Zollrechtliche Bedeutung der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 für Unternehmen und Importeure

Mit der Verordnung (EU) 2024/1781 vom 13. Juni 2024 im Rahmen des „EU Green Deal 2050“ werden neue Anforderungen für nachhaltigere Produkte geschaffen, um die Auswirkungen auf Umwelt und Klima insgesamt zu verringern. Für Unternehmen, die Produkte in die EU einführen, sind auch die zollrechtlichen Bestimmungen der Verordnung von großer Bedeutung, denn es handelt sich um Regelungen von Verboten und Beschränkungen (VuB) zum Schutz der Umwelt.

Die Verordnung umfasst in ihrem Anwendungsbereich fast alle physischen Produkte, einschließlich Bauteilen und Zwischenprodukten, mit Ausnahme von Lebensmitteln, Arzneimitteln und anderen spezifischen Erzeugnissen. Ausgenommen sind grundsätzlich auch land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Zugmaschinen, Anhänger und gezogene auswechselbar Geräte sowie Fahrzeuge der Klasse L, M, N und Anhänger der Klasse O. Damit wird der Produktkreis von bisher nur energiebetriebenen und energieverbrauchsrelevanten Produkten auf nahezu alle Produktarten ausgeweitet, wie z.B. Textilien, Schuhe, Möbel und Materialien wie Eisen, Stahl und Aluminium sowie Reinigungsmittel und Chemikalien. 

Ein zentrales Element der Verordnung ist die Einführung des digitalen Produktpasses, der detaillierte Informationen zu den Produkten und ihrer Rückverfolgbarkeit sowie den Akteuren entlang der Wertschöpfungskette enthält. Dieser digitale Pass und das dazugehörige Register werden künftig ein wichtiger Bestandteil der Zollverfahren sein. Für alle Produkte, die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, muss den Zollbehörden die eindeutige Registrierungskennung des Produkts übermittelt bzw. zur Verfügung gestellt werden. Die Zollbehörden sollten mindestens überprüfen, dass die eindeutige Registrierungskennung eines Produkts und die entsprechenden Angaben in der Zollanmeldung den Daten entsprechen, die im Register gespeichert sind. Dies erfolgt elektronisch und automatisch durch eine direkte Verknüpfung zwischen dem Register des digitalen Produktpasses und dem EU-System für den Austausch von Bescheinigungen (EU CSW-CERTEX). Nur wenn die Produktdaten im digitalen Produktpass mit den in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben übereinstimmen, dürfen Produkte in die EU eingeführt werden. Damit verbietet bzw. beschränkt die neue Ökodesign-VO als VuB-Regelung die Überlassung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der EU, wenn die erforderlichen Nachweise und Daten nicht erbracht werden. 

Die Zollbehörden spielen neben den Marktüberwachungsbehörden eine entscheidende Rolle bei der Durchsetzung der Verordnung in Bezug auf eingeführte Waren. Sie werden sicherstellen, dass alle Produkte, die in den Binnenmarkt gelangen, die neuen Anforderungen erfüllen. Hierbei haben sie direkten Zugriff auf das Register des digitalen Produktpasses, welches die genaue Produktkennzeichnung, die Zolltarifnummer und weitere relevante Informationen enthält. Dies ermöglicht den Zollbehörden eine gezielte Prüfung und entsprechende Maßnahmen im Rahmen des Risikomanagements bei der Einfuhr von Waren, wodurch die Effizienz und Wirksamkeit der Zollkontrollen verbessert werden sollen.

Unternehmen, die Produkte auf den EU-Markt bringen oder aus Drittländern einführen, sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die relevanten Daten im Register des digitalen Produktpasses korrekt und aktuell sind. Sie erhalten kostenlos und einfach Zugang zum digitalen Produktpass und müssen die Daten kontinuierlich pflegen, um den Anforderungen der Verordnung zu entsprechen sowie mögliche Verzögerungen oder Probleme bei der Zollabfertigung zu vermeiden.

Die Verordnung ist am 18. Juli 2024 in Kraft getreten. Der erste delegierte Rechtsakt zur Konkretisierung der Vorschriften darf frühestens 12 Monate nach Inkrafttreten der Ökodesign-Verordnung erlassen werden, so dass damit nicht vor dem dritten Quartal 2025 zu rechnen ist. Nach Erlass haben die betroffenen Unternehmen mindestens weitere 18 Monate Zeit, bis der Rechtsakt für sie verbindlich wird. Für kleine und mittlere Unternehmen können längere Fristen und bestimmte Erleichterungen gelten.

Bis zum 19. Juli 2026 muss die Kommission ein digitales Register korrespondierend zum digitalen Produktpass erstellen, in dem auf sichere Weise mindestens die eindeutigen Produktkennungen und bei Produkten, die in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ übergeführt werden sollen, die Zolltarifnummer gespeichert werden. Die Verknüpfung des Registers mit dem Single-Window-System der EU (EU CSW-CERTEX) muss innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts mit den Bestimmungen über das Register betriebsbereit sein.

Die Bestimmungen der Ökodesign-Verordnung sind aus Sicht der EU ein bedeutender Schritt in Richtung einer nachhaltigen Produktwirtschaft. Unternehmen müssen sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten, um die zollrechtliche Zulassung ihrer Produkte in der EU sicherzustellen. 
 

Quelle:

Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EGText von Bedeutung für den EWR.

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