BFH, EuGH-Vorlage zur Anmeldung bei nicht bewilligter Zollstelle
Mit dieser am 31.10.2024 veröffentlichten EuGH-Vorlage hat der BFH dem EuGH verschiedene Fragen zur Eröffnung eines passiven Veredelungsverkehrs bei einer nicht zugelassenen Zollstelle zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der teilweisen Einfuhrabgabenbefreiung, wenn Waren für die passive Veredelung bei einer nicht ausdrücklich in der Bewilligung benannten Zollstelle angemeldet wurden. In diesem Zusammenhang hat der BFH das Verfahren ausgesetzt (vgl. Vorinstanz: FG Düsseldorf,Urteil vom 11.8.2021 - 4 K 1370/20 Z) und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Steht es der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Durchführung einer passiven Veredelung gemäß Art. 145 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) beziehungsweise Art. 259 Abs. 1 des Zollkodex der Union (UZK) entgegen, wenn die Zollanmeldung für die Waren der vorübergehenden Ausfuhr von einer Zollstelle angenommen wurde, die nicht als Zollstelle für die Überführung in das Zollverfahren in der Bewilligung der passiven Veredelung nach Art. 85 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 Buchst. b fünfter Anstrich ZK beziehungsweise Art. 211 Abs. 1 Buchst. a UZK genannt ist?
- Ist Art. 150 Abs. 2 ZK dahingehend auszulegen, dass sich diese Vorschrift nur auf die Verpflichtungen bezieht, die nach der Überführung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr in das Zollverfahren der passiven Veredelung bestehen, oder gilt Art. 150 Abs. 2 ZK bereits für Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Abgabe der Zollanmeldung zur Überführung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr in die passive Veredelung?
- Ist Art. 86 Abs. 6 UZK entsprechend anzuwenden, wenn die Zollschuld gemäß Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UZK durch Überführung beziehungsweise Überlassung von Veredelungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr entstanden ist?
Nach Auffassung des Senats kommt es für die Lösung des Streitfalls darauf an, ob die Klägerin Veredelungserzeugnisse nach Durchführung der passiven Veredelung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr überführen konnte, obwohl sie die Zollanmeldungen für die Überführung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr in die passive Veredelung bei einer nicht in der Bewilligung des Zollverfahrens zugelassenen Zollstelle abgegeben hatte. Diese Frage stellt sich sowohl bei den Veredelungsvorgängen, die unter Geltung des Zollkodex durchgeführt wurden, als auch bei den Veredelungsvorgängen, bei denen bereits der Zollkodex der Union gegolten hat.
Fazit:
Die EuGH-Vorlage des Bundesfinanzhofs vom 6. August 2024 (VII R 27/21) ist von zentraler Bedeutung, da sie die o.g. wesentlichen Rechtsfragen zur passiven Veredelung und zur Rolle von Zollstellen im EU- Zollrecht klären soll. Unternehmen, die von der passiven Veredelung profitieren, könnten durch eine liberalere Auslegung von Zollvorschriften administrative Erleichterungen und steuerliche Vorteile erhalten, selbst bei formalen Fehlern, wenn diese das Verfahren nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Entscheidung des EuGH wird somit wichtige Leitlinien für die Praxis im Zollrecht und für die unternehmerische Planung bei der Nutzung von Zollvorteilen setzen.
Quelle:
Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof





