Übergangsbestimmungen für das Zollwarenmanifest als Statusnachweis über den 15.8.2025 hinaus verlängert

Die Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission sieht eine Verlängerung der Anwendung der Übergangsbestimmungen für das Manifest von Zollwaren als Statusnachweis vor. 
Die Verlängerung der Übergangsbestimmungen soll der vollständigen Integration des Zollwarenmanifests in die nationale Single Window-Umgebung der Mitgliedstaaten dienen.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2879 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im UZK vorgesehenen elektronischen Systeme sieht im Anhang, II. Nr. 8 vor, dass durch das Projekt des Nachweises des Unionsstatus von Waren (Proof of Union Status [PoUS]) ein neues, transeuropäisches Informationssystem eingeführt wird. Das IT-System dient dazu, elektronische Dokumente zum Nachweis des Unionsstatus (T2L/F und Warenmanifeste gem. Art. 206 UZK-IA [ausgestellt von einem Aussteller, der über keine Bewilligung verfügt]) zu speichern, zu verwalten und abzurufen. Die Einführung des Warenmanifests soll mit dem Single Window für den europäischen Seeverkehr verknüpft werden. 

Der Durchführungsbeschluss sah den 15.8.2025 als Ende des Zeitfensters für die Inbetriebnahme des elektronischen Systems vor, d.h. als Ende der Übergangsfrist. Die Single-Window-Verordnung für den Seeverkehr (EMSWe-Verordnung) beruht auf dem bestehenden Netz nationaler Single-Windows für den Seeverkehr. Sie beschreibt ein Umfeld, in dem Schiffe Informationen melden können, während sie den Hafen anlaufen. Das Zollwarenmanifest stellt eine der Meldepflichten dar und wird den Zollbehörden als Nachweis für den Unionsstatus der Waren vorgelegt.
Nationale Single-Window-Systeme werden schrittweise eingeführt und legen ein Bereitstellungsfenster von 18 Monaten fest. Die Verbindung zwischen den nationalen Systemen und einer automatischen Validierung des zollrechtlichen Status von Waren, die auf Schiffen befördert werden, die die Hoheitsgewässer der EU vor der Rückkehr in den EU-Hafen verlassen haben, sollte von den nationalen See- und Zollbehörden am 15. August umgesetzt werden, dies erfolgte nicht flächendeckend. Wirtschaftsbeteiligte, die am Güterseeverkehr beteiligt sind, sind aufgefordert, diesbezüglich und hinsichtlich etwaiger nationaler Übergangslösungen ihre nationalen Zollbehörden zu konsultieren.

Die Ausstellung der Warenmanifeste nach Art. 206 UZK-IA ist in Deutschland seit dem 15. August 2025 über das System PoUS möglich. Für den Zugriff auf die Anwendung PoUS-STP (Proof of Union Status – Specific Trader Portal) ist eine Registrierung im „EU-Trader-Portal und CBAM-Portal“ notwendig. Auf die Dienstleistung „EU-Trader-Portal und CBAM-Portal“ kann über das Zoll-Portal zugegriffen werden. Die Anwendung PoUS-STP steht im EU-TP (EU-Trader Portal) zur Verfügung.

Der Nachweis des Unionscharakters erfolgt perspektivisch über das System PoUS. Warenmanifeste müssen nicht im System PoUS abgebildet werden, sofern sie von zugelassenen Ausstellern ausgegeben wurden.


Quelle:

Verlängerung der Übergangsbestimmungen für das Zollwarenmanifest als Statusnachweis über den 15.8.2025 hinaus

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2879 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme, ABl. (EU) L 2023/2879 v. 22.12.2023

Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU, ABl. (EU) L 198 vom 25.7.2019

Mitteilung der Kommission über die Aktualisierung 2024 des mehrjährigen Durchführungsplans für das europäische Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr (C/2024/6300), ABl. (EU) C vom 22.10.2024

Zoll-online: Nachweis des Unionsstatus von Waren

 

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