor die anzugebenden Mengen in das Datenfeld "Detail" eingetragen wurden, müssen sie nun im Feld "Referenznummer" erfasst werden. 

Die Teilnehmerinformation weist außerdem darauf hin, dass eine separate Mitteilung zu spezifischen Änderungen im Bereich ATLAS-Versand zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird. Unternehmen, die von diesen Regelungen betroffen sind, sollten sich daher fortlaufend über neue Teilnehmerinformationen informieren, um ihre Prozesse entsprechend anpassen zu können.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass alle bei der angemeldeten Warennummer angezeigten Bedingungsblöcke der u. a. TARIC-Maßnahmen hinsichtlich der vorgenannten Verordnungen fachlich abzuprüfen sind und die dabei zutreffenden Codierungen aus jeder der in der ATLAS-Teilnehmerinformation veröffentlichen Tabelle (Bedingungsblöcke) in der Zollanmeldung bei der Positionsebene anzugeben sind. Die Mehrfachnennung derselben Codierung ist dabei nicht erforderlich und nicht zulässig.

Die ATLAS Teilnehmerinformation 0745/25 hat bekannt gegeben, dass Dänemark ab dem 05.03.2025 die Voraussetzungen für die Abwicklung des Verfahrens Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr (CCE) erfüllt. Dänemark kann somit am elektronischen Nachrichtenaustausch zwischen der Ausfuhr- und Gestellungszollstelle teilnehmen.

Quellen:

ATLAS Teilnehmerinformationen 0736/25, 0742/25 und 0745/25

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