Entwaldungsverordnung – EU Deforestation Regulation (EUDR)
Im Jahr 2023 verabschiedete die Europäische Union eine neue Verordnung im Rahmen der Strategie des Green Deal. Die Verordnung (EU) 2023/1115 vom 31. Mai 2023 (ABl. EU L, 150/206 v. 9.6.2023), auch als Entwaldungsverordnung (EUDR) bezeichnet, erfasst ein Verkehrsverbot für bestimmte Waren. Es gilt ein Verbot des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Ausfuhr von bestimmten Produkten, die mit der illegalen Rodung von Wäldern in Verbindung stehen. Das Verbot gilt nicht, wenn die Produkte entwaldungsfrei sind, gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und wenn für sie eine Sorgfaltserklärung vorliegt.
Die EUDR wurde mit dem Ziel erlassen, Treibhausgasemissionen zu reduzieren, CO2-Speicher und Lebensräume zu erhalten und illegalen Holzschlag zu bekämpfen. Das Verkehrsverbot erfasst daher Produkte, die bestimmte relevante Rohstoffe und Erzeugnisse enthalten, namentlich Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. Ob eine bestimmte Ware relevant ist, bestimmt sich insbesondere danach, ob sie aus einem relevanten Rohstoff hergestellt und zudem in Anhang I der Verordnung gelistet ist.
Die Verordnung beinhaltet neben besagtem Verkehrsverbot zahlreiche Verpflichtungen für Marktteilnehmer, Händler, Mitgliedstaaten und Behörden. Die Verpflichtungen sind vielseitig, sie richten sich für Unternehmen vor allem nach ihrer Größe und ihrer Position innerhalb der Lieferkette (vorgelagert oder nachgelagert) und ihre Einhaltung bedarf mitunter erheblicher Vorbereitung.
Auch wenn die Ausgangsverordnung bereits im Juni 2023 in Kraft trat, wurde die Anwendung zahlreicher entscheidender Vorschriften mit Auswirkungen auf die Wirtschaft bereits zweimal um jeweils ein Kalenderjahr verschoben, zuletzt durch VO (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 (ABl. (EU) L, 2025/2650 v. 23.12.2025).
Durch die jüngste Änderung hat sich der Geltungsbeginn der Verordnung in wesentlichen Teilen erneut verschoben. Der neue Geltungsbeginn ist grundsätzlich der 30. Dezember 2026, in bestimmten Fällen beansprucht die Verordnung erst ab dem 30. Juni 2027 Geltung.
Die Pflichten von Unternehmen im Anwendungsbereich der EUDR sind darauf gerichtet, eine Rückverfolgbarkeit betroffener Waren zu gewährleisten. Vorgelagerte Unternehmen trifft in erster Linie die Verpflichtung, eine Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung abzugeben. Diese Erklärung begründet die unternehmerische Verantwortung für die Konformität der Waren mit den Vorgaben der Verordnung. Im Gegenzug sind die jeweils ersten nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler insbesondere zur Sammlung von Referenznummern und einmaligen Identifikationsnummern verpflichtet.
Diese Pflichten sind nicht abschließend, je nach Kategorisierung des Unternehmens treten bestimmte Pflichten hinzu. Dazu gehören unter Umständen die Pflicht zur Errichtung von Managementmechanismen sowie zur Informationssammlung, Dokumentation oder aber Melde- und Berichtspflichten.
Die Übermittlung der Sorgfaltserklärungen und die Prüfung der Referenznummern erfolgt über ein Informationssystem, die sog. TRACES-Plattform, für das sich Unternehmen bei der EU je nach Kategorie registrieren müssen. Die Plattform dient als eine wesentliche Grundlage der Risikoanalyse, die die zuständige Behörde durchführt, um die Konformität der Waren zu prüfen und Kontrollen vorzunehmen. Das System wird derzeit noch durch die EU weiterentwickelt; ein Grund für die letzte Verschiebung der EUDR war eine Überlastung des Systems durch zu hohe Zugriffszahlen.
Die letzte Änderung der EUDR führte eine Zahl von Erleichterungen mit Blick auf Sorgfaltspflichten ein, insbesondere für die nachgelagerten Unternehmen. Die bislang geltenden Vorgaben wurden vor allem von Verbänden als zu kompliziert und zu bürokratieintensiv kritisiert.
Eine Überprüfung der EUDR auf mögliche Vereinfachungen durch die Kommission ist zum Monatswechsel April/Mai 2026 erfolgt. Die EU-Kommission hat am 4. Mai 2026 ihren Vereinfachungsbericht vorgelegt und gleichzeitig einen neuen Entwurf für einen delegierten Rechtsakt mitsamt Anhang und Arbeitsdokument der Kommission, einen aktualisierten Leitfaden, aktualisierte FAQ und neue EUDR-Infografiken veröffentlicht.
Der Entwurf der delegierten Verordnung ist darauf gerichtet, den produktbezogenen Anwendungsbereich neu zu ordnen und aus praktischer Sicht zu vereinheitlichen. Darüber hinaus werden einige Tabellenanmerkungen hinzugefügt, um nicht nur die relevanten Erzeugnisse zu definieren, sondern auch Beschränkungen bei den relevanten Rohstoffen vorzunehmen, aus denen relevante Erzeugnisse hergestellt werden.
Der Kerntext der Verordnung soll bis zum zeitlichen Geltungsbeginn für die ersten Unternehmen am 30. Dezember 2026 nicht mehr für die Bearbeitung geöffnet werden.
Bei Fragen zu den Anforderungen, die EUDR an Unternehmen stellt, steht Ihnen die AWB gerne beratend zur Seite.


