Neue Leitlinien zur EUDR veröffentlicht, aber EUDR möglicherweise bald erneut verschoben

Am 12. August 2025 wurden die neuen Leitlinien der Europäischen Kommission zur Entwaldungsverordnung im Amtsblatt der Union (ABl. (EU) C/2025/4524 v. 12.8.2025) veröffentlicht. Die Version greift den Entwurf der Kommissionsmitteilung C(2025) 2485 vom 15. April 2025 auf und ersetzt die Leitlinien vom 13. November 2024 (ABl. (EU) C/2024/6789). Die neu veröffentlichten Leitlinien sind mit dem Entwurf von April im Kern identisch; einige Änderungen ergeben sich gegenüber der Fassung des letzten Jahres.

Erneutes Hinausschieben der zeitlichen Anwendbarkeit der EUDR möglich

Gleichwohl wurde am 23. September 2025 ein Schreiben der Kommissarin für Umwelt, Wasserresilienz und wettbewerbsfähige Kreislaufwirtschaft der Europäischen Union, Jessika Roswall, an Antonio Decaro, den Vorsitzenden des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit im Europäischen Parlament, öffentlich. Aus diesem geht der Vorschlag hervor, die zeitliche Anwendbarkeit der EUDR erneut um ein Jahr hinauszuschieben. Nicht-KMU müssten sich demnach erst ab dem 30. Dezember 2026 an die Vorgaben halten, für KMU würde die zeitliche Anwendbarkeit ab dem 30. Juni 2027 greifen.

Begründet wird diese Erwägung damit, dass die IT-Struktur der erwarteten Zahl der Zugriffe auf das System zum Austausch der Sorgfaltserklärungen nicht gewachsen ist. Die prognostizierte hohe Zahl der Zugriffe wird insbesondere durch von Unternehmen gewählte Arten des Informationsaustauschs innerhalb der Lieferkette sowie durch große Zahlen kleiner Sendungen begründet. Die drohenden Verzögerungen gefährdeten die ordnungsgemäße Abwicklung und Durchführung der Vorgaben der EUDR. Die Europäische Kommission ersucht daher das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union um Verhandlungen zur Klärung, wie mit den bevorstehenden Schwierigkeiten umzugehen ist. Ein Hinausschieben erfordert das Verabschieden einer Änderungsverordnung durch das Parlament und den Rat der Europäischen Union.

Einordnung der Leitlinien

Die Leitfäden der Kommission stellen keinen Gesetzgebungsakt, sondern eine Mitteilung dar. Die Kommission übernimmt keine Haftung für Verluste oder Schäden, die durch in den Leitlinien enthaltene Fehler oder Aussagen verursacht wurden.

Die zweite Auflage des Leitfadens konkretisiert den Geltungsbeginn der einzelnen Maßnahmen und präzisiert Vorschriften für Marktteilnehmer und Händler, um die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und die Rückverfolgbarkeit zu erleichtern und effizienter zu gestalten.
Im Vergleich zur Version vom November kommt die aktualisierte Fassung an einzelnen Stellen mit weniger Beispielen aus und ist vereinzelt abstrakter formuliert; einzelne Passagen wurden gestrichen.

Wesentliche Änderungen im Überblick

Im Rahmen der Definition des Begriffs „Marktteilnehmer“ erfolgen nunmehr Erläuterungen (auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtsache C-370/23 vom 21. November 2024) dazu, wie bei inländischer Herstellung und Inverkehrbringens von Erzeugnissen und zugehörigen Vertragsgestaltungen die Herstellereigenschaft zu beurteilen ist. Klargestellt wird auch, dass Dienstleister, die lediglich logistisch oder technisch unterstützen und keine Eigentums- oder eigentumsähnliche Rechte an den Waren haben, insoweit weder Marktteilnehmer noch Händler im Sinne der EUDR sind.

Konkretisiert werden zudem die zeitlichen Anwendungsbereiche für einzelne Erzeugnisse, auch in Abhängigkeit der Stellung eines Wirtschaftsbeteiligten als KMU oder Nicht-KMU.

Weiter werden die Ausführungen zum Sammeln der Informationen nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. g und h (auch im Zusammenhang mit den vereinfachten Sorgfaltspflichten nach Art. 13) konkretisiert.

Es wird dargestellt, dass freiwillige Eigenerklärungen von Erzeugern relevanter Rohstoffe, dass die Produktion im Einklang mit geltenden Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erfolgt, als zusätzliche Unterlagen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Legalität nützlich sein können.

Relevant sind zudem die Konkretisierungen zum Umgang mit Behältnissen und Verpackungen im Sinne der Allgemeinen Vorschriften 5a und 5b: „Behältnisse mit „wesentlichem Charakter“ erhalten einen eigenen HS-Code und werden unabhängig von der Ware eingereiht, die sie enthalten, und fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung, während Behältnissen, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware gestaltet oder hergerichtet sind, der HS-Code des in ihnen enthaltenen Erzeugnisses zugewiesen wird, wenn diese Behältnisse zum dauernden Gebrauch geeignet sind, mit den Waren, für die sie bestimmt sind, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden; solche Behältnisse fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (Allgemeine Vorschrift 5a). Gewöhnliche Verpackungen wie Verpackungsmaterialien und Verpackungsbehälter werden wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind, was bedeutet, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen (Allgemeine Vorschrift 5b). Papier oder andere Umhüllungsmaterialien sollten als integraler Bestandteil eines Erzeugnisses betrachtet werden, wenn sie dazu dienen, das Erzeugnis zu schützen oder zu befördern.“

An einigen Stellen wird klargestellt, dass bei zusammengesetzten Erzeugnissen eine sorgfältige Analyse der eigenen Produkte erforderlich ist: Sorgfaltspflichten können auch bei Nicht-Anwendbarkeit der EUDR für einzelne Bestandteile der Erzeugnisse noch immer für wiederum andere Bestandteile desselben Erzeugnisses bestehen.

Im Übrigen erfolgten insbesondere weitergehende Darstellungen bei den Szenarien im Anhang I der Leitlinien sowie sprachliche Präzisierungen.

Ausblick

Die mit Blick auf die Anwendbarkeit der EUDR befürchtete Zeitnot könnte sich im Laufe der nächsten Wochen erheblich verringern. Geltender Rechtsstand ist jedoch, dass die EUDR in wesentlichen Teilen für Nicht-KMU ab dem 30. Dezember 2025 und für KMU ab dem 30. Juni 2026 anwendbar wird. Auch wenn eine Verschiebung für wahrscheinlich gehalten wird, ist sie noch nicht rechtssicher, es bedarf einer Änderungsverordnung des Parlaments und des Rats der Europäischen Union.

Entscheidend bleibt daher noch immer, die eigene Betroffenheit zu analysieren, unternehmensinterne Zuständigkeiten und Kapazitäten zu klären und Daten zu sammeln. Eine saubere Tarifierung eigener Produkte ist notwendige Voraussetzung zur erfolgreichen Handhabung der Sorgfaltspflichten.

Quellen:

Nachrichtenportal Euractiv: Schreiben der Kommissarin Jessika Roswall an den Vorsitzenden des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit des Europäischen Parlaments, Antonio Decaro

Deutsche Industrie- und Handelskammer: Verschiebung der Entwaldungsverordnung „richtig und überfällig“

Aktueller Leitfaden, Stand August 2025: Mitteilung C/2025/4524 der Kommission zur EUDR vom 12.8.2025, ABl. (EU) C/2025/4524

Entwurf des aktuellen Leitfadens, Stand April 2025: Entwurf der Kommissionsmitteilung C(2025) 2485 vom 15. April 2025

Alter Leitfaden, Stand November 2024: Mitteilung C/2024/6789 der Kommission vom 13.11.2024, ABl. (EU) C/2024/6789

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