EU-Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 2021/821): Aktualisierung der Anhänge
Nach der Novellierung der Dual-Use-Kontrollen in der Europäischen Union durch Inkrafttreten der VO (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) am 9. September 2021, wurde der Inhalt der Güteranhänge der EU-Dual-Use-VO durch Delegierte Verordnungen üblicherweise jährlich aktualisiert. Nun wurde der Inhalt einer Delegierten Verordnung vom 5. September 2024 veröffentlicht, mit dem die Inhalte der Anhänge der EU-Dual-Use-VO wiederum aktualisiert werden sollen.
Hintergrund
Im Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung sind Güter mit doppeltem Verwendungszweck gelistet, die in der Union bei ihrer Ausfuhr aus der Europäischen Union, der Durchfuhr durch die Union und der Lieferung an einen Drittstaat Kontrollen unterliegen. Diese Liste von Gütern wird regelmäßig aktualisiert, um die Einhaltung internationaler Sicherheitsverpflichtungen durch die Union sicherzustellen.
Die derzeitige gemeinsame Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Anhang I der EU-Dual-Use-VO wurde zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2616 der Kommission unter Berücksichtigung der im Jahre 2022 angenommenen Änderungen durch die internationalen Exportkontrollregime aktualisiert. Die angenommenen Änderungen aus dem Jahr 2023 haben nun eine weitere Änderung des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung erfordert.
Änderungen
Im Anhang I der EU-Dual-Use-VO wurden nunmehr im Bereich Begriffsbestimmungen die Begriffe Ladungsverstärkung und Hochleistungsdieselmotoren aufgenommen, welche aus den Technischen Anmerkungen der Positionen 6A002a2, 6A002a3 und 9E003g des Anhang I hergeleitet wurden. Der Begriff Isolierung wurde hingegen unter Berücksichtigung der hinzugefügten Anmerkungen in 9A108a und 9C108 gestrichen. Neben Parameteränderungen und Textänderungen wurden in der Kategorie 0 des Anhang I EU-Dual-Use-VO neue Unternummern für Austauschanlagen (0B004a3 – a5) sowie für den Austausch von Wasserstoffisotopen (0B004b10) geschaffen. Die Unternummer 0B004b6 in Bezug auf Infrarot-Absorptionsanalysegeräte wurde hingegen gestrichen. In der Kategorie 1 des Anhang I der EU-Dual-Use-VO wurden neben neu hinzugefügten Technischen Anmerkungen und weiteren Textänderungen, insbesondere neue Unternummern für Iodpentafluorid, Dpropylamin und Neosaxitoxin aufgenommen (1C011e, 1C350.90, 1C351d24). In Kategorie 3 wurden unter anderen Änderungen, die Unternummern 3A002e2 und 3A001c3 gestrichen. In Kategorie 5, 6, 7 und 8 gab es ebenfalls redaktionelle Änderungen und Textänderungen. Hervorzuheben sind insbesondere die neuen (technischen) Anmerkung für die Unternummern 6C005b, 6C005b, 7A003b, 7A105b und 7A105b.
Kategorie 9 enthält ebenfalls zahlreiche Textänderungen, die vor allem die dortigen (technischen) Anmerkungen betreffen.
Ausblick
Eine unverbindliche Übersicht aller Änderungen ist auf der Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abrufbar. Sofern der Europäische Rat und das Europäische Parlament binnen eines Zeitraums von zwei Monaten keinen Einspruch gegen die Delegierte Verordnung erheben, wird die Europäische Kommission die Delegierte Verordnung auch förmlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen, woraufhin diese am Folgetag der Veröffentlichung in Kraft treten wird. Voraussichtlich wird die geplante Delegierte Verordnung vom 5. September 2024 daher Anfang Dezember 2024 in Kraft treten.
Ausführer sollten das absehbare Inkrafttreten der Delegierten Verordnung zum Anlass nehmen, eigenständig zu prüfen, ob sich durch die Änderungen Folgen für die Erfassung von Gütern aus ihrem Produktportfolio und somit auch entsprechende Genehmigungspflichten ergeben.
Quellen:



