EuGH-Urteil „Tauritus“: Nachträgliche Anpassung eines Kaufpreises anhand vorher festgelegter objektiver Kriterien

I. Sachverhalt
Das Unternehmen Tauritus importierte im Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 30.04.2017 Diesel- und Flugturbinenkraftstoff nach Litauen. In den mit den Lieferanten geschlossenen Verträgen und den von diesen ausgestellten Pro-forma-Rechnungen war ein vorläufiger Kaufpreis der Waren angegeben. Die Verträge sahen eine Anpassung dieses vorläufigen Kaufpreises nach Maßgabe des Durchschnittspreises des betreffenden Kraftstoffs auf dem Markt in einem bestimmten Zeitraum und des durchschnittlichen Wechselkurses in diesem Zeitraum vor.

Bei der Einfuhr der Waren in die Union gab Tauritus deren vorläufigen Preis als Zollwert an und gab den Code 6 in Bezug auf die Methode zur Ermittlung dieses Wertes an, was einem Zollwert entsprach, der auf der Grundlage der im Zollgebiet der Union verfügbaren Daten nach der in Art. 74 Abs. 3 UZK vorgesehenen Auffangmethode (Schlussmethode) ermittelt worden war. Nachdem Tauritus im Besitz der endgültigen Rechnungen war, stellte sie in der Regel Anträge auf Änderung des in ihren Zollanmeldungen angegebenen Warenwertes. Während einer nachträglichen Kontrolle des zuständigen Zollamtes stellte sich heraus, dass Tauritus zwischen dem 29.09.2016 und dem 01.02.2017 13 Zollanmeldungen eingereicht hatte, für die sie später keine Anpassung des Zollwerts der Waren beantragt hatte, obwohl sie endgültige Rechnungen für die betreffenden Waren erhalten hatte. Der Endpreis lag dabei über dem vorläufigen Preis.

Daraufhin erließ das Zollamt eine Entscheidung, in deren Rahmen es die Transaktionsmethode des Art. 70 Abs. 1 UZK zur Ermittlung des Zollwertes anwendete und folglich den in den endgültigen Rechnungen angegebenen Endpreis als Zollwert der betreffenden Ware heranzog. Das Zollamt verlangte daraufhin Zahlung der zusätzlichen Einfuhrumsatzsteuerbeträge zuzüglich Verzugszinsen für den Zeitraum zwischen dem Tag der Annahme der betreffenden Zollanmeldung und dem 14.09.2017, dem Tag der Erstellung des Kontrollberichts.

Nachdem die von Tauritus gegen die Widerspruchsentscheidung der Zollbehörde beim zuständigen Verwaltungsgericht erster Instanz erhobene Klage abgewiesen worden war, legte Tauritus erneut ein Rechtsmittel beim Obersten Verwaltungsgericht Litauens, dem vorlegenden Gericht, ein.

II. Vorlagefragen
Das Oberste Verwaltungsgericht Litauens ersuche den EuGH um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Ist Art. 70 des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass Abs. 1 dieser Bestimmung in dem Fall keine Anwendung findet, dass im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung und aufgrund des Verkaufs, der unmittelbar vor der Überführung der Waren in das Zollgebiet der Union erfolgte, nur der vorläufig zu zahlende Preis bekannt ist, der nachträglich (d. h. nach Abgabe der Anmeldung und Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr) aufgrund außerhalb des Einflussbereichs der Geschäftsparteien liegender Umstände, die im Zeitpunkt der Anmeldung nicht bekannt waren, nach oben oder nach unten angepasst wird?
     
  2. Ist Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass der Anmelder nicht verpflichtet ist, bei den Zollbehörden eine Änderung des angemeldeten Zollwerts zu beantragen, der nach Art. 74 des Zollkodex der Union bestimmt wurde, wenn der für die Waren tatsächlich zu zahlende Preis im Sinne von Art. 70 Abs. 1 des Zollkodex der Union, der im Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldung nicht bekannt war und nicht bekannt sein konnte, nach Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr bekannt wird?

III. Rechtliche Würdigung
Der EuGH beantwortete nur die erste Vorlagefrage, da sich die Antwort auf die zweite Frage bereits aus den Ausführungen zu der ersten Frage ergibt. Unter den Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist der Zollwert der Waren gem. Art. 70 UZK zu berechnen. Der Art. 70 UZK findet Anwendung auf die Konstellation von nachträglichen Anpassungen unter Heranziehung objektiver, im Voraus festgelegter Faktoren, wenn diese erst später den Endpreis auf einer endgültigen Rechnung bilden.

1. Systematik der Art. 70 ff. UZK
Der EuGH führt aus, dass die Art. 70 bis 74 UZK ausdrücklich eine Hierarchie unter den verschiedenen darin vorgesehenen Methoden zur Bestimmung des Zollwerts aufstellen. Es steht einem Importeur nicht frei, die Methode zu wählen, die angewendet wird. Der Zollwert eingeführter Waren ist vorrangig nach der Transaktionswertmethode zu ermitteln.

Im vorliegenden Fall ist bei Abgabe der Zollanmeldung nur ein vorläufiger Preis bekannt und der Endpreis ist erst später festzusetzen. Dies ist für die Anwendung der Transaktionswertmethode im vorliegenden Fall jedoch unschädlich.

Die Neubewertung des in den Pro-forma-Rechnungen angegebenen vorläufigen Preises, wie sie in den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträgen vorgesehen war, diente der Bestimmung des Endpreises der eingeführten Waren. Daher ist davon auszugehen, dass deren Transaktionswert in diesem Endpreis besteht. Nach Art. 70 Abs. 3 Buchst. b UZK darf die Transaktionswertmethode nur angewandt werden, wenn der Verkauf oder der Preis keinen Bedingungen oder Leistungen unterliegt, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann. Der Endverkaufspreis der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren konnte in Anbetracht der vertraglichen Modalitäten zu seiner Bestimmung bereits beim Abschluss der Kaufverträge über diese Waren bestimmt werden. Die vertraglichen Modalitäten stellen objektive, im Voraus festgelegte Faktoren dar, die außerhalb des Willens der Parteien dieser Verträge lagen.

Da der Endpreis der Waren im vorliegenden Fall offenbar zum Zeitpunkt der Einfuhr der Waren in das Zollgebiet der Union bestimmbar war, reicht der bloße Umstand, dass dieser Preis zu diesem Zeitpunkt nicht bestimmt war, nicht aus, um auszuschließen, dass der Zollwert dieser Waren auf der Grundlage ihres Transaktionswerts bestimmt wird. Es ergibt sich nämlich bereits aus dem Wortlaut von Art. 70 des Zollkodex der Union, dass dieser Transaktionswert nicht nur dem für die betreffenden Waren „tatsächlich gezahlten Preis“, sondern auch dem für diese Waren „zu zahlenden Preis“ entsprechen kann.

2. Anwendung des vereinfachten Zollanmeldungsverfahrens
In einem solchen Fall sehen die Art. 166, 167 UZK das vereinfachte Zollanmeldungsverfahren vor, das es ermöglicht, eine vertragliche Neubewertung des Transaktionswerts der Waren zu berücksichtigen, die nach der Annahme der diese Waren betreffenden Zollanmeldung erfolgen muss, wie die in den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträgen vorgesehene Neubewertung. Die Zollbehörden können nach Art. 166 UZK die Überführung von Waren in ein Zollverfahren auf der Grundlage einer vereinfachten Anmeldung gestatten, bei der ein Teil der Angaben, die für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren erforderlich sind, zu dem die Waren angemeldet werden oder die dafür erforderlichen Unterlagen weggelassen werden können. Die nachträgliche Ergänzung der Anmeldung ermöglicht Art. 167 UZK. 

In diesem Rahmen kann eine vereinfachte Zollanmeldung mit dem Zollwert der Pro-forma-Rechnung vorgenommen werden, gefolgt von einer ergänzenden Anmeldung, in der ein Zollwert ausgewiesen ist, der dem in der endgültigen Rechnung angegebenen Endpreis entspricht.

3. Verpflichtung zur Erteilung richtiger und vollständiger Informationen, Art. 15 UZK
Unerheblich ist weiterhin, dass der Anmelder ohne betrügerische Absicht gehandelt haben soll. Die Verpflichtung der an der Erfüllung von Zollformalitäten beteiligten Personen gem. Art. 15 UZK, in der Zollanmeldung richtige und vollständige Informationen zu erteilen, umfasst jede Nichtbeachtung des Zollrechts der Union. Es ist nicht auf betrügerische Handlungen konkretisiert, sondern unabhängig von vorliegendem Vorsatz, Fahrlässigkeit oder schuldhaften Handeln des betreffenden Wirtschaftsteilnehmer (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 23.11.2023, J. P. Mail, C-653/22, EU:C:202:912, Rn. 28 f., m.w.N.). Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung stellt daher eine Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften im Sinne von Art. 42 Abs. 1 UZK dar. 

IV. Praxishinweise
Die Transaktionswertmethode ist die einschlägige Zollwertberechnungsmethode, soweit ein zukünftiger Endpreis anhand objektiver, im Voraus festgelegter Faktoren gebildet wird und er nicht von der Willkür der Parteien abhängt. Besonders wichtig ist dabei der Verweis auf die Nutzung der vereinfachten Zollanmeldung nach Art. 166, 167 UZK, die solche Konstellationen abdeckt und in einem entsprechenden Fall zu nutzen ist. Bei tatsächlichen und rechtlichen Umständen, die nach der Zollanmeldung ergehen (wie beispielsweise die Preisanpassung) besteht eine unverzügliche Mitteilungspflicht gegenüber der Zollbehörde nach Art. 23 Abs. 2 UZK. Nach Art. 146 UZK-DelVO besteht zudem die Pflicht innerhalb von 10 Tagen nach der Überlassung der Ware, die ergänzende Zollanmeldung abzugeben.


Quellen

EuGH, Urteil vom 15. Mai 2025, Tauritus, C-782/23

 

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