Neue Antidumpingmaßnahmen und handelspolitische Maßnahmen im Zollkonflikt mit den USA erlassen

Die Europäische Kommission hat im Laufe des Juli einige Rechtsakte zu handelspolitischen Maßnahmen erlassen. Im Wesentlichen werden Einfuhren in das Zollgebiet der Union mit Antidumpingzöllen versehen, im Fokus stehen auch handelspolitische Maßnahmen im Zollkonflikt mit den USA.

Verfahren bei Antidumpingmaßnahmen

Bevor Antidumpingmaßnahmen verhängt werden, gehen regelmäßig Untersuchungen voraus. Diese klären, inwieweit Einfuhren aus Drittstaaten zu niedrigen Preisen die Preise der EU-Industrie unterbieten und somit die EU-Industrie zwingen, die eigenen Verkaufspreise gleichartiger Produkte unter die Gewinngrenze zu senken und bedeutende Schädigungen hinzunehmen. Eine Untersuchung erfolgt häufig auf Grundlage von zollamtlicher Erfassung von Einfuhren sowie Stichproben der Wirtschaftsbeteiligten (ausführende Hersteller, EU-Hersteller, Importeure oder Nutzer).

Vorläufige Maßnahmen dauern maximal sechs Monate an. Sich unter Umständen daran anschließende endgültige Antidumpingmaßnahmen haben in der Regel eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Die Überführung der Waren, die vorläufigen Antidumpingzöllen unterliegen, in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig; bei Verhängung von Maßnahmen können interessierte Parteien Stellungnahmen an die Kommission übermitteln und Anhörungen beantragen.

Endgültige Maßnahmen

Für Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Republik Korea, Malaysia und der Russischen Föderation (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1309 der Kommission vom 2. Juli 2025, ABl. (EU) L 2025/1309 v. 03.07.2025) werden die bestehenden unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze in Höhe von zuletzt 23,8 - 75,0 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, aufrechterhalten. Die Verordnung trat am 04.07.2025 in Kraft.

Für Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1508 der Kommission vom 24. Juli 2025, ABl. (EU) L 2025/1508 v. 25.07.2025) werden die bestehenden unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze in Höhe von zuletzt 0 - 26,1 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, aufrechterhalten. Die Verordnung trat am 26.07.2025 in Kraft.

Für Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1501 der Kommission vom 25. Juli 2025, ABl. (EU) L 2025/1501 v. 28.07.2025) gilt künftig, dass das Unternehmen Moregood Hardware Technology (Nanjing) Co. Ltd. als verbundener ausführender Hersteller geführt wird und somit als mitarbeitendes, nicht in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen Antidumpingzollsätzen von 39,6 % unterliegt. Die Verordnung trat am 29.07.2025 in Kraft.

Aufgrund einer ordnungsgemäßen Umfirmierung von „Lianzhong Stainless Steel Corporation“ in „Angang Lianzhong Stainless Steel Corporation“ gelten die Antidumpingzölle auf Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan als unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz in Höhe von zuletzt 24,6 % fort (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1573 der Kommission vom 30. Juli 2025, ABl. (EU) L 2025/1573 v. 31.07.2025). Die Verordnung trat am 01.08.2025 in Kraft, ihr Inhalt gilt rückwirkend ab dem 11. Juli 2024.

Für Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1506 der Kommission vom 24. Juli 2025, ABl. (EU) L 2025/1506 v. 25.07.2025) werden endgültige unternehmensspezifische Ausgleichszölle in Höhe von 13,7 - 44,7 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, erhoben. Die Verordnung trat am 26.07.2025 in Kraft.

Zudem wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse geändert und berichtigt (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1581 der Kommission vom 29. Juli 2025, ABl. (EU) L 2025/1581 v. 29.07.2025). Kategorie 17 („Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl“) erfährt einige Änderungen, insbesondere wird die Kategorie als Kategorie mit erheblichem Einfuhrdruck eingestuft, zudem wird die Länderobergrenze von 15 % für den Anteil an der Gesamtmenge, den jedes einzelne Ausfuhrland bereitstellen kann, mit Wirkung vom 1. August 2025 aufgehoben. Außerdem werden länderspezifische Kontingente für das Vereinigte Königreich, die Türkei und Korea sowie das Restkontingent wieder eingeführt, um eine unverhältnismäßige Verdrängung traditioneller Lieferanten zu verhindern und bisherige Handelsströme aufrechtzuerhalten. Pro Ursprungsland wird eine Obergrenze von 40 % eingeführt, bestimmte Ursprungsländer erhalten mit Wirkung zum 1. August 2025 wieder Zugang zu zollfreien Mengen. Ferner wurden einige Fußnoten präzisiert. Die Verordnung trat am 30.07.2025 in Kraft, sie gilt seit dem 1. August 2025.

Endgültige Maßnahmen mit endgültiger Vereinnahmung vorläufiger Zölle

Zudem werden zusätzlich zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Lieferungen vorläufige Zölle rückwirkend endgültig vereinnahmt.

Auf Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1330 der Kommission vom 10. Juli, ABl. (EU) L 2025/1330 v. 11.07.2025) werden endgültig unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze in Höhe von 47,7 - 58,2 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, erhoben; Sicherheitsleistungen für vorläufige Antidumpingzölle (Durchführungsverordnung (EU) 2025/74 der Kommission vom 13. Januar 2025, ABl. (EU) L 2025/74 v. 14.01.2025) werden endgültig vereinnahmt. Die neue Verordnung trat am 12.07.2025 in Kraft.

Auf Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung in der Volksrepublik China (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1342 der Kommission vom 11. Juli 2025, ABl. (EU) L 2025/1342 v. 14.07.2025) werden endgültig unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze in Höhe von 21,3 - 36,1 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, erhoben; Sicherheitsleistungen für vorläufige Antidumpingzölle (Durchführungsverordnung (EU) 2025/78 der Kommission vom 13. Januar 2025, ABl. (EU) L 2025/78 v. 15.01.2025) werden endgültig vereinnahmt. Die neue Verordnung trat am 15.07.2025 in Kraft.

Auf Einfuhren von Epoxidharzen mit Ursprung in der Volksrepublik China, Taiwan und Thailand (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1505 der Kommission vom 25. Juli 2025, ABl. (EU) L 2025/1505 v. 28.07.2025) werden endgültig unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze in Höhe von 11,0 - 33,0 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, erhoben; Sicherheitsleistungen für vorläufige Antidumpingzölle (Durchführungsverordnung (EU) 2025/393 der Kommission vom 26. Februar 2025, ABl. (EU) L 2025/393 v. 27.02.2025) werden endgültig vereinnahmt. Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhr von Epoxidharzen mit Ursprung in der Republik Korea wurde hingegen eingestellt. Die neue Verordnung trat am 29.07.2025 in Kraft.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1042 der Kommission vom 27. Mai (ABl. (EU) L 2025/1042 v. 28.05.2025) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von verzinnten, flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China wurde berichtigt (ABl. (EU) L 2025/90604 v. 22.07.2025), hieraus ergeben sich geringfügige Reduzierungen von zwei unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätzen in Höhe von 24,6 % auf 24,5 % bzw. 46,8 % auf 46,7 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.

Vorläufige Maßnahmen

Auf Einfuhren von geschmolzenem Aluminiumoxid mit Ursprung in der Volksrepublik China (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1456 der Kommission vom 17. Juli 2025, ABl. (EU) L 2025/1456 v. 18.07.2025) werden vorläufige unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze in Höhe von 111,9 – 136,3 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, erhoben. Die Verordnung trat am 19.07.2025 in Kraft.

Vorbereitende Maßnahmen

Für folgende Lieferungen finden künftig zollamtliche Erfassungen der Einfuhren statt:

Alle drei Verordnungen traten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft, die zollamtlichen Erfassungen enden neun Monate nach Inkrafttreten der Verordnungen.

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1448 der Kommission vom 15. Juli 2025 (ABl. (EU) L 2025/1448 v. 16.07.2025) wird zudem eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung von durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1259 der Kommission getroffenen Antidumpingmaßnahmen eingeleitet. Die dort erfassten Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand unterliegen neun Monate ab Inkrafttreten der Verordnung am 17.07.2025 der zollamtlichen Erfassung.

Darüber hinaus wurde die Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von 1,4-Butandiol mit Ursprung in der Volksrepublik China, Saudi-Arabien und den Vereinigten Staaten von Amerika berichtigt (ABl. (EU) C 2025/90055 v. 18.07.2025), das Antragsdatum wurde vom 3. April 2025 auf den 24. April 2025 geändert.

Handelspolitische Maßnahmen im Umgang mit den USA

Darüber hinaus hat die Kommission im Juli neue Durchführungsverordnungen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika erlassen.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1446 der Kommission vom 14. Juli 2025 wurde stillschweigend durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1564 der Kommission vom 24. Juli 2025 aufgehoben.

In der Vergangenheit wurden vonseiten der EU seit 2018 handelspolitische Maßnahmen (insbesondere Wertzölle) für Einfuhren von Waren mit Ursprung in den USA verhängt, die eine Reaktion auf protektionistische Maßnahmen der USA darstellten (insbesondere gegenüber Einfuhren von Stahl- und Aluminiumerzeugnissen und Folgeerzeugnissen sowie eines breiten Spektrums von Landwirtschafts-, Fischerei und anderen Industrieerzeugnissen mit Ursprung in der EU in die USA).

Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1446 wurden mit Geltungsbeginn 15.07.2025 die Artikel 2 und 3 der Durchführungsverordnung 2025/778 bis zum 6. August 2025 ausgesetzt, zudem wurden bestimmte Wertzölle auf Einfuhren mit Ursprung in den USA bis zum 6. August 2025 ausgesetzt.

Mittels der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1564 vom 24. Juli 2025 wurden im Rahmen des Zollkonflikts jedoch zahlreiche Zölle wieder eingeführt: Mit Wirkung zum 7. August 2025 wurden auf Einfuhren von Waren in den Anhängen I – XIV zusätzliche Wertzölle in Höhe von 0 – 30 % verhängt. Zudem wurde die direkte oder indirekte Ausfuhr von in Anhang XIV aufgeführten Waren mit Ursprung in der Union in die USA mit Wirkung zum 7. August 2025 verboten, ausgenommen waren unter anderem Waren zur ausschließlichen Verwendung für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen und weitere Zwecke nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung bestimmte Waren.

Allerdings erzielten die Union und die USA am 27. Juli 2025 eine politische Einigung über ihre Handelsbeziehungen. Die bis dato zuletzt erlassene Durchführungsverordnung wurde daher bereits vor ihrem Inkrafttreten mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1727) der Kommission vom 5. August (ABl. (EU) L 2025/1727 v. 05.08.2025) in wesentlichen Teilen wieder aufgehoben; aufgehoben bleiben ferner die Durchführungsverordnungen (EU) 2018/724, (EU) 2018/886, (EU) 2020/502 und (EU) 2025/778, die ursprünglich Reaktionsmaßnahmen der EU begründeten.

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