Wareneinfuhren aus Marokko in die Union

Am 03.10.2025 veröffentlichte die Europäische Union im Amtsblatt (EU) das sog. Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. (EU) L 2025/2025, vom 03.10.2025).

Das Abkommen ersetzt das vorherige Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko aus dem Jahr 2018 und war infolge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 04.10.2024 in den verbundenen Rechtssachen C-779/21 P und C-799/21 P erforderlich. Der Gerichtshof urteilte in seiner Entscheidung, dass jede Übereinkunft mit Marokko betreffend die Westsahara einer Zustimmung des Volkes der Westsahara bedarf. Das Abkommen wird ab dem 04.10.2025 vorläufig angewandt.

Für Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara, die der Kontrolle der Zollbehörden des Königreichs Marokko unterliegen, gelten die gleichen Handelspräferenzen wie die, die von der Europäischen Union für unter das Assoziationsabkommen fallende Erzeugnisse gewährt werden. Das Protokoll Nr. 4 für die Zwecke der Bestimmung der Ursprungseigenschaft dieser Erzeugnisse gilt – auch in Bezug auf die Ursprungsnachweise – sinngemäß. Die Identifizierung dieser Erzeugnisse soll durch Verweis auf die Ursprungsregionen in den in Protokoll Nr. 4 vorgesehenen Ursprungsnachweisen möglich sein. Es ist der regionale Ursprung (Laâyoune-Sakia El Hamra, Dakhla Oued Ed-Dahab) anzugeben.

Im IT-Verfahren ATLAS werden seit dem 03.10.2025 für die Präferenzgewährung für Waren mit präferenziellem Ursprung in der Westsahara (EH) die Präferenzunterlagen ausschließlich in folgender Variation angeboten: U179 und 7HHF oder U180 und 7HHF.

Die Europäische Kommission plant demnächst zur Angleichung der Rechtsvorschriften eine delegierte Verordnung zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 hinsichtlich der Ursprungskennzeichnung von Obst und Gemüse, das der Kontrolle der marokkanischen Zollbehörden unterliegt, mit Ursprung im Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung der Westsahara zu erlassen. Diese soll rückwirkende Geltung ab dem 04.10.2025 entfalten.

Erzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten der geänderten delegierten Verordnung in die Union eingeführt wurden und die Angabe Westsahara als Ursprungsland tragen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiterhin in der Europäischen Union vermarktet werden, sofern alle anderen Anforderungen der geltenden Vermarktungsnormen der Union erfüllt sind.


Quellen

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits, ABl. (EU) L 2025/2025, 03.10.2025

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits [2025/2042], ABl. (EU) L 2025/2042, 03.10.2025

Vermerk für die Marktteilnehmer – Ursprungskennzeichnung von Obst und Gemüse, das der Kontrolle der marokkanischen Zollbehörden unterliegt, mit Ursprung im Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung der Westsahara (C/2025/5416), ABl. (EU) C, C/2025/5416, 03.10.2025

ATLAS- Teilnehmerinformation 0857/2025, TARIC/EZT – Warenverkehr mit der Westsahara (EH)

Zoll online - Fachmeldungen - Warenverkehr mit Marokko, Einfuhren aus der Westsahara – Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der EU und dem Königreich Marokko vom 10.10.2025

Beschluss (EU) 2025/2023 des Rates vom 02. Oktober 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Änderung des Protokolls Nr. 4 zum genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder Ursprungszeugnisse“ und über die Methode der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist, ABl. (EU) L 2025/2023, 03.10.2025

 

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