Anerkennung von bei der Einfuhr eingereichten elektronisch ausgestellten A.TR-Warenverkehrsbescheinigungen durch Zollbehörden der EU und der Türkei
Mit Beschluss vom 24. April 2025 (Beschluss Nr. 1/2025 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EU-Türkei vom 24. April 2025 über die Verwendung elektronisch ausgestellter A.TR-Warenverkehrsbescheinigungen [2025/1239]) hat der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen der EU Bedingungen für die Anerkennung von bei der Einfuhr eingereichten elektronisch ausgestellten A.TR-Warenverkehrsbescheinigungen beschlossen. Der Beschluss ist am 01.07.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden (ABl. (EU) L 2025/1239 v. 01.07.2025). Der Beschluss gilt rückwirkend seit dem 08.07.2024.
Voraussetzungen der Anerkennung
Die Anerkennung der elektronisch ausgestellten A.TR Warenverkehrsbescheinigungen erfordert die Verwendung des Musters in Anhang I des Beschlusses Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen als Grundlage. Die Prüfung der Echtheit erfolgt über ein gesichertes Internet-basiertes Online-System der Zollbehörden des ausführenden Staates, zudem weisen die Warenverkehrsbescheinigungen eine einmalige Seriennummer und gegebenenfalls Sicherheitsmerkmale zur Identifizierung auf.
Praktische Erleichterungen durch Harmonisierung
Die Anerkennung knüpft an Erfahrungen zu Formerleichterungen aus der COVID-19-Pandemie an und dient der Ersetzung von handschriftlich unterschriebenen und mit Nassstempel versehenen Papierbescheinigungen. Die Anpassungen harmonisieren die Praxis im Zusammenhang mit elektronisch ausgestellten EUR.1- und EUR-MED-Warenverkehrsbescheinigungen beim Präferenzhandel im Pan-Europa-Mittelmeer-Raum, dem sowohl die EU als auch die Türkei angehören. Auch hier ist mit einigen Ländern bereits eine Anerkennung elektronisch ausgefertigter Warenverkehrsbescheinigungen erlaubt.
Die aufgestellten Bedingungen gelten unbeschadet der Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen, insbesondere Artikel 16 des Beschlusses Nr. 1/2006 hinsichtlich der nachträglichen Prüfung von Warenverkehrsbescheinigungen auf ihre Echtheit bleibt unberührt.
Bei Nichtvorliegen der Bedingungen kann die Einfuhrvertragspartei beschließen, die Anerkennung auszusetzen.
Quellen:





