BMF in Kürze
Aufhebung des BMF-Schreibens zur untergesetzlichen Verlängerung der Steuererklärungsfrist des § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2019
Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation hat der Gesetzgeber die durch BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2020 (BStBl 2021 I S. 44) um einen Monat verlängerte Erklärungsfrist für das Kalenderjahr 2019 für Steuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, allgemein um fünf bzw. sechs Monate verlängert. Des BMF-Schreibens vom 21. Dezember 2020 (BStBl 2021 I, S. 44) bedurfte es daher nicht mehr.