EU-Parlament beschließt Verschiebung der EUDR
Das EU-Parlament hat am 14.11.2024 mit der Mehrheit seiner Stimmen eine Verschiebung der Anwendung der Verpflichtungen nach der EU-Entwaldungsverordnung (VO (EU) 2023/1115 – EUDR) beschlossen. Die Anwendung verschiebt sich mit dem Beschluss um ein Jahr. Außerdem hat die EU-Kommission am 13.11.2024 im Amtsblatt, Reihe C, eine Mitteilung zu den Leitlinien für die EUDR veröffentlicht. Die Mitteilung enthält die Leitlinien zur EUDR.
Ursprünglich sollten die Verpflichtungen nach der EUDR bereits ab dem 30.12.2024 für große Unternehmen und ab dem 01.06.2025 für kleine und mittlere Unternehmen verbindlich gelten. Mit dem Beschluss des Parlaments vom 14.11.2024 ist dies um ein Jahr nach hinten verschoben worden. Die EUDR-Verpflichtungen sind damit für große Unternehmen ab dem 30.12.2025 und für kleine und mittlere Unternehmen ab dem 01.06.2026 zu beachten. Die Verschiebung wird unter anderem mit Schwierigkeiten in der Anwendung begründet. Unternehmen sollen dadurch mehr Zeit gewinnen, um Vorkehrungen für die reibungslose Anwendung der Verpflichtungen treffen zu können.
Über die Verschiebung der Anwendung hinaus hat das Parlament eine Änderung der EUDR beschlossen. Anders als ursprünglich vorgesehen, sollen nun nicht mehr Produkte aus allen Ländern erfasst werden. Die Kommission soll nun ein Benchmarking-System festlegen, in dem die Länder kategorisiert werden. Vorgesehen sind hinsichtlich der Entwaldung die Kategorisierungen „kein Risiko“, „geringes Risiko“, „mittleres Risiko“ und „hohes Risiko“. Je nach Einstufung der Länder gelten dann unterschiedlich strenge Anforderungen. Die Kommission hat nun bis zum 30.06.2025 Zeit, ein entsprechendes länderspezifisches Benchmarking-System fertigzustellen.
Für Unternehmen bedeutet die Verschiebung eine Verlängerung der Übergangsphase. Sie sollten die Zeit nutzen, um entsprechende Vorkehrungen zu treffen, wie beispielsweise ein Dokumentationssystem zu etablieren. Die Entwicklung des Benchmarking-Systems stellt sich als eine Abschwächung der Verpflichtungen dar. Gleichwohl muss die Entwicklung im Detail abgewartet werden.
Neben dieser für Unternehmen erfreulichen Entwicklung hat auch die Kommission versucht, bestehende Unklarheiten zu bereinigen. Ihre am 13.11.2024 veröffentlichten Leitlinien zur EUDR enthalten insbesondere Erläuterungen zu in der EUDR verwendeten Begriffen. Die Leitlinien zielen vor allem darauf ab, die Unsicherheiten im Begriffsverständnis zu beseitigen und so die Anwendung der Regelungen zu vereinfachen. Zum Hintergrund der Leitlinien teilt die Kommission in der Einleitung mit:
"Diese Leitlinien sind rechtlich nicht bindend. Ihr einziger Zweck besteht darin, Informationen über bestimmte Aspekte der EU-Entwaldungsverordnung bereitzustellen. Die Bestimmungen der EU-Entwaldungsverordnung, in denen die rechtlichen Verpflichtungen festgelegt sind, werden nicht ersetzt, ergänzt oder geändert. Diese Leitlinien sollte nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr sind sie in Verbindung mit den Rechtsvorschriften und nicht als „eigenständiger“ Bezugspunkt zu sehen.
Diese Leitlinien sind jedoch ein nützliches Referenzmaterial für alle, die die EU-Entwaldungsverordnung einhalten müssen, da spezifische Teile des Gesetzestextes weiter präzisiert werden, d. h. sie können Marktteilnehmern und Händlern Orientierungshilfen bieten. Sie können auch als Orientierungshilfe für die zuständigen nationalen Behörden und Durchsetzungsstellen sowie die nationalen Gerichte bei der Umsetzung und Durchsetzung der EU-Entwaldungsverordnung dienen."
Die Leitlinien verdeutlichen damit den regulatorischen Ansatz der EUDR und machen klar, wie die Kommission die Begrifflichkeiten versteht. Neben der Verschiebung des Anwendungsbereichs stellen die Leitlinien für betroffene Unternehmen damit eine weitere Unterstützung im Umgang mit der EUDR dar. Abzuwarten bleibt dennoch, wie sich die vom Parlament beschlossenen Änderungen – insbesondere das Benchmarking-System – konkret auf die Umsetzung und die Handhabung im täglichen Umgang mit der Verordnung auswirken werden.
Die Mitteilung der EU-Kommission kann hier abgerufen werden: MITTEILUNG DER KOMMISSION — Leitlinien für die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Erzeugnisse, ABl. (EU) C/2024/6789 v. 13.11.2024.
Quellen