Neuigkeiten im Warenverkehr mit Kenia und Tunesien
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2025/214 vom 28. November 2024 wird Kenia mit Wirkung zum 1. Januar 2027 aus der Liste der APS-begünstigten Länder (Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012) gestrichen. Anhang II beinhaltet die Liste von APS-begünstigen Ländern, die nach der allgemeinen Regelung nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a begünstigt sind. Die WuP-Online-Datenbank wird entsprechend aktualisiert.
Die EU hat am 20. Februar 2025 den Beschluss Nr. 1/2025 des Assoziationsrates EU-Tunesien veröffentlicht, der das Europa-Mittelmeer-Abkommen ändert. Dabei wird das Protokoll Nr. 4 über die Bestimmungen des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ durch eine neue Fassung ersetzt, die eine dynamische Bezugnahme auf das Regionale Übereinkommen enthält.
Die Übergangsregeln nach Anlage A gelten seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr. Auf Tunesiens Ersuchen wurde jedoch vereinbart, dass für bestimmte Spinnstofferzeugnisse über fünf Jahre Präferenzbehandlungen gewährt werden. Diese sind in der neuen Anlage B geregelt, die Kontingente vorsieht, die nach dem Windhund-Verfahren verwaltet werden. Sie enthält Ursprungsregeln, bei denen für bestimmte Erzeugnisses mit Ursprung in der tunesischen Republik Kontingente gelten.
Für betroffene Waren ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit dem französischen Vermerk „Dérogation - Appendice B du Protocole 4“ in Feld 7 erforderlich. Die Regelung gilt fünf Jahre ab Inkrafttreten des Protokolls. Der Beschluss wurde am 22. Januar 2025 angenommen und ist seitdem in Kraft.
Die Anlage B gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls. Der Zeitpunkt der Anwendung des revidierten Übereinkommens mit Tunesien ist aus der aktuellen Matrix ersichtlich, welche auf der Website der Europäischen Kommission eingesehen werden kann.
Quellen:
Kenia wird aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen





