Aktuelle Einreihungsverordnungen

Erneut sind objektive, technische Merkmale maßgebend für die Einreihung von Waren in den Zolltarif.

Deutlich macht dies aktuell die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1367 der Kommission vom 6. August 2021, welche einen „Elektro Scooter für Senioren“ als „Spezialfahrzeug zur Personenbeförderung“ der Unterposition 8703 1018 der Kombinierten Nomenklatur einreiht und nichtals „Fahrzeug für Behinderte“ der Unterposition 8713 9000. Begründet ist die Einreihung in die Position 8703 der KN durch die vorhandenen technischen Warenmerkmale, welche nicht speziell zum Ausgleich einer Behinderung bestimmt sind. Zwar wird ein derartiger Scooter von Personen verwendet, die Schwierigkeiten mit einer schnellen, selbstständigen Mobilität haben, jedoch ist der alleinige Einsatz des Endverwenders in diesem Fall nicht ausreichend.

Für die zolltarifliche Einreihung reicht es nicht aus, dass die Ware ggf. auch von Behinderten verwendet werden kann. Um in die Pos. 8713 der KN („Fahrzeug für Behinderte“) eingereiht zu werden, bedarf es technischer Warenmerkmale, welche eine hauptsächliche Verwendung durch diesen Personenkreis begründen.

Sind diese jedoch nicht vorhanden, so wird der „Scooter“ als „Spezialfahrzeug zur Personenbeförderung“ der Pos. 8703 („Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt […]“  der KN zugewiesen.

Weitere aktuelle Einreihungsverordnungen sind für folgende Waren ergangen:

  • Clip-on-Kameralinse; Durchführungsverordnung (EU) 2021/1368
  • Bänder zum Schutz der Gelenke bei sportlichen Aktivitäten; Durchführungsverordnung (EU) 2021/1369
  • Seitenwand für ein Zelt; Durchführungsverordnung (EU) 2021/1370

Links

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1367 der Kommission vom 6. August 2021zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, ABl. EU 2021 Nr. L 294/1 v. 17.08.2021

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1368 der Kommission vom 6. August 2021zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, ABl. EU 2021 Nr. L 294/5 v. 17.08.2021

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1369 der Kommission vom 6. August 2021zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, ABl. EU 2021 Nr. L 294/8 v. 17.08.2021

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1370 der Kommission vom 6. August 2021zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, ABl. EU 2021 Nr. L 294/11 v. 17.08.2021

Quelle

EUR-Lex

 

 

 

 

 

 

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