Überblick über die aktuellen handelspolitischen Schutzmaßnahmen (insb. Antidumpingzölle)
Das Erheben von Antidumpingzöllen soll unfaire Handelspraktiken unterbinden und den fairen Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union schützen. Im Folgenden wird ein Überblick über die neuen Entwicklungen über die handelspolitischen Schutzmaßnahmen und der Rechtsprechung in diesem Bereich gegeben.
Der Administratīvā rajona tiesa (Lettland) hat am 20. Dezember 2024 ein Vorabentscheidungsersuchen (Az.: C-889/24) eingereicht. Dieser ersucht den EuGH zu den Fragen, ob Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China unter den Umständen des Ausgangsverfahrens dahingehend auszulegen ist, dass ein Einführer für Zwecke der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls nach Vorlage der Zollanmeldung eine rückwirkend erstellte gültige Rechnung vorlegen darf. Zudem soll die Frage geklärt werden, ob Art. 1 Abs. 3 der Verordnung in Verbindung mit dem 607. Erwägungsgrund der Verordnung dahingehend auszulegen ist, dass die Vorlage einer geeigneten Rechnung für sich genommen nicht als Grundlage für die Anwendung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes dienen kann.
Quelle:
Vorabentscheidungsersuchen des Administratīvā rajona tiesa (Lettland)
Der Fővárosi Törvényszék (Ungarn) hat am 3. Februar 2025 ein Vorabentscheidungsersuchen (Az.: C-115/25) eingereicht. Es ersucht den EuGH zu Auslegungsfragen hinsichtlich der Durchführungsverordnung 2019/159 und der Durchführungsverordnung 2021/1483, insbesondere zu der Frage, wann der Zusatzzoll bei einem anderen Grund als der Erschöpfung des entsprechenden Zollkontigents zur Anwendung kommt.
Quelle:
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/412 der Kommission vom 3. März 2025 führt die zollamtliche Erfassung von Einfuhren von Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harzen mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan ein. Diese endet neun Monate nach Inkrafttreten der Verordnung am 4. März 2025. Betroffen sind Einfuhren von Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harze, ein thermoplastisches Copolymer, das aus Acrylnitril, Butadien und Styrol in unterschiedlichen Anteilen besteht, unabhängig von der Farbe oder anderen physikalischen oder mechanischen Eigenschaften, auch zwecks Verleihung spezifischer zusätzlicher physikalischer Eigenschaften weiterverarbeitet oder behandelt, mit der CAS-Nummer (Chemical-Abstracts-Service-Nummer) 9003-56-9 („ABS“ oder „untersuchte Ware“). Diese werden derzeit unter den KN-Codes 3903 30 00 eingereiht.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/412
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/431 der Kommission vom 5. März 2025 berichtigt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/120 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China. Die Anhänge I und II der ursprünglichen Verordnung müssen ersetzt werden, da dieser aus der Durchführungsverordnung (EU) 2025/114 übernommen wurde, der die parallele Antisubventionsuntersuchung betraf. Die Anhänge I und II wurden daher mit der DVO (EU) 2025/431 berichtigt.
Quelle:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/431
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/90208 der Kommission vom 12. März 2025 berichtigt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/74 der Kommission vom 13. Januar 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China. Anstatt „Qiqihar Longjiang Fufeng Biotechnology Co.“ ist die „Qiqihar Longjiang Fufeng Biotechnologies Co., Ltd“ gemeint.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/90208
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/500 der Kommission vom 13. März 2025 führt endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter Kraftfahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko ein. Die Verordnung bezieht sich auf die Einfuhren von Rädern aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der HS-Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör, auch mit Reifen, mit Ursprung in Marokko, die derzeit in die KN-Codes ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 (TARIC-Codes 8708 70 10 15, 8708 70 10 50, 8708 70 50 15 und 8708 70 50 50) eingereiht werden. Auf das Unternehmen Dika Morocoo Africa S. A. wurde ein Ausgleichszoll i.H.v. 31,4% (TARIC-Zusatzcode: C897), auf Hands 8 S. A. 5,6% (TARIC-Zusatzcode: C873) und alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Marokko 31,4% (TARIC-Zusatzcode: C999).
Der Erwägungsgrund 553 wurde nachträglich angepasst und die Tabelle in Erwägungsgrund 554 der Ausgangs-Verordnung wurde geändert. Dies war notwendig, um die residuale Subventionsspanne auf das Niveau des mitarbeitenden Unternehmens mit der höchsten Subventionsspanne festzusetzen.
Quellen:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/500
Durchführungsverordnung (EU) 2025/828
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/482 vom 14. März 2025 führt die zollamtliche Erfassung von Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien ein. Diese endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung am 18. März 2025. Betroffen ist Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT als Pulver, gepresstes Granulat oder kalziniertes Granulat mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien, das derzeit unter dem KN-Code ex 2836 60 00 (TARIC-Code 2836 60 00 10) eingereiht wird. Den im Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung bereitgestellten Berechnungen zufolge werden die Dumpingspannen für den Zeitraum von Juli 2023 bis Juni 2024 für China auf 170 % bis 180 % und für Indien auf 30 % bis 40 % sowie die Schadensbeseitigungsschwelle für beide Länder auf 145 % bis 155 % geschätzt. Der Betrag der möglichen künftigen Zollschuld würde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung üblicherweise in Höhe des jeweils niedrigeren der beiden genannten Werte festgesetzt.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/482
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/501 der Kommission vom 18. März 2025 führt endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Glasfasergarnen mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Die Verordnung bezieht sich auf die Einfuhren von Glasfasergarnen, auch gezwirnt, ausgenommen Vorgarne (Lunten), Glascord und Stapelfasern, die derzeit in die KN-Codes ex 7019 13 00 und ex 7019 19 00 (TARIC-Codes 7019 13 00 10, 7019 13 00 15, 7019 13 00 20, 7019 13 00 25, 7019 13 00 30, 7019 13 00 50, 7019 13 00 87, 7019 13 00 94, 7019 19 00 30, 7019 19 00 85) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/501
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/511 der Kommission vom 20. März 2025 führt die zollamtliche Erfassung von Kerzen (Lichten) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Betroffen sind die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen, die derzeit unter dem KN-Code 3406 00 00 eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/511
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/591 der Kommission vom 21. März 2025 führt einen vorläufigen Zoll auf die Einfuhren von Glyoxylsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Betroffen sind Einfuhren von Glyoxylsäure [die in der Regel in die Nummer des Chemical Abstracts Service/CAS-Nummer 298-12-4 oder 6000-59-5 eingeordnet wird] mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr in der Trockenmasse, ob fest oder in wässriger Lösung in einer Konzentration von 40 GHT oder mehr davon, die derzeit in den KN-Code ex 2918 30 00 (TARIC-Code 2918 30 00 13) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben. Der vorläufige Antidumpingzoll ist für Einfuhren von Hubei Hongyuan Pharmaceutical Technology Co., Ltd 27,2% (TARIC-Zusatzcodes: 89M2), von Xinjiang Guolin New Materials Co., Ltd 175,8% (TARIC-Zusatzcodes: 89M3), im Anhang der Verordnung aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen 78,5% (TARIC-Zusatzcodes: s. Anhang der Verordnung; unternehmensspezifisch) und auf alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China 280,3% (TARIC-Zusatzcodes: 8999).
Sie wurde am 06. Mai 2025 (2025/90358) dahingehend berichtigt, dass Daten angepasst wurden und für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China (Anhang der Verordnung, S. 51) TARIC-Zusatzcodes eingefügt wurden.
Quellen:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/591
Durchführungsverordnung (EU) 2025/90358
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/531 der Kommission vom 24. März 2025 führt die zollamtliche Erfassung von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Betroffen sind Einfuhren von nahtlosen Hochdruckflaschen aus Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase, unabhängig von Durchmesser und Fassungsraum, auch mit Gewinde, mit oder ohne Innenbeschichtung oder -plattierung, unabhängig von der äußeren Endbearbeitung und der Form, auch mit eingebauter Gasblase, ob mit einem Ventil, Halsring, Fußring oder Rohrverbinder versehen oder nicht, auch als Flaschenbündel, die derzeit in die KN-Codes ex 7311 00 11, ex 7311 00 13, ex 7311 00 19, ex 7311 00 30 und ex 8424 10 00 (TARIC-Codes 7311 00 11 15, 7311 00 11 80, 7311 00 13 15, 7311 00 13 80, 7311 00 19 15, 7311 00 19 80, 7311 00 30 15, 7311 00 30 80, 8424 10 00 11 und 8424 10 00 21) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/531
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/612 der Kommission vom 24. März 2025 ändert die Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse. Die Europäische Kommission hat wesentliche Änderungen an der Verordnung (EU) 2019/159 beschlossen, die die Anwendung endgültiger Schutzmaßnahmen auf Einfuhren bestimmter Stahlprodukte regelt. Ziel ist es, das Management der Zollkontingente zu präzisieren und fairer zu gestalten – insbesondere im Hinblick auf die Nutzung nicht ausgeschöpfter Kontingente sowie auf die Verteilung zwischen Ländern mit und ohne spezifische Kontingente.
Künftig werden ungenutzte Mengen eines Zollkontingents am Ende eines Quartals automatisch in das nächste übertragen – allerdings nicht für alle Warenkategorien. Für 17 spezifische Kategorien (darunter 1A, 2, 4A, 5, 6, 7 etc.) entfällt diese automatische Übertragung. Außerdem wird klargestellt, dass am Ende des letzten Quartals eines Jahres kein Übertrag mehr erfolgt.
Wenn ein länderspezifisches Kontingent erschöpft ist, kann im letzten Quartal eines Jahres unter bestimmten Bedingungen auf verbleibende Mengen der gleichen Warenkategorie zurückgegriffen werden – jedoch nur für ausgewählte Kategorien. Für viele Produktkategorien (z. B. 1A, 2, 4A, 5, 6) ist dieser Zugang vollständig ausgeschlossen, bei anderen (z. B. 1B, 3A, 9) ist er mengenmäßig begrenzt. In Kategorie 4B wird zudem ein nationaler Maximalanteil von 30 % am Restkontingent eingeführt. Für Länder ohne eigenes Kontingent (als „Andere Länder“ geführt) gelten nun klar definierte Höchsteinfuhrgrenzen je Quartal und Warenkategorie. Diese bewegen sich zwischen 13 % und 30 % des zu Quartalsbeginn verfügbaren zollfreien Kontingents je Land, abhängig von der jeweiligen Produktkategorie.
Darüber hinaus wurden Anhang III.2 und Anhang IV durch neue Fassungen ersetzt (Anhang I bzw. Anhang II der Änderungsverordnung), um die neuen Regelungen rechtlich und operativ umzusetzen.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/612
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/612 der Kommission vom 24. März 2025 berichtigt die Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse. Die Tabelle dieser Verordnung zu der Menge der Zollkontingente wurde geändert.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/90293
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/664 der Kommission vom 31. März 2025 ändert die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2882 zur Aussetzung der mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/886 und (EU) 2020/502 eingeführten handelspolitischen Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika. Das Datum der Artikel 1 und Artikel 2 werden vom 31. März 2025 auf den 14. April 2025 geändert.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/664
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/670 der Kommission vom 4. April 2025 führt einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Ägypten, Japan und Vietnam ein. Betroffen sind Einfuhren bestimmter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow-strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, die derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00 , 7208 25 00 , 7208 26 00 , 7208 27 00 , 7208 36 00 , 7208 37 00 , 7208 38 00 , 7208 39 00 , 7208 40 00 , 7208 52 10 , 7208 52 99 , 7208 53 10 , 7208 53 90 , 7208 54 00 , 7211 13 00 , 7211 14 00 , 7211 19 00 , ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 19 10 90), 7225 30 90 , ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90 , ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226 19 10 91, 7226 19 10 95), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht werden und ihren Ursprung in Ägypten, Japan und Vietnam haben. Ausgenommen sind dabei Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorentiertem Siliciumelektrostahl, Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl, Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/670
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/698 der Kommission vom 10. April 2025 weitet den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/633 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren von Mononatriumglutamat aus, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht. Betroffen sind die Einfuhren von Mononatriumglutamat, derzeit eingereiht in den KN-Code ex 2922 42 00 (TARIC-Code 2922 42 00 20), mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren von Mononatriumglutamat, derzeit eingereiht in den KN-Code ex 2922 42 00, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (TARIC-Code 2922 42 00 15). Der Antidumpingzoll wird auf 39,7% für „alle übrigen Unternehmen“ in der VR China (TARIC-Zusatzcode A999) ausgeweitet.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/698
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/778 der Kommission vom 14. April 2025 führt handelspolitische Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ein und ändert die Durchführungsverordnung (EU) 2018/886. Die Union erhebt auf die Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union folgende zusätzliche Zölle. Ab dem 16. Mai 2025 gelten zusätzliche Wertzölle in Höhe von 25 % auf die Einfuhren der in Anhang II und Anhang III der Verordnung aufgeführten Waren. Ab dem 1. Dezember 2025 erfolgen zusätzliche Wertzölle in Höhe von 25 % auf die Einfuhren der in Anhang IV aufgeführten Waren.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/778
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/786 der Kommission vom 14. April 2025 setzt die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/778 eingeführten handelspolitischen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika aus und ändert die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2882. Das Datum in Artikel 1 und 2 der VO (EU) 2023/882 wird von dem 31. März 2025 auf den 14. Juli 2025 geändert. Die Anwendung der Artikel 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/778 bis zum 14. Juli 2025 ausgesetzt.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/786
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/719 der Kommission vom 14. April 2025 führt die zollamtliche Erfassung der Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei nach der Wiederaufnahme der Untersuchung zur Umsetzung des Urteils vom 5. Februar 2025 in der Rechtssache T-122/23 betreffend die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2390 der Kommission ein. Betroffen sind Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen, die derzeit in die KN-Codes ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90, ex 0305 43 00 und ex 1604 19 10 (TARIC-Codes 0301 91 90 11, 0302 11 80 11, 0303 14 90 11, 0304 42 90 10, 0304 82 90 10, 0305 43 00 11 und 1604 19 10 11) eingereiht werden, ihren Ursprung in der Türkei haben und von den im Anhang der Verordnung aufgeführten Unternehmen hergestellt werden.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/719
Die EU veröffentlichte die Bekanntmachung über die Wiederaufnahme der Untersuchung nach dem Urteil vom 5. Februar 2025 in der Rechtssache T-122/23 betreffend die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2390 der Kommission zur Änderung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/823 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei nach einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates. Der EuG erklärte die zuvor genannte Verordnung für teilweise nichtig, soweit sie bestimmte ausführende Hersteller betraf. Die Kommission hat einen offensichtlichen Bewertungsfehler begangen. Die Kommission beschloss die Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen aus der Türkei, die zur Annahme der strittigen Verordnung geführt hatte, wieder aufzunehmen. Dies soll die durch das Gericht festgestellten Fehler beheben.
Quelle:
Die Verordnung (EU) 2025/783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2025 änderte die Verordnung (EU) 2018/196 über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika. Der Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Kommission erlässt gemäß Artikel 4 delegierte Rechtsakte zum Zweck von Anpassungen und Änderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels.“ Zudem wird folgender Absatz 4 angefügt. „Beläuft sich der Betrag der Auszahlungen gemäß CDSOA im Zusammenhang mit Antidumping- und Ausgleichszöllen, die in dem letzten Jahr, für das zu diesem Zeitpunkt offizielle Daten der US-Behörden vorliegen, auf Einfuhren aus der Union gezahlt wurden, auf höchstens 30 000 USD, so passt die Kommission – abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels – den Umfang der Aussetzung nicht an und die Anwendung des zusätzlichen Einfuhrzolls gemäß Artikel 2 wird ausgesetzt. Die Kommission veröffentlicht zu diesem Zweck eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.“
Quelle:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/780 der Kommission vom 16. April 2025 führt einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Betroffen sind Einfuhren von bestimmten Arten von Stahlplatten, auch mit daran befestigten Gummiauflagen, auch zu einer Laufkette zusammengesetzt, mit einer Länge von höchstens 3 000 mm, die für derzeit in die Positionen 8426, 8429 oder 8430 eingereihte Maschinen oder für derzeit in die Position 8428 eingereihte Förderbänder verwendet werden, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt. Die vom vorläufigen Antidumpingzoll betroffene Ware wird derzeit in die KN-Codes ex 8431 39 00, ex 8431 49 20 und ex 8431 49 80 (TARIC-Codes 8431 39 00 21, 8431 39 00 25, 8431 39 00 26, 8431 39 00 29, 8431 49 20 11, 8431 49 20 15, 8431 49 20 16, 8431 49 20 19, 8431 49 80 11, 8431 49 80 15, 8431 49 80 16 und 8431 49 80 19) eingereiht. Der vorläufige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union beträgt 62,5 %.
Sie wurde dahingehend berichtigt (ABl. L, 2025/90455, 23.5.2025), dass die Formulierung der betroffenen Waren richtigerweise „Auf die Einfuhren von bestimmten Arten von Stahlplatten, auch mit daran befestigten Gummiauflagen, auch zu einer Laufkette zusammengesetzt, mit einer Länge von höchstens 3 000 mm, die für derzeit in die Positionen 8426 , 8429 oder 8430 eingereihte Maschinen oder für derzeit in die Position 8428 eingereihte Förderbänder verwendet werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.“ heißen muss.
Quellen:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/780
Durchführungsverordnung (EU) 2025/90455
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/796 der Kommission vom 24. April 2025 führt einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China und ändert die Durchführungsverordnung (EU) 2025/45 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China. Betroffen sind Einfuhren mobiler Zugangstechnik, konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von 6 Metern oder mehr, und auf die Einfuhren vormontierter oder montagefertiger Bauteile davon, bestehend aus 1) Fahrgestell, 2) Turm oder Drehscheiben, 3) Bühne oder Körben, 4) Hebevorrichtung für mobile Zugangstechnik (einschließlich Hebebühne (Teleskop- und/oder Gelenk-Hebebühne, mit oder ohne Ausleger) für Teleskop-Arbeitsbühnen, Gelenk-Arbeitsbühnen oder Vertikalarbeitsbühnen und Schere für Scherenhebebühnen) — ausgenommen einzelne, gesondert gestellte Komponenten und ausgenommen Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind –, die derzeit in die KN-Codes ex 8427 10 10 , ex 8427 20 19 , ex 8428 90 90 , ex 8431 20 00 und ex 8431 39 00 (TARIC-Codes 8427 10 10 10, 8427 20 19 10, 8428 90 90 20, 8431 20 00 60 und 8431 39 00 10) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/796
Die EU veröffentlichte eine Berichtigung zu der Durchführungsverordnung (EU) 2025/261 der Kommission vom 10. Februar 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2025/261, 11.2.2025). Die betroffene Ware wurde geändert. Richtigerweise sind umfasst: Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als ‚Biodiesel‘ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Codes 1516 20 98 21, 1516 20 98 22, 1516 20 98 23, 1516 20 98 29, 1516 20 98 31, 1516 20 98 32 und 1516 20 98 39), ex 1518 00 91 (TARIC-Codes 1518 00 91 21, 1518 00 91 22, 1518 00 91 23, 1518 00 91 29, 1518 00 91 31, 1518 00 91 32 und 1518 00 91 39), ex 1518 00 95 (TARIC-Code 1518 00 95 10, 1518 00 95 11 und 1518 00 95 19), ex 1518 00 99 (TARIC-Codes 1518 00 99 21, 1518 00 99 22, 1518 00 99 23, 1518 00 99 29, 1518 00 99 31, 1518 00 99 32 und 1518 00 99 39), ex 2710 19 42 (TARIC-Codes 2710 19 42 21, 2710 19 42 22, 2710 19 42 23 und 2710 19 42 29), ex 2710 19 44 (TARIC-Codes 2710 19 44 21, 2710 19 44 22, 2710 19 44 23, 2710 19 44 29, 2710 19 44 31, 2710 19 44 32 und 2710 19 44 39) ex 2710 19 46 (TARIC-Codes 2710 19 46 21, 2710 19 46 22, 2710 19 46 23, 2710 19 46 29, 2710 19 46 31, 2710 19 46 32 und 2710 19 46 39), ex 2710 19 47 (TARIC-Codes 2710 19 47 21, 2710 19 47 22, 2710 19 47 23, 2710 19 47 29, 2710 19 47 31, 2710 19 47 32 und 2710 19 47 39), 2710 20 11 , 2710 20 16 , ex 3824 99 92 (TARIC-Codes 3824 99 92 10, 3824 99 92 11, 3824 99 92 13, 3824 99 92 14, 3824 99 92 15, 3824 99 92 16 und 3824 99 92 19), 3826 00 10 und ex 3826 00 90 (95) (TARIC-Codes 3826 00 90 11, 3826 00 90 12, 3826 00 90 13, 3826 00 90 19, 3826 00 90 31, 3826 00 90 32 und 3826 00 90 39) eingereiht werden, ausgenommen nachhaltige Flugkraftstoffe, die den Anforderungen der Standardspezifikation ASTM D7566-22 für Turbinenkraftstoffe mit synthetischen Kohlenwasserstoffen entsprechen, die derzeit unter den KN-Codes ex 2710 19 42 (TARIC-Zusatzcode 89FT), ex 2710 19 44 (TARIC-Zusatzcode 89FT), ex 2710 19 46 (TARIC-Zusatzcode 89FT), ex 2710 19 47 (TARIC-Zusatzcode 89FT), ex 2710 20 11 (TARIC-Zusatzcode 89FT) und ex 2710 20 16 (TARIC-Zusatzcode 89FT) eingereiht werden.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/90344
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/826 der Kommission vom 29. April 2025 berichtigt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/261 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in der Volksrepublik China. Die Ausweitung auf die nunmehr zusätzlich umfassten KN Codes 2710 19 11, 2710 19 15, 2710 19 21, 2710 19 25 und 2710 19 29 war notwendig, um nachhaltige Flugkraftstoffe besser überwachen zu können.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/826
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/835 der Kommission vom 5. Mai 2025 führt einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates. Betroffen sind Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder als Mischung, die derzeit in die KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Codes 1516 20 98 21, 1516 20 98 29 und 1516 20 98 33), ex 1518 00 91 (TARIC-Codes 1518 00 91 21, 1518 00 91 29 und 1518 00 91 33), ex 1518 00 95 (TARIC-Code 1518 00 95 21), ex 1518 00 99 (TARIC-Codes 1518 00 99 21, 1518 00 99 29 und 1518 00 91 33), ex 2710 19 42 (TARIC-Codes 2710 19 42 21 und 2710 19 42 29), ex 2710 19 44 (TARIC-Codes 2710 19 44 21, 2710 19 44 29 und 2710 19 44 33), ex 2710 19 46 (TARIC-Codes 2710 19 46 21, 2710 19 46 29 und 2710 19 46 33), ex 2710 19 47 (TARIC-Codes 2710 19 47 21, 2710 19 47 29 und 2710 19 47 33), 2710 20 11 , 2710 20 16 , ex 3824 99 92 (TARIC-Codes 3824 99 92 10, 3824 99 92 14 und 3824 99 92 17), 3826 00 10 und ex 3826 00 90 (TARIC-Codes 3826 00 90 11, 3826 00 90 19 und 3826 00 90 33) eingereiht werden und ihren Ursprung in Argentinien haben.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/835
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/890 der Kommission vom 15. Mai 2025 führt die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand ein. Betroffen sind in die Union getätigten Einfuhren von Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß ISO-Norm 1887) — und Matten aus Glasfaserfilamenten, ausgenommen Matten aus Glaswolle. Die betroffene Ware wird derzeit in die KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00, 7019 14 00 und 7019 15 00 (TARIC-Codes 7019 12 00 22, 7019 12 00 25, 7019 12 00 26 und 7019 12 00 39) eingereiht. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben, unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung. Die betroffene Ware hat ihren Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/890
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/922 der Kommission vom 20. Mai 2025 führt eine zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Weichholzsperrholz mit Ursprung in Brasilien ein. Betroffen sind Einfuhren von Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit beiden äußeren Lagen aus Nadelholz, auch überzogen oder auf der Oberfläche beschichtet, das derzeit in den KN-Code 4412 39 00 eingereiht wird und seinen Ursprung in Brasilien hat.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/922
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1042 der Kommission vom 27. Mai 2025 führte einen endgültigen Antidumpingzoll und eine endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von verzinnten, flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Betroffen sind Einfuhren von verzinnten Flacherzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (Verpackungsblecherzeugnisse), auch mit Kunststoff überzogen und/oder lackiert, die derzeit unter den KN-Codes 7210 11 00 , 7210 12 , ex 7210 70 , 7210 90 40 , ex 7210 90 80 , 7212 10 und ex 7212 40 (TARIC-Codes 7210 70 10 15, 7210 70 80 20, 7210 70 80 92, 7210 90 80 20, 7212 40 20 10, 7212 40 80 12, 7212 40 80 30, 7212 40 80 80 und 7212 40 80 85) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben. Auf Waren der Baosteel Group (darunter fallen Baoshan Iron & Steel Co., Ltd. und WISCO-Nippon Steel Tinplate Co., Ltd.) wird ein Antidumpingzoll in Höhe von 13,1 % erhoben (TARIC-Zusatzcode: 89LB), auf die Shougang Jingtang United Iron & Steel Co., Ltd. ein Zoll i.H.v. 46,8 % (TARIC-Zusatzcode: 89LC), auf die im Anhang der Verordnung aufgeführten anderen mitarbeitenden Unternehmen ein Zoll i.H.v. 24,6 % (noch kein TARIC-Zusatzcode angegeben) und auf alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China ein endgültiger Antidumpingzoll i.H.v. 62,3 % (TARIC-Zusatzcode: 8999).
Quelle:





