Rückwirkende Anerkennung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

Seit dem 23. Mai 2025 akzeptieren die ukrainischen Zollbehörden nachträglich bestimmte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1.

Infolge des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 2/2024 gilt seit dem 23. Mai 2025 zwischen der EU und der Ukraine der Status „CR“. Zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 22. Mai 2025 galt ausschließlich das revidierte Regionale Übereinkommen (R).

Die Europäische Kommission stellte fest, dass für Einfuhren in die Ukraine zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 22. Mai 2025 Besonderheiten bestanden. 

Soweit in der Ukraine bis 22. Mai 2025 Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 abgelehnt wurden, können diese im Rahmen eines Erstattungsantrags in der Ukraine erneut vorgelegt werden. 

Die nachträgliche Anerkennung betrifft

  • vor dem 1. Januar 2025 nach den alternativ anwendbaren Übergangsregeln ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mit dem Vermerk "Transitional Rules" in Feld 7, sofern sie zum Zeitpunkt der Einfuhr gültig waren;
  • vor dem 22. Mai 2025 nach dem ursprünglichen (alten) Regionalen Übereinkommen (C) ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1;
  • zwischen dem 1. Januar 2025 und 22. Mai 2025 unter Anwendung der Durchlässigkeit ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nach dem revidierten Regionalen Übereinkommen (R).

Zudem können für Ausfuhren in die Ukraine zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 22. Mai 2025 Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nach dem revidierten Regionalen Übereinkommen (R) unter Anwendung der Durchlässigkeit nachträglich ausgestellt werden.

Quelle:

Zoll online - Warenursprung und Präferenzen - Regionales Übereinkommen

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