Neue Antidumpingmaßnahmen und handelspolitische Maßnahmen für Einfuhren in die EU erlassen
Die Europäische Kommission hat im Laufe des Oktobers einige Rechtsakte zu handelspolitischen Maßnahmen erlassen. Im Wesentlichen werden Einfuhren in das Zollgebiet der Union mit Antidumpingzöllen versehen.
Verfahren bei Antidumpingmaßnahmen
Bevor Antidumpingmaßnahmen verhängt werden, gehen regelmäßig Untersuchungen voraus. Diese klären, inwieweit Einfuhren aus Drittstaaten zu niedrigen Preisen die Preise der EU-Industrie unterbieten und somit die EU-Industrie zwingen, die eigenen Verkaufspreise gleichartiger Produkte unter die Gewinngrenze zu senken und bedeutende Schädigungen hinzunehmen. Eine Untersuchung erfolgt häufig auf Grundlage der zollamtlichen Erfassung von Einfuhren sowie Stichproben der Wirtschaftsbeteiligten (ausführende Hersteller, EU-Hersteller, Importeure oder Nutzer).
Vorläufige Maßnahmen dauern maximal sechs Monate an. Sich unter Umständen daran anschließende endgültige Antidumpingmaßnahmen haben in der Regel eine Geltungsdauer von fünf Jahren.
Die Überlassung der Waren, die vorläufigen Antidumpingzöllen unterliegen, in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig, die im Falle endgültiger Maßnahmen vereinnahmt wird.
Bei Verhängung von vorläufigen Maßnahmen können interessierte Parteien Stellungnahmen an die Kommission übermitteln und Anhörungen beantragen. Hierbei gilt es, schnell zu sein: Stellungnahmen sind in der Regel binnen 15 Kalendertagen, Anhörungen bei der Kommission oder der Anhörungsbeauftragten für Handelssachen binnen fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung (ggf. schriftlich) zu beantragen. Maßgeblich sind die Vorgaben der Verordnung im Einzelfall. Weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Europäischen Kommission.
Endgültige Maßnahmen
Mittels der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1985 der Kommission vom 2. Oktober 2025 (ABl. (EU) L 2025/1985 v. 03.10.2025) zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1135 werden für Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien bestehende Antidumpingzollsätze angepasst und die Auflistung von Unternehmen verändert. Die Verordnung trat am 04.10.2025 in Kraft und gilt rückwirkend ab dem 12. Juni 2025. Entsprechende Erstattungen oder Erlassungen können nach den geltenden Zollvorschriften bei den nationalen Behörden beantragt werden.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1981 der Kommission vom 7. Oktober 2025 (ABl. (EU) L 2025/1891 v. 08.10.2025) führte die Kommission endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Der Zollsatz ist zum Teil unternehmensspezifisch, die Zollsätze variieren von 13,1 – 36,1 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt. Die Verordnung trat am 09.10.2025 in Kraft.
Mit Blick auf Waren aus Keramik wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2148 der Kommission vom 23. Oktober 2025 (ABl. (EU) L 2025/2148 v. 24.10.2025) die Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei berichtigt. Es wurde ein Unternehmenseintrag hinsichtlich der Bezeichnung geändert. Die Verordnung trat am 25. Oktober 2025 in Kraft und gilt rückwirkend ab dem 11. Februar 2023.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2081 der Kommission vom 17. Oktober 2025 (ABl. (EU) L 2025/2081 v. 20.10.2025) führte die Kommission unter Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmten Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Der Zollsatz beläuft sich der Höhe nach auf 62,5 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt. Die Maßnahme trat am 21.10.2025 in Kraft.
Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2118 der Kommission vom 21. Oktober 2025 (ABl. (EU) L 2025/2118 v. 22.10.2025) wird für Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei im Anschluss an das EuGH-Urteil in der Sache T-122/23 ein endgültiger Ausgleichszoll wiedereingeführt. Die Zollsätze belaufen sich (teils unternehmensspezifisch) auf 2,8 – 4,4 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt. Die Verordnung trat am 23.10.2025 in Kraft.
Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2146 der Kommission vom 22. Oktober 2025 (ABl. (EU) L 2025/2146 v. 23.10.2025) setzte die Kommission endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandte Einfuhren von Fahrrädern fest. Es werden insbes. Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder, aber ausgenommen Einräder) ohne Motor erfasst. Es ist unerheblich, ob die Ware als Ursprungserzeugnis aus diesen Ländern angemeldet ist oder nicht. Einzelne Unternehmen werden ausgenommen.
Die Antidumpingzollsätze betragen für Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China (zum Teil unternehmensspezifisch) 0 – 48,5 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.
Die Ausweitung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates wird aufrechterhalten. Die Verordnung trat am 24.10.2025 in Kraft.
Mittels der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2153 der Kommission vom 22. Oktober 2025 (ABl. (EU) L 2025/2153 v. 23.10.2025) führte die Kommission unter Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Schrauben ohne Kopf mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Erfasst werden auch Bolzen, dazugehörende Muttern und Unterlegscheiben, aus Eisen oder aus anderem als nichtrostendem Stahl, unabhängig von ihrer Zugfestigkeit, ausgenommen Schwellenschrauben und andere Holzschrauben, Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben, gewindeformende Schrauben sowie Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen. Der Zollsatz beläuft sich der Höhe nach (teils unternehmensspezifisch) auf 54,7 – 72,3% auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt. Die Maßnahme trat am 24.10.2025 in Kraft.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2149 der Kommission vom 24. Oktober 2025 (ABl. (EU) L 2025/2149 v. 27.10.2025) wurde die bestehende Durchführungsverordnung (EU) 2021/1976 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Monoethylenglykol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Saudi-Arabien geändert: Die Zollsätze gelten infolge Namensänderung nicht mehr für Equistar Chemicals, LP sondern für INEOS Americas LLC. Der TARIC-Zusatzcode C682 bleibt identisch. Die Verordnung trat am 28.10.2025 in Kraft.
Außerdem wurde mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/2147 der Kommission vom 23. Oktober 2025 (ABl. (EU) L 2025/2147 v. 24.10.2025) zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/493 das Unternehmen Hebei Lingbiao Technology Development Co., Ltd in die Liste der chinesischen mitarbeitenden Hersteller in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/493 hinzugefügt. Die Verordnung trat am 25.10.2025 in Kraft.
Darüber hinaus wurden zwei Akte zur Berichtigung bestehender Durchführungsverordnungen über die Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel veröffentlicht.
Mit Berichtigung (ABl. (EU) L 2025/90803) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1266 der Kommission vom 29. Juli 2021 wurden in Bezug auf die eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA die folgenden KN-Codes ergänzt: ex 2710 19 11 (TARIC-Code 2710 19 11 10); ex 2710 19 15 (TARIC-Code 2710 19 15 10); ex 2710 19 21 (TARIC-Code 2710 19 21 10); ex 2710 19 25 (TARIC-Code 2710 19 25 10) sowie ex 2710 19 29 (TARIC-Code 2710 19 29 10).
Mit Berichtigung (ABl. (EU) L 2025/90804) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1267 der Kommission vom 29. Juli 2021 wurden in Bezug auf die eingeführten endgültigen Ausgleichszölle auf Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA ebenfalls KN-Codes ergänzt, es handelt sich um dieselben Codes wie im Rahmen der oben genannten Antidumpingzölle: ex 2710 19 11 (TARIC-Code 2710 19 11 10); ex 2710 19 15 (TARIC-Code 2710 19 15 10); ex 2710 19 21 (TARIC-Code 2710 19 21 10); ex 2710 19 25 (TARIC-Code 2710 19 25 10) sowie ex 2710 19 29 (TARIC-Code 2710 19 29 10).
Vorläufige Maßnahmen
Mit der Berichtigung (ABl. (EU) L 2025/90815 v. 24.10.2025) der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1737 der Kommission vom 13. August 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Valin mit Ursprung in der Volksrepublik China wird der KN-Code um den Zusatz „ex“ erweitert und somit der Anwendungsbereich beschränkt.
Vorbereitende Maßnahmen
Die Kommission lässt zudem aufgrund weiterer Rechtsakte die Einfuhren bestimmter weiterer Waren zollamtlich erfassen. Zollamtlich erfasst werden aufgrund der
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1984 der Kommission vom 3. Oktober 2025 (ABl. (EU) L 2025/1984 v. 06.10.2025) Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China, die Verordnung trat am 07.10.2025 in Kraft;
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/2013 der Kommission vom 8. Oktober (ABl. (EU) L 2025/2013 v. 09.10.2025) Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und Mexiko, die Verordnung trat am 10.10.2025 in Kraft; sowie aufgrund der
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/2144 der Kommission vom 21. Oktober 2025 (ABl. (EU) L 2025/2144 v. 22.10.2025) Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China, die Verordnung trat am 23.10.2025 in Kraft.
Darüber hinaus hat die Kommission mittels vier Bekanntmachungen einige Auslaufüberprüfungen angekündigt:
- Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan, ABl. (EU) C, C/2025/5293 v. 03.10.2025;
- Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens von Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei, ABl. (EU) C, C/2025/5415 v. 10.10.2025;
- Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem schwergewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea, ABl. (EU) C, C/2025/5537 v. 17.10.2025 sowie
- Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. (EU) C, C/2025/5628 v. 21.10.2025.
Weitere relevante Veröffentlichungen
Die Kommission hat mit COM(2025)726 v. 07.10.2025 einen Gesetzgebungsvorschlag zum Schutz des Stahlsektors der EU vor unlauteren Auswirkungen globaler Überkapazität ausgearbeitet, der nun ins ordentliche Gesetzgebungsverfahren überführt wird. Durch diesen sollen die zollfreien Einfuhrmengen auf 18,3 Mio. Tonnen pro Jahr begrenzt werden (- 47 % gegenüber Stahlkontingenten 2024), der Nichtquotenzollsatz auf 50 % verdoppelt werden. Die Verschlag erfasst die Verpflichtung, das Land zu ermitteln, in dem der bei der Herstellung der Ware verwendete Stahl geschmolzen und gegossen wurde. Die Nachweise sollen durch den Einführer im Zeitpunkt der Einfuhr erbracht werden, dies soll die Rückverfolgbarkeit der Stahlprodukte ermöglichen und Umgehungen verhindern. Im Rahmen der Pflicht sollen Importeure nachweisen, wo das Rohmaterial ursprünglich geschmolzen und erstmals verformt wurde. Norwegen, Island und Liechtenstein sollen vom Kontingent- und Zollmechanismus ausgeschlossen sein.
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/2008 vom 30. September 2025 (ABl. (EU) L 2025/2008 v. 01.10.2025) hat die Kommission für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2025 die repräsentativen Preise, die Einfuhrzölle und die zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor festgesetzt, die Verordnung trat am 01.10.2025 in Kraft.
Schließlich wurde mit Mitteilung ABl. (EU) C/2025/5535 v. 15.10.2025 ein neuer Anhörungsbeauftragter ernannt.
Quellen
DG TRADE, 07.10.2025: Kommission schlägt Plan zum Schutz der EU-Stahlindustrie vor unlauteren Auswirkungen globaler Überkapazitäten vor
DG TRADE, 20.10.2025: Kommission geht gegen unfair gehandelte Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl aus China vor
DG TRADE, 23.10.2025: Kommission wehrt sich gegen unlauter gehandelte Einfuhren von Schrauben ohne Kopf
EU-Plattform CIRCABC zur Organisation von Dokumenten: Einführung in handelspolitische Maßnahmen der Europäischen Kommission





