„Muskelaufbau“ der EU bei der Durchsetzung internationaler Handelsregeln

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 über die Ausübung der Rechte der Union

Der seit knapp 20 Jahren andauernde Streit der USA mit der Europäischen Union (EU) über Subventionen für Boeing und Airbus und die daraus resultierenden Handelshemmnisse, wie eingeführte Strafzölle machen es als ein Beispiel von vielen deutlich: Auch als Mitglied einer Gemeinschaft wie der Welthandelsorganisation (WTO) ist für die EU eine Implementierung von Regeln zur Durchsetzung und Verteidigung ihrer Interessen unerlässlich.

Durch Anpassungen der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln zum 13.02.2021 hat die EU nun „aufgerüstet“. Durch die Aktualisierung dieser Handelsdurchsetzungsverordnung ist die EU in der Lage, in diversen Situationen und unter verschiedenen Umständen weiterhin handlungsfähig zum Schutz der europäischen Handelsinteressen zu sein. Bislang sah die o. g. Verordnung - eine Grundlage im EU-Recht für die Einführung von handelspolitischen Gegenmaßnahmen – in sämtlichen Fallen vor, dass ein (internationaler) Streitfall den gesamten Weg durch die Streitbeilegungsmechanismen der WTO, einschließlich der Berufungsphase zu durchlaufen hat, bevor die EU selbst reagieren kann. In Verbindung mit dem Fehlen eines funktionierenden WTO-Berufungsgremiums ermöglicht dies den WTO-Mitgliedern, sich ihren Verpflichtungen zu entziehen und einer verbindlichen Entscheidung zu entgehen, indem sie schlicht gegen einen Panelbericht Berufung einlegen. Streitfälle und dazugehörige Entscheidungen können sich somit unverhältnismäßig lang hinauszögern.

Um in derartigen Fällen für die eigenen Wirtschafts- und Handelsinteressen agieren zu können, hat die EU folgende Vorkehrungen durch die Änderung der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 umgesetzt:

  • Die Ausweitung der rechtlichen Ermächtigung der EU, zum Schutz ihrer Handelsinteressen in der WTO und im Rahmen bilateraler Abkommen tätig zu werden, wenn ein Handelsstreit trotz der gutgläubigen Bemühungen der EU, die Streitbeilegungsverfahren zu befolgen, blockiert wird und
  • die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verordnung und möglicher handelspolitischer Gegenmaßnahmen nicht nur in Bezug auf Waren sondern auch Dienstleistungen und bestimmte handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum.

Die bisherige und bis Anfang Februar 2021 gültige Verordnung erlaubte es der EU lediglich nach Abschluss der WTO-Streitbeilegungsverfahren weitere Schritte einzuleiten. Durch die neu eingeführten Maßnahmen wird es der EU nun ermöglicht, auch dann zu reagieren, wenn im Rahmen eines WTO-Verfahrens keine endgültige Entscheidung getroffen werden kann, da das andere WTO-Mitglied das Streitverfahren blockiert, indem es Berufung beim nicht funktionierenden Berufungsgremium einlegt und einem alternativen Schiedsverfahren nach dem WTO-Streitbeilegungsabkommen nicht zustimmt.

Link

Pressemitteilung der EU-Kommission v. 13.02.2021

Quelle

Europäische Kommission

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