EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase (F-Gase-VO)
Mit dem Beschluss von Kigali (Kigali Amendment to the Montreal Protocol) im Jahr 2016 wurden die als klimaschädlich eingestuften teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) erstmals international geregelt und die Begrenzung bzw. der Ausstieg festgelegt.
Die EU hatte entsprechende Regelungen bereits mit der Novellierung der F-Gase-Verordnung 2014 eingeführt.
Die Verordnung (EU) Nr. 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (F-Gase-VO) ist am 11.03.2024 in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung wird die seit dem 01.01.2015 geltende Verordnung (EU) Nr. 517/2014 abgelöst.
Mit der neuen F-Gase-VO sollen die Emissionen fluorierter Treibhausgase weiter gesenkt und ein Anreiz zur Verwendung von Alternativen zu F-Gasen geschaffen werden.
Bei der F-Gase-VO sind die in den Anhängen I bis III gelisteten Gase ausschlaggebend dafür, ob sie einschlägig ist oder nicht. In welcher Ware sie sich befinden, ist für die Frage nach dem produktbezogenen Anwendungsbereich nicht ausschlaggebend. Dies spielt erst eine Rolle bei möglichen Verboten und Pflichten. Es gibt in der F-Gase-VO selbst keine Verknüpfung zu Zolltarifnummern. Für die Unternehmen besteht nun die Schwierigkeit herauszufinden, welche Waren von der F-Gase-VO betroffen sind (bspw. Maschine, in der sich in einer Komponente ein Teil mit Kühlfunktion befindet, in dem ein gelistetes F-Gas enthalten ist).
Unternehmen müssen im Blick haben, dass der handlungsbezogene Anwendungsbereich mit der neuen F-Gase-VO erheblich erweitert wird und neben dem „Inverkehrbringen“ auch die „Ausfuhr“ sowie die „Einfuhr“ (d.h. sämtliche besondere Zollverfahren) erfasst ist.
Mit der F-Gase-VO werden neue Verbote des Inverkehrbringens vorgesehen sowie Ausfuhrverbote eingeführt.
Für die in den Anhängen I bis III der Verordnung aufgeführten Stoffe sowie für Erzeugnisse und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten, wird das Erfordernis einer Lizenz für die Einfuhr und auch die Ausfuhr festgelegt. Die Lizenz wird von der Europäischen Kommission vergeben. Hierfür ist eine Registrierung im F-Gas-Portal notwendig.
Ebenfalls im F-Gas-Portal müssen Unternehmen in den in der F-Gase-VO vorgesehen Fällen die jährlichen Berichte abgeben.
In der F-Gase-VO werden zusätzliche Pflichtangaben in Zollanmeldungen festgelegt, so zur Registriernummer aus dem F-Gas-Portal sowie zum Tonnen CO₂-Äquivalent von Gasen als Massengut und von Gasen, die in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten sind, bzw. der Nettomasse der betreffenden fluorierten Treibhausgase.
Es sind damit weitere administrative Anforderungen für die Einfuhr wie auch die Ausfuhr bestimmter Waren vorgesehen. Die betroffenen Unternehmen sind mit zusätzlichem Aufwand und zusätzlichen Kosten konfrontiert.
Wird gegen sich aus der F-Gase-VO ergebende Pflichten verstoßen, drohen straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen nach der Chemikalien-Sanktionsverordnung, die auf Grund der neuen F-Gase-VO im Januar 2025 überarbeitet worden ist.
Daneben besteht das Risiko, dass die zuständigen Landesbehörden auf Grundlage des im April 2026 neu eingeführten § 23 a Chemikaliengesetz bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die F-Gase-VO befristete Verbote aussprechen – etwa für Ein und Ausfuhr oder Inverkehrbringen von F-Gasen bzw. Geräten, welche diese enthalten oder benötigen.
Die AWB steht Ihnen bei Fragen zu den Anforderungen der F-Gase-VO gerne beratend zur Seite. Dies gilt für die rechtliche Einordnung der Vorgaben wie auch die Begleitung bei der praktischen Umsetzung im Unternehmen.


