Änderungen der nationalen Allgemeinen Genehmigungen (AGGen)

Nicht nur aufgrund der Neufassung der EU-Dual-Use-VO (Verordnung (EU) 2021/821) kam es Anfang September 2021 zu umfangreicheren Änderungen im Bereich der nationalen AGGen. Mit Veröffentlichungen im Bundesanzeiger am 31.08.2021, 01.09.2021, 06.09.2021 und 08.09.2021 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) u. a. die nachstehenden AGG-Änderungen bekannt gegeben:

Die nationalen AGGen Nr. 12-17 (für Dual-Use-Güter), Nr. 18-27 (für Rüstungsgüter) sowie Nr. 30 (für bestimmte Vorgänge mit Bezug zu Iran) werden jeweils um einen Ausschlussgrund ergänzt. Zukünftig ist eine Anwendbarkeit dieser AGGen ausgeschlossen, wenn dem Ausführer/Verbringer/Händler bzw. Vermittler „bekannt ist oder er vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber informiert wurde, dass die auszuführenden Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression und/oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Dieser Ausschlussgrund ist an den neu eingeführten kritischen Verwendungszusammenhang des Art. 5 Abs. 1 der EU-Dual-Use-VO angelehnt. Anders als im Rahmen der ausfuhrbezogenen Catch-all-Regelungen des Art. 5 EU-Dual-Use-VO gilt dieser Ausschlussgrund im Kontext der jeweiligen AGG jedoch güterunspezifisch. Es ist demnach nicht erforderlich, dass ein Bezug zu „Gütern der digitalen Überwachung“ besteht.

Weitere Änderungen der AGGen betreffen:

  • Die Rückführungsfristen der AGG Nr. 13 (Fallgruppe 4.16 Buchstabe a – zukünftig 12 statt 6 Monate) und der AGG Nr. 25 (Fallgruppe 4.14 Buchstabe a – zukünftig 12 statt 6 Monate).
  • Die Streichungen im Anwendungsbereich der AGG Nr. 14 (Island) und AGG Nr. 15 (Fallgruppe 5.1) aufgrund einer Miterfassung von der Allgemeinen Genehmigung EU001.
  • Die Erweiterung des Anwendungsbereichs der AGG Nr. 25 (Fallgruppe 4.14 Buchstabe c) um Software.
  • Die Streichung Afghanistans aus dem Kreis der Empfängerländer der AGGen Nr. 17, 18, 19, 25.

Die Änderungen der AGGen traten am 09.09.2021 in Kraft. Abweichendes gilt hinsichtlich der Streichungen Afghanistans aus den begünstigten Länderkreis der vorstehend genannten AGGen. Diese galten jeweils ab dem Tag der Bekanntgabe der Änderung im Bundesanzeiger.

Link

Exportkontrolle Aktuell September 2021

Quelle

BAFA

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