Neue Antidumpingmaßnahmen und handelspolitische Maßnahmen für Einfuhren in die EU erlassen
Die Europäische Kommission hat im Laufe des Augusts einige Rechtsakte zu handelspolitischen Maßnahmen erlassen. Im Wesentlichen werden Einfuhren in das Zollgebiet der Union mit Antidumpingzöllen versehen.
Verfahren bei Antidumpingmaßnahmen
Bevor Antidumpingmaßnahmen verhängt werden, gehen regelmäßig Untersuchungen voraus. Diese klären, inwieweit Einfuhren aus Drittstaaten zu niedrigen Preisen die Preise der EU-Industrie unterbieten und somit die EU-Industrie zwingen, die eigenen Verkaufspreise gleichartiger Produkte unter die Gewinngrenze zu senken und bedeutende Schädigungen hinzunehmen. Eine Untersuchung erfolgt häufig auf Grundlage von zollamtlicher Erfassung von Einfuhren sowie Stichproben der Wirtschaftsbeteiligten (ausführende Hersteller, EU-Hersteller, Importeure oder Nutzer).
Vorläufige Maßnahmen dauern maximal sechs Monate an. Sich unter Umständen daran anschließende endgültige Antidumpingmaßnahmen haben in der Regel eine Geltungsdauer von fünf Jahren.
Die Überlassung der Waren, die vorläufigen Antidumpingzöllen unterliegen, in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig, die im Falle endgültiger Maßnahmen vereinnahmt wird.
Bei Verhängung von vorläufigen Maßnahmen können interessierte Parteien Stellungnahmen an die Kommission übermitteln und Anhörungen beantragen. Hierbei gilt es, schnell zu sein: Stellungnahmen sind in der Regel binnen 15 Kalendertagen, Anhörungen bei der Kommission oder der Anhörungsbeauftragten für Handelssachen binnen fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung (ggf. schriftlich) zu beantragen. Maßgeblich sind die Vorgaben der Verordnung im Einzelfall. Weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Europäischen Kommission.
Endgültige Maßnahmen
Auf Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1720 der Kommission vom 6. August 2025, ABl. (EU) L 2025/1720 v. 07.08.2025) wird im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von 14,2 % - 35,6 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt. Der in Art. 1 Abs. 2 genannte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China wird zu einem Satz von 35,6 % auf aus Thailand versandte Einfuhren derselben Art bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen ausgeweitet, unabhängig davon, ob sie als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet werden oder nicht. Die Verordnung trat am 08.08.2025 in Kraft.
Auf Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1748 der Kommission vom 18. August 2025, ABl. (EU) L 2025/1748 v. 19.08.2025) wird nach einer Auslaufüberprüfung ein endgültiger Ausgleichszoll in Höhe von 0 % - 13,8 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, erhoben. Die Verordnung trat am 20.08.2025 in Kraft.
Auf Einfuhren von Dekorpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1717 der Kommission vom 5. August 2025, ABl. (EU) L 2025/1717 v. 06.08.2025) werden endgültig unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze in Höhe von 26,4 % - 26,9 % erhoben; Sicherheitsleistungen für vorläufige Antidumpingzölle werden endgültig vereinnahmt. Das Dekorpapier wird insbesondere als Beschichtung bei der Herstellung von Mobiliar sowie in der Architektur- und Baubranche verwendet. Die Verordnung trat am 07.08.2025 in Kraft.
Über das Vorgehen gegen gedumpte Einfuhren von Dekorpapier ist zudem ein Beitrag der Generaldirektion für Handel und wirtschaftliche Sicherheit veröffentlicht worden.
Vorläufige Maßnahmen
Auf Einfuhren von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1711 der Kommission vom 4. August 2025, ABl. (EU) L 2025/1711 v. 05.08.2025) wird ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe von 63,2 % - 118 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt. Die Verordnung trat am 06.08.2025 in Kraft.
Auf Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in der Volksrepublik China (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1723 der Kommission vom 6. August 2025, ABl. (EU) L 2025/1723 v. 07.08.2025) wird ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe von 37,5 % - 54,3 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt. Die Verordnung trat am 08.08.2025 in Kraft.
Auf Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1724 der Kommission vom 8. August 2025, ABl. (EU) L 2025/1724 v. 11.08.2025) wird ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe von 4,6 % - 83,9 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt. Die Verordnung trat am 12.08.2025 in Kraft.
Auf Einfuhren von Kerzen (Lichtern) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1732 der Kommission vom 13. August 2025, ABl. (EU) L 2025/1732 v. 14.08.2025) wird ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe von 10,6 % - 70,9 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt. Die Verordnung trat am 15.08.2025 in Kraft.
Auf Einfuhren von Valin mit Ursprung in der Volksrepublik China (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1737 der Kommission vom 13. August 2025, ABl. (EU) L 2025/1737 v. 14.08.2025) wird ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe von 32,2 % - 53,9 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt. Die Verordnung trat am 15.08.2025 in Kraft, sie wurde durch (ABl. (EU) L 2025/90655 v. 18.08.2025) berichtigt.
Auf Einfuhren von Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harzen mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1739 der Kommission vom 14. August 2025, ABl. (EU) L 2025/1739 v. 18.08.2025) wird ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe von 3,7 % - 21,7 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt. Die Verordnung trat am 19.08.2025 in Kraft.
Vorbereitende Maßnahmen
Bestimmte Einfuhren von 1,4-Butandiol mit Ursprung in der Volksrepublik China, Saudi-Arabien und den Vereinigten Staaten von Amerika (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1718 der Kommission vom 5. August 2025, ABl. (EU) L 2025/1718 v. 06.08.2025) werden zollamtlich erfasst. Die Verordnung trat am 07.08.2025 in Kraft.
Darüber hinaus wurden im Amtsblatt zwei Bekanntmachungen über die Einleitung von Antidumpingverfahren veröffentlicht. Sie betreffen Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und Mexiko (ABl. (EU) C/2025/4539 v. 13.08.2025) sowie Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. (EU) C/2025/4850 v. 29.08.2025).
Weitere Berichtigungen und sonstige Veröffentlichungen
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1288 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Cholinchlorid mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. (EU) L 2025/90623 v. 01.08.2025) wurde berichtigt, vom vorläufigen Antidumpingzoll erfasst ist nunmehr der KN-Code „ex 2106“.
Ebenfalls berichtigt wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1538 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren neuer Luftreifen aus Kautschuk für Personenkraftwagen, Omnibusse und Nutzfahrzeuge mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. (EU) L 2025/90638 v. 19.08.2025): Die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware erstreckt sich anstelle von Waren der KN Codes 4011 10 11 nunmehr auf Waren des KN-Codes 4011 10 00.
Schließlich sind unter anderem durch den Europäischen Ausschuss der Regionen zwei Stellungnahmen zur Ausrichtung der Handelspolitik der Europäischen Union veröffentlicht worden.
Unter dem Titel „Eine Vision für Landwirtschaft“ (ABl. (EU) C/2025/4411 v. 29.08.2025) ruft der Ausschuss die Europäische Kommission auf, die asymmetrischen Auswirkungen der neuen Zölle zu bewerten, einen Entschädigungsplan für betroffene landwirtschaftliche Erzeuger zu erstellen und Gegenreaktionen maßvoll vorzunehmen, um Auswirkungen auf europäische Landwirte und amerikanische Verbraucher zu minimieren. Landwirtschaft dürfe nicht zu einem politischen Druckmittel werden, damit Stabilität und Zugang zu Märkten gewährleistet werden können.
Unter dem Titel „Deal für eine saubere Industrie“ (ABl. (EU) C/2025/4412 v. 29.08.2025) empfiehlt der Ausschuss der Regionen, mithilfe der Global Gateway-Strategie internationale Zusammenarbeit zu vertiefen und auf einen fairen Wettbewerb mit externen Partnern hinzuwirken, auch im Hinblick auf Zölle. Betont wird zudem, dass der europäische Markt vor Maßnahmen unlauteren Wettbewerbs zu schützen sei.
Quellen:
Einführung in handelspolitische Maßnahmen der Europäischen Kommission
Beschluss (EU) 2019/339 des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 21. Februar 2019 über die Funktion und das Mandat des Anhörungsbeauftragten bei bestimmten Handelsverfahren





