EU-Emissionshandel / EU-ETS 1 und EU-ETS 2

Mit dem europäischen Emissionshandel verfügt die Europäische Union über ihr zentrales marktbasiertes Instrument zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen. Rechtsrahmen ist die Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG, die im Jahr 2023 umfassend reformiert wurde. Dabei wurde der bestehende EU-Emissionshandel – häufig auch als EU-ETS 1 bezeichnet – weiter verschärft und zugleich mit dem EU-ETS 2 ein weiteres Emissionshandelssystem für zusätzliche Sektoren geschaffen. Für Unternehmen bedeutet dies, dass CO₂-Bepreisung, Emissionsberichterstattung und regulatorische Pflichten nicht mehr nur klassische Energie- oder Industriefragen sind, sondern zunehmend auch Fragen der Compliance, der Organisation und der strategischen Steuerung von Geschäfts- und Lieferketten. 

Das EU-ETS 1 erfasst insbesondere Emissionen aus der Strom- und Wärmeerzeugung, aus energieintensiven Industrieanlagen sowie aus Teilen des Luft- und Seeverkehrs. Betroffen sind damit insbesondere Unternehmen aus emissionsintensiven Wirtschaftszweigen, Luftfahrzeugbetreiber und seit 2024 auch Schifffahrtsunternehmen im Anwendungsbereich des Systems. Im Seeverkehr erfolgt die Einbeziehung stufenweise: 2025 sind Zertifikate für 40 % der im Jahr 2024 berichteten Emissionen abzugeben, 2026 für 70 % der im Jahr 2025 berichteten Emissionen und ab 2027 für 100 % der berichteten Emissionen. Gleichzeitig wurde die Emissionsobergrenze des Systems weiter abgesenkt; das reformierte EU-ETS soll die Emissionen der erfassten Sektoren bis 2030 um 62 % gegenüber 2005 reduzieren. 

Auch innerhalb des EU-ETS 1 steigen die Anforderungen für betroffene Unternehmen. Die freie Zuteilung wurde weiter zurückgeführt und stärker an Dekarbonisierungsanreize geknüpft; im Luftverkehr läuft die kostenlose Zuteilung bis 2026 vollständig aus. Für Industrieunternehmen gewinnen damit Fragen der korrekten Erfassung der betroffenen Tätigkeiten, der Zuteilung, des Monitorings, der Verifizierung und der wirtschaftlichen Bewertung von CO₂-Kosten weiter an Bedeutung. Der EU-ETS 1 ist damit längst kein statisches System mehr, sondern ein sich fortentwickelndes Regulierungsumfeld mit unmittelbaren finanziellen und operativen Auswirkungen. 

Mit dem EU-ETS 2 hat die EU daneben ein neues Emissionshandelssystem für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren geschaffen. Dieses System setzt nicht unmittelbar beim Endverbraucher an, sondern vorgelagert in der Brennstofflieferkette. Verpflichtet sind im Grundsatz die regulierten Unternehmen, die Brenn- oder Kraftstoffe in Verkehr bringen. Nach aktuellem Stand soll das EU-ETS 2 im Jahr 2028 starten; die Berichts- und Vorbereitungsphase läuft jedoch bereits. Dazu gehören Genehmigungs-, Monitoring-, Berichts- und Verifizierungspflichten, die frühzeitig in die Unternehmensorganisation integriert werden müssen. 

Für Unternehmen ist der EU-ETS 2 deshalb bereits heute von erheblicher praktischer Relevanz. Die erforderlichen Strukturen zur Datenerhebung, Verantwortlichkeitszuordnung und internen Prozesssteuerung müssen rechtzeitig aufgebaut werden. In Deutschland kommt hinzu, dass der Übergang vom nationalen Brennstoffemissionshandel zum europäischen System rechtlich und operativ sauber vorbereitet werden muss; nach Angaben der DEHSt gelten in der aktuellen Berichtsphase parallel weiterhin Pflichten im EU-ETS 2 sowie Berichts- und Abgabepflichten im nationalen Emissionshandel. 

Besonders relevant sind die Schnittstellen des EU-ETS zum europäischen Zoll- und Außenwirtschaftsrecht. Dies gilt vor allem für die Verzahnung mit dem CBAM. Seit dem 1. Januar 2026 gilt der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus in seiner Regelphase, und die Europäische Kommission stellt ausdrücklich heraus, dass diese schrittweise Einführung mit dem schrittweisen Abbau der freien Zuteilung im EU-ETS abgestimmt ist. In den von CBAM erfassten Sektoren sinkt die freie Zuteilung für entsprechende Waren ab 2026 schrittweise bis auf null im Jahr 2034. Für Unternehmen mit Importstrukturen, EU-Produktionsstandorten und internationalen Lieferketten müssen Emissionshandels-, CBAM- und Zollprozesse daher eng aufeinander abgestimmt werden. 

Unsere Beratung zum EU-ETS 1 und EU-ETS 2 umfasst insbesondere die rechtliche Einordnung der Anwendbarkeit, die Analyse von Anlagen- und Verantwortlichkeitsstrukturen, die Begleitung von Genehmigungs-, Monitoring-, Reporting- und Verifizierungsprozessen sowie die Prüfung der Schnittstellen zu CBAM, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht. Hinzu kommen Fragen der Vertragsgestaltung, der internen Governance, der Datenflüsse entlang der Lieferkette und der praktischen Umsetzung im Unternehmen. Gerade an den Schnittstellen zwischen Emissionshandel, Importprozessen und ESG-Compliance entstehen erhebliche Umsetzungs- und Haftungsrisiken, die frühzeitig erkannt und strukturiert adressiert werden sollten. 

Wer emissionsintensive Tätigkeiten ausübt, Brenn- oder Kraftstoffe in Verkehr bringt, betroffene Waren produziert oder importiert oder seine Beschaffungs- und Lieferketten neu ausrichtet, sollte daher frühzeitig prüfen, welche Pflichten nach EU-ETS 1, EU-ETS 2 und angrenzenden Regelwerken bereits bestehen oder kurzfristig entstehen. Andernfalls drohen nicht nur zusätzliche CO₂-Kosten, sondern auch erheblicher organisatorischer Anpassungsbedarf in den internen Compliance- und Zuständigkeitsstrukturen. Bei Fragen zu den Anforderungen des EU-ETS 1 und EU-ETS 2 steht Ihnen die AWB gerne beratend zur Seite.

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