Erweiterung der Zentralen Zollabwicklung

Am 11.08.2021 hat die deutsche Zollverwaltung via Fachmeldung mitgeteilt, dass die mitgliedstaatenübergreifende Zentrale Zollabwicklung im Bereich der Einfuhr ab sofort sowohl auf der Grundlage einer Standardzollanmeldung gem. Art. 162 UZK als auch mithilfe einer vereinfachten Zollanmeldung gem. Art. 166 UZK bzw. in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gem. Art. 182 UZK im Einfuhrverfahren anwendbar ist.

Die zentrale Zollabwicklung kann bewilligt werden, wenn ein Fall nach Art. 149 Abs. 1 VO (EU) UZK-DelVO vorliegt.

Im Bereich der Einfuhr handelt es sich um die Folgenden:

  • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr,
  • Zolllager,
  • Vorübergehende Verwendung,
  • Endverwendung und
  • Aktive Veredelung.

Durch die Verfahrensvereinfachung der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 UZK wird es ermöglicht, dass die Zollanmeldung bei einer anderen Zollstelle abgegeben werden kann, als bei der Zollstelle, wo die Waren gestellt wurden. Mithin erfolgt eine Entkoppelung vom Ort der Abgabe der Zollanmeldung (i.d.R. Ort der Hauptbuchhaltung des Anmelders) vom Ort des Aufenthalts und der Gestellung der Waren.

Somit können Unternehmen zentrale Stellen aufbauen, in denen die gesamten Abfertigungsprozesse gebündelt werden.

Link

Zoll-Fachmeldung v. 11.08.2021: „Zentrale Zollabwicklung (Einfuhr)“

Quelle

Zoll.de

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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