Umsatzbesteuerung von Sachspenden in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2021

Anmerkung zu: BMF-Schr. v. 18.03.2021

Praxisproblem

Eine Sachspende aus dem Unternehmensvermögen stellt grds. eine unentgeltliche Zuwendung dar, die einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist. Sachspenden unterliegen als sog. unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG der USt, sofern der (später gespendete) Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Das gilt auch für im Unternehmen selbst hergestellte Gegenstände (so bisher Abschn. 10.6 Abs. 1 Satz 3 UStAE).

Sachverhalt

Mit BMF-Schreiben v. 18.03.2021 (III C 2 - S 7109/19/10002 :001 (2021/0251308)) hat die Verwaltung erstmals zu der Frage Stellung genommen, wie die Bemessungsgrundlage bei Sachspenden mit Blick auf die Beschaffenheit des gespendeten Gegenstands zu ermitteln ist. Danach ist auch zu berücksichtigen, ob Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig sind. In vielen Fällen kann die Bemessungsgrundlage dann 0,00 EUR betragen. Dieses BMF-Schreiben schöpft den möglichen Gestaltungsspielraum, den die MwStSystRL unionsrechtlich setzt, umfassend aus, um Unternehmern eine rechtssichere umsatzsteuerliche Abwicklung von Sachspenden zu ermöglichen.

Entscheidung

Mit einem weiteren BMF-Schreiben, ebenfalls v. 18.03.2021 (III C 2 - S 7109/19/10002 :001 (2021/0251343)) hat die Verwaltung eine Billigkeitsregelung bei Sachspenden mit Blick auf die Corona-Krise getroffen, durch die der Einzelhandel in besonderer Weise betroffen ist. Zwar erlaubte es der Online-Handel auch den Einzelhändlern, ihre Waren trotz des Lockdowns weiterhin zu verkaufen. Der typische Verkauf, der durch persönliche Beratung des Kunden und die Darbietung der Ware im Ladengeschäft gekennzeichnet ist, war jedoch nicht möglich. Dadurch hat sich vor allem Saisonware in einmalig großen Mengen in den Lagern der Einzelhändler angestaut, die jetzt nur noch schwerlich abzusetzen ist.

Mit dem weiteren BMF-Schreiben v. 18.03.2021 wurde flankierend zu dem BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage von Sachspenden v. 18.03.2021 und begleitend zu den bereits getroffenen coronabedingten steuerlichen Hilfsmaßnahmen sowie den Überbrückungshilfen eine befristete Billigkeitsregelung für Sachspenden getroffen. Danach wird bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Dies gilt nur für Spenden, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2021 erfolgt sind bzw. erfolgen.

Praxishinweis

Die Nichtbesteuerung der Sachspenden ist zu begrüßen. Der Unternehmer muss allerdings Einzelhändler sein und im Einzelfall nachweisen, dass erdurch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist und die Sachspende an steuerbegünstigte Organisationen gespendet wurde bzw. gespendet wird. Der Nachweis dürfte formlos erfolgen können. Die Billigkeitsregelung ist nicht auf Saisonware beschränkt, sondern betrifft grds. alle Arten von Waren.

Link

BMF-Schr. v. 18.03.2021

Quelle

Bundesministerium der Finanzen

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