BFH: EuGH-Vorlage zu der Frage, ob ein Beförderungsmittel ohne Verwendung als Beförderungsmittel in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt.

I. Sachverhalt 
Der Kläger hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Am 28.03.2017 verbrachte er ein Segelboot, das in der Schweiz auf ihn zugelassen war, auf einem Bootsanhänger mit seinem Pkw aus der Schweiz kommend über den Grenzübergang bei einem Zollamt in Deutschland, ohne hierfür an der Grenze eine Zollabfertigung durchführen zu lassen. Bei einer Zollkontrolle gab der Kläger an, dass er zu einem Unternehmen in Deutschland unterwegs sei, um an dem Außenbordmotor fällige Service- und Wartungsarbeiten ausführen zu lassen.

Das HZA setzte ausgehend von einem geschätzten Zollwert des eingeführten Segelbootes Zoll und Einfuhrumsatzsteuer fest. Der Kläger entrichtete die Abgaben und ließ von dem Unternehmen folgende Arbeiten durchführen: Abänderung der Kielschwerthalterung, Wiedereinsetzung des Kielschwertes, Motorkontrolle, Instandsetzung der Kraftstofffilteranlage und Erneuerung des Abgasschwamms.  Das Segelboot wurde im Zollgebiet der Union nicht anderweitig genutzt.

Das Finanzgericht urteilte, die Zollschuld sei entstanden, da weder eine ausdrückliche Gestellungsmitteilung noch eine Zollanmeldung für das Segelboot abgegeben wurde. Dies sei nicht entbehrlich gewesen, da das Segelboot im Zollgebiet der Union nicht in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzt wurde und somit die Voraussetzungen der vorübergehenden Verwendung nicht vorlägen. Es reiche dabei nicht aus, dass das Beförderungsmittel grundsätzlich für die Beförderung geeignet sei. Jedenfalls sei die Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK erloschen.

Das HZA legte gegen diese Entscheidung Revision ein. Es ist der Auffassung, eine Ware im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK werde verwendet, wenn sie ohne Bewilligung veredelt werde. Durch den Veredelungsvorgang sei demnach auch eine Dienstleistung erbracht worden und dieses sei daher in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt, weswegen die Einfuhrumsatzsteuer entstanden sei.

Der Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK regelt, dass die Zollschuld erlischt, wenn die Zollschuld nach Art. 79 UZK entstanden ist und den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind. Dabei kommt es auf das tatsächliche Verbringen an; ein Wiederausfuhrverfahren nach Art. 270 UZK wird nicht vorausgesetzt.

II. Vorlagefragen
Der BFH legt dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

  1. Gelangt ein Beförderungsmittel in den Wirtschaftskreislauf der Union, wenn es in einem Mitgliedstaat nicht als Beförderungsmittel verwendet wird, aber an ihm eine Dienstleistung (hier: Wartungs- und Reparaturarbeiten) erbracht wird?
     
  2. Ist Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass eine Nicht-Unionsware im Sinne dieser Vorschrift verwendet wird, wenn an ihr im Zollgebiet der Union ausschließlich Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchgeführt werden und die Nicht-Unionsware anschließend wieder ausgeführt wird?

III. Praxishinweise
Der BFH sieht eine Parallele von dem Verwendungsbegriff des Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK und den üblichen Behandlungen nach Art. 180 UZK-DelVO i.V.m. Anhang 71-03 UZK-DelVO. 

Der EuGH könnte dahingehend nun eine wegweisende Entscheidung zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK treffen. Soweit die Reparatur- und Wartungsarbeiten als schädliche Verwendung gewertet werden und damit ein Erlöschen der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK ausgeschlossen wird, ist bei Einfuhren in die Union darauf zu achten, ob der Behandlungskatalog des Anhangs 71-03 UZK-DelVO vorliegt oder ob eine darüber hinausgehende schädliche Verwendung vorliegt, sodass die Zollschuld weiterhin bestehen bleibt. 

Der EuGH könnte dem BFH in seiner Bewertung folgen, dass vorliegend aufgrund des fehlenden Gelangens in den Wirtschaftskreislauf keine Mehrwertsteuer entstanden ist,. Sieht der EuGH die Einfuhrumsatzsteuer jedoch als entstanden ist, muss bei dem Sachverhalt gleichgelagerten Einfuhren eine entsprechende Zollanmeldung und Gestellung erfolgen. Zudem würde damit eine Neubewertung des Begriffes der „Beförderung“ einhergehen.

Vergleichbare Verfahren, die derzeit um die Auslegung des Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK geführt werden sollten bis zur endgültigen Entscheidung des EuGH ruhend gestellt werden. 

Quellen
BFH, EuGH-Vorlage vom 18.02.2025, VII R 17/22

 

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