BFH-Urteil zur rückwirkenden Korrektur von Antidumpingverordnungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. Februar 2024 (VII R 2/2023, VII R 15/16) eine wichtige Entscheidung zu Antidumpingzöllen, in dem Fall im Zusammenhang mit Einfuhren von Schuhen mit Oberleder aus der Volksrepublik China und der Sozialistischen Republik Vietnam, getroffen. Das Urteil betrifft den langjährigen Streit um Einfuhrzölle, die zum Schutz der EU-Märkte vor gedumpten Waren erhoben wurden.
Der Fall:
Der Bundesfinanzhof hatte über die Rechtmäßigkeit von Antidumpingzöllen zu entscheiden, die auf die Einfuhr von Schuhen aus China und Vietnam erhoben wurden. Die Europäische Kommission hatte diese Schutzmaßnahme wegen Preisunterbietung und unlauterer Handelspraktiken zum Schutz der europäischen Hersteller verhängt.
In diesem Fall stehen sich einerseits die Befugnis der EU-Institutionen zur Wiederaufnahme eines Verfahrens, an dessen Ende die Einführung von Antidumpingzöllen stehen kann, die an die Stelle der für nichtig erklärten Zölle treten, und andererseits das Recht des Einzelnen auf die Stabilität der bestehenden Verhältnisse und den wirksamen Schutz seiner Rechtsstellung gegenüber. Mit anderen Worten: Die rückwirkende Korrektur von Antidumpingverordnungen steht im Mittelpunkt dieses Falles. Folglich wurde eine Reihe von Klagen und Gegenklagen bei den Gerichten eingereicht.
Es sei darauf hingewiesen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 4. Februar 2016 - C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, die Verordnung 1472/2006 und die Durchführungsverordnung 1294/2009 für ungültig erklärt hat, da sie gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung verstießen, weil der Rat und die Kommission nicht über die MWB- und IB-Anträge der chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller entschieden hätten, die nicht in die gemäß Art. 17 der Grundverordnung gebildete Stichprobe einbezogen worden seien. Dies führte u. a. dazu, dass einige Einführer die Erstattung der von ihnen entrichteten Antidumpingzölle beantragten.
Der Kern des Urteils und die wichtigsten Gründe für die Entscheidung
In dem Urteil wird festgestellt, dass das HZA bei der Berechnung des Antidumpingzolls zu Recht den allgemeinen Antidumpingzollsatz von 16,5 % für aus China eingeführte Schuhe und 10 % für aus Vietnam eingeführte Schuhe zugrunde gelegt hat. Außerdem gebe es eine Rechtsgrundlage für die Einführung des streitigen Antidumpingzolls. Die Rechtsgrundlage für die buchmäßige Erfassung bzw. Entrichtung des Antidumpingzolls ist durch den Einspruch des EuGH gegen die Verordnung 1472/2006 und die Durchführungsverordnung 1294/2009 und die anschließende Wiederaufnahme des Antidumpingverfahrens durch die Kommission nicht weggefallen.
Außerdem wurden die vom EuGH angefochtenen Verordnungen nicht in ihrer Gesamtheit für ungültig erklärt, sondern nur insoweit, als Rat und Kommission gegen die Bestimmungen der Grundverordnung verstoßen hatten. Die Wiedereinführung von Antidumpingzöllen verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes oder das Rückwirkungsverbot. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Senatsurteil vom 13.12.2022 - VII R 13/20 (BFHE 279, 374, Rz. 38 ff.) verwiesen (vgl. auch EuGH-Urteil vom 11.01.2024 - C-517/22 P, EU:C:2024:9, Rz. 62).
Das HZA war nicht verpflichtet, nach Erlass der DVO 2016/1395, der DVO 2016/1647 und der DVO 2016/1731 den Antidumpingzoll durch Erlass eines neuen Einfuhrabgabenbescheids gegenüber der Klägerin neu festzusetzen. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einfuhrabgabenbescheide unwirksam im Sinne des § 125 der Abgabenordnung (AO) seien. Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass eine weitere Mitteilung des für die Einfuhren der Klägerin geltenden Antidumpingzolls erforderlich war. Zudem ist das Entstehen der Zollschuld unabhängig von der Mitteilung ihrer Höhe; die Mitteilung hat keinen Einfluss auf das Bestehen der Zollschuld. Daher bleibt der Betrag der Einfuhrabgaben rechtlich geschuldet im Sinne des Art. 236 Abs. 1 ZK, auch wenn er dem Zollschuldner nicht gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt wurde (vgl. EuGH-Urteil vom 20.10.2005 - C-247/04, EU:C:2005:628, Rn. 26 f.).
Auch die teilweise Ungültigerklärung der Verordnung 1472/2006 und der Durchführungsverordnung 1294/2009 führte nicht zu einer Verpflichtung der nationalen Zollbehörden, den Antidumpingzoll vorübergehend zu erstatten und erneut zu erheben. Das EuGH-Urteil vom 04.02.2016 - C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74 hat eine solche Verpflichtung nicht auferlegt. Vielmehr ergab sich aus dieser Entscheidung lediglich die Verpflichtung der Kommission, die zu Unrecht nicht berücksichtigten, MWB- und IB-Anträge nachträglich zu überprüfen und das Antidumpingverfahren an dem Punkt wieder aufzunehmen, an dem der Fehler auftrat.
Insgesamt stärkt das Urteil die Position der EU bei der Anwendung von Antidumpingmaßnahmen gegen Drittländer und stellt klar, dass diese Zölle rechtmäßig und durchsetzbar sind, wenn sie auf soliden Untersuchungen und Rechtsgrundlagen beruhen.
Bedeutung für Importeure
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Importeure von Waren aus Nicht-EU-Ländern wie China und Vietnam die Antidumpingvorschriften genau prüfen. Unternehmen, die mit betroffenen Produkten handeln, sollten sich über mögliche künftige Zollsatzanpassungen im Klaren sein und die Entwicklungen der europäischen Handelspolitik genau verfolgen.
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